Lehrendenmobilität / Teaching Mobility (STA) - Erasmus+ Key Action 103


Was bedeutet Mobilität zu Lehrzwecken?
Lehrendes Hochschulpersonal der Universität hat die Möglichkeit im Rahmen einer Erasmus+ Kurzzeitmobilität zu Lehrzwecken an eine europäische Partnerhochschule (Programmländer: EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Nordmazedonien, Serbien, Türkei) zu gehen.
Eine entsprechende Mobilität soll das Lehrangebot an der aufnehmenden Einrichtung ergänzen und Fachwissen vermitteln. Auch Personal von in einem Programmland ansässigen Unternehmen oder Organisationen kann u. U. zu Lehrzwecken an die Universität über das Programm eingeladen werden.






Was noch?
Nach Möglichkeit sollte dabei die (Fort-)Entwicklung gemeinsamer Studienprogramme der Partnerhochschulen ebenso wie der Austausch von Lehrinhalten und -methoden eine Rolle spielen.
Lehrmobilitäten ermöglichen auch Studierenden, die nicht im Ausland studieren wollen oder können durch den Ansatz „internationalisation at home“ am internationalen Austausch teilzunehmen.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

  • Aktives vertragliches Verhältnis zur Hochschule (Ausnahmen s. unten)
  • Bereits bestehender Erasmus+ Vertrag
  • Die Mindestaufenthaltsdauer beträgt zwei Tagen (Lehre; ohne Reisetag)
  • Es sind mindestens 8 h Lehre zu leisten bei einer Lehrmobilität von 2- 7 Tagen
  • Ein Dienstreiseantrag ist erforderlich
  • Ein inhaltlich und unterzeichnetes Teaching Agreement ist fristgerecht einzureichen


Förderdauer?
Bei Vorlage der Voraussetzungen ist eine Förderung bis zu sieben Tage möglich. Die Förderung von An- und Abreisetag wird im Einzelfall geprüft. Geht die Lehrmobilität über sieben Tage hinaus erhöht sich der Lehrumfang. Die Mindeststundenanzahl wird je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Eine Lehrmobilität kann aufgrund der begrenzten Mittelverfügbarkeit nicht länger als 15 Arbeitstage gefördert werden.

Wer kann sich bewerben?
Vorrangig:

  • Professor*innen und Lehrende mit vertraglichem Verhältnis zur Hochschule
  • Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (Promovenden)


Nachrangig (Ausnahmen):
Die folgenden Personen können u. U. gefördert werden, sofern ausreichend Mittel zur Verfügung stehen und eine schriftliche Befürwortung durch die jeweilige Einrichtung vorliegt:

  • Dozent*innen ohne Dotierung
  • Lehrbeauftrage mit Werkverträgen
  • Unternehmenspersonal