ࡱ> mol @ @bjbjʚʚ.`8E```8L,0A@@@@@@@$AR8Dp@@@v@@ tL=`m@A00ADDD%@@d < $ < Juristische Fakultt: Nach Beschluss des Fakulttsrats der Juristischen Fakultt vom 04.06.2008 und 02.07.2008 und nach Stellungnahme des Senats vom 13.08.2008 hat das Prsidium der Georg-August-Universitt Gttingen am 20.08.2008 die Neufassung der Prfungs- und Studienordnung fr den Aufbaustudiengang fr Studierende mit abgeschlossenem auslndischen rechtswissenschaftlichen Universittsstudium genehmigt ( 44 Abs. 1 Satz 2 NHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt gendert durch Gesetz vom 13.09.2007 (Nds. GVBl. S. 444), 41 Abs. 2 Satz 2 und 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 b) NHG)): Prfungs- und Studienordnung fr den Aufbaustudiengang fr Studierende mit abgeschlossenem auslndischen rechtswissenschaftlichen Universittsstudium 1 Zweck der Prfung; Hochschulgrad (1) 1Die Magisterprfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Aufbaustudiums. 2Durch sie soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Grundzge des deutschen Rechts beherrscht, ein Rechtsgebiet exemplarisch vertieft bearbeitet hat und fhig ist, rechtswissenschaftlich zu arbeiten. (2) Ist die Prfung bestanden, verleiht die Jursitische Fakultt der Georg-August-Universitt Gttingen den Grad eines "Magister legum" oder einer "Magistra legum" ("LL.M.") in der jeweils zutreffenden Sprachform. Darber stellt die Universitt eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus, die von der Dekanin bzw. dem Dekan unterzeichnet wird. (3) Zur Wahrnehmung von Betreuungs- und Prfungsaufgaben gem dieser Ordnung zustndig sind die Mitglieder der Hochschullehrergruppe sowie die Privatdozentinnen und Privatdozenten der Juristischen Fakultt. 2 Dauer und Gliederung des Aufbaustudiums (1) Das Aufbaustudium dauert einschlielich der Prfung zwei Semester (Regelstudienzeit). (2)Der zeitliche Umfang des Studiums der Pflichtlehrveranstaltungen betrgt 24 Semesterwochenstunden. (3)Die oder der Studierende whlt Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 24 Semesterwochenstunden als Wahlpflichtveranstaltungen aus. Diese sind gleichmig auf zwei Semester und die Grundzge zweier Rechtsgebiete (Zivilrecht, ffentliches Recht, Strafrecht, Grundlagenfcher) zu verteilen, davon wenigstens 6 SWS in jedem der beiden Rechtsgebiete. 3 Prfungsplan (1)Die oder der Studierende hat zu Beginn des Aufbaustudiums einen Prfungsplan aufzustellen, der die von ihr oder ihm nach 2 Abs. 3 gewhlten Wahlpflichtveranstaltungen enthlt, sowie das Rechtsgebiet, dem das Thema der Magisterarbeit entnommen werden soll und das Rechtsgebiet, auf das sich die mndliche Prfung erstrecken soll, benennt. (2)Der Prfungsplan ist durch die oder den Studierenden im Einvernehmen mit einer Lehrperson gem 1 Abs. 3 (Studienbetreuerin oder Studienbetreuer) festzulegen. Auf Antrag der oder des Studierenden bestellt das Dekanat eine Studienbetreuerin oder einen Studienbetreuer. Der Prfungsplan sowie seine eventuelle nderung bedrfen der Genehmigung des Dekanats. 4 Zulassung zu Studien- und Prfungsleistungen 1Studien- und Prfungsleistungen knnen nur von immatrikulierten Personen (Studierenden), von Gasthrenden und bei Bestehen einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung von Studierenden anderer Hochschulen erbracht werden. 2Studierende mssen zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zur Studien- oder Prfungsleistung und whrend des gesamten Prfungszeitraums an der Universitt immatrikuliert sein. 3Studienleistungen und Prfungen drfen nicht von Studierenden abgelegt werden, die den Prfungsanspruch in diesem oder einem von der Universitt als gleichwertig anerkannten Studiengang verloren haben. 5 Zulassung zur Magisterprfung (1) 1Fr die Zulassung sind erforderlich: 1. Nachweis eines ordnungsgemen Studiums gem dem genehmigten Prfungsplan, 2. Nachweis zweier mit mindestens ausreichend bewerteter Leistungsnachweise aus einer Anfngerveranstaltung im Brgerlichen Recht (Grundkurs Ib, Grundkurs II, Grundkurs III, Sachenrecht), ffentlichen Recht (Staatsrecht I, Staatsrecht II, Staatsrecht III, Verwaltungsrecht), Strafrecht (Strafrecht Ib, Strafrecht II, Strafprozessrecht) oder einer Veranstaltung der Grundlagenfcher (z.B. Rmische Rechtsgeschichte, Deutsche Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte der Neuzeit, Rechtsphilosophie, Allgemeine Staatslehre, Rechtsvergleichung). Die Leistungsnachweise mssen verschiedenen Rechtsgebieten im Sinne von 2 Abs. 3 zuzuordnen sein. 3. zwei weitere Leistungsnachweise aus einem Rechtsgebiet nach Wahl des Studierenden. 2Mindestens einer der nach Nr. 2 und 3 zu erbringenden Leistungsnachweise muss eine huslich anzufertigende schriftliche Arbeit (Hausarbeit oder Seminararbeit) sein. 3Leistungsnachweise sind unter den gleichen Bedingungen zu erbringen, wie sie fr inlndische Studierende gelten. 4Bei schriftlichen Arbeiten kann das Dekanat die Bearbeitungszeit um bis zu 50% verlngern. (2)Im Rahmen von Austauschprogrammen und Hochschulpartnerschaften knnen den Leistungen nach Absatz 1 gleichwertige Leistungen anerkannt werden. (3)1ber die Zulassung entscheidet das Dekanat. 2Die Zulassung wird versagt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen. 3Die Entscheidung wird der oder dem Studierenden schriftlich mitgeteilt. 6 Art und Umfang der Prfung Die Magisterprfung besteht aus der Magisterarbeit und der mndlichen Prfung. 7 Magisterarbeit (1) 1Mit der Magisterarbeit weist die oder der Studierende ihre oder seine Fhigkeit zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet des Rechts durch Bearbeitung eines Themas nach, das aus einem Rechtsgebiet zu whlen ist, das durch eine Lehrperson gem 1 Abs. 3 vertreten wird. 2Art und Aufgabenstellung der Magisterarbeit mssen geeignet sein, der oder dem Studierenden den Nachweis zu ermglichen, dass sie oder er die geforderten Kenntnisse und Fhigkeiten ( 1 Abs. 1 Satz 2) erworben hat. (2) 1Das Themengebiet der Magisterarbeit wird von einer Lehrperson gem 1 Abs. 3 (Betreuerin oder Betreuer der Magisterarbeit) im Benehmen mit der oder dem Studierenden festgelegt. 2Auf Antrag vermittelt das Dekanat eine Betreuerin oder einen Betreuer der Magisterarbeit. (3) 1Das Thema der Magisterarbeit ist innerhalb eines Monats nach Zulassung zur Prfung von der Betreuerin oder dem Betreuer auszugeben. 2Die Betreuerin oder der Betreuer der Magisterarbeit teilt dem Dekanat das Datum der Ausgabe mit. (4) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. (5)Die oder der Studierende hat eine schriftliche Erklrung abzugeben, dass sie oder er die Magisterarbeit selbstndig und ohne fremde Hilfe angefertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (6) 1Die Magisterarbeit muss innerhalb von drei Monaten nach Ausgabe des Themas in zwei Exemplaren beim Dekanat abgegeben werden. 2Die Frist kann vom Dekanat im Einzelfall auf begrndeten Antrag aus wichtigem Grund verlngert werden. 3Ein wichtiger Grund liegt in der Regel bei einer Erkrankung vor, die unverzglich anzuzeigen und durch ein Attest zu belegen ist. 4Die Verlngerung darf hchstens drei Monate betragen. 5Wird die Arbeit aus von der oder dem Studierenden zu vertretenden Grnden nicht innerhalb der Frist abgegeben, gilt sie als mit "nicht bestanden" bewertet; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wird im Falle des Ablaufs der maximalen Verlngerungsfrist ein neues Thema ausgegeben. 8 Bewertung der Magisterarbeit und ihre Wiederholung (1) 1Das Dekanat bestellt fr die Magisterarbeit zwei Prfende aus dem Kreis der Lehrpersonen gem 1 Abs. 3, darunter grundstzlich die Betreuerin oder den Betreuer der Magisterarbeit. 2Fr die Bewertung der Magisterarbeit sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung 2 = gut = eine erheblich ber den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung 3 = befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mngel den Mindestanforderungen entspricht 5 = nicht bestanden = eine Leistung, die wegen erheblicher Mngel den Anforderungen nicht mehr gengt. 3Jede bzw. jeder der Prfenden erstellt ein Gutachten mit einer Note nach Satz 2. (2) 1Weichen die Bewertungen voneinander ab und knnen sich die Prfenden nicht auf eine einheitliche Bewertung einigen, so bestimmt das Dekanat eine weitere Prfende oder einen weiteren Prfenden, die oder der die Bewertung vornimmt. 2Dieseoderdieser kann sich dabei fr die Bewertung eines der beiden anderen Prfenden entscheiden oder eine zwischen den Bewertungen der beiden Prfenden liegende Note nach Abs. 1 Satz 2 entscheiden. 3Will die oder der weitere Prfende sich nicht an diesen Beurteilungsrahmen halten, so wird die Note der Magisterarbeit aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der drei Prfenden gebildet. 4Die Note lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut, bei einem Durchschnitt ber 1,5 bis 2,5 gut, bei einem Durchschnitt ber 2,5 bis 3,5 befriedigend, bei einem Durchschnitt ber 3,5 bis 4.0 ausreichend, bei einem Durchschnitt ber 4,0 nicht bestanden. (3) 1Ist die Magisterarbeit mit nicht bestanden bewertet oder gilt sie als mit nicht bestanden bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden. 2Die oder der Studierende erhlt in angemessener Frist, in der Regel nach drei bis sechs Monaten ein neues Thema zur Bearbeitung. 3 7 gilt entsprechend. 9 Mndliche Prfung (1) 1Nach Bewertung der Magisterarbeit mit mindestens ausreichend ist die mndliche Prfung vor einer Prfungskommission abzulegen. 2Sie besteht aus der Betreuerin oder dem Betreuer sowie einer weiteren Lehrperson gem 1 Abs. 3, die vom Dekanat bestimmt wird. (2) 1Die mndliche Prfung erstreckt sich auf das Rechtsgebiet, dem das Thema der Magisterarbeit entnommen wurde, sowie ein weiteres Rechtsgebiet nach 2 Abs. 3, das die oder der Studierende auswhlen kann. 2Die Prfung dauert in jedem Rechtsgebiet in der Regel eine halbe Stunde. (3) 1Bei der Prfung knnen Studierende der Juristischen Fakultt, die demnchst diese Prfung ablegen, sowie andere Mitglieder der Universitt Gttingen, die ein eigenes berechtigtes Interesse geltend machen, anwesend sein. 2Die Anwesenheit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prfungsergebnisses. 3Auf Antrag einer Kandidatin oder eines Kandidaten kann die Anwesenheit von Zuhrern ausgeschlossen werden. 10 Bewertung der mndlichen Prfung und ihre Wiederholung 1Fr die Bewertung der mndlichen Prfung gilt 8 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 2Die mndliche Prfung ist bestanden, wenn sie von beiden Prfenden mit mindestens ausreichend bewertet wurde. 3Knnen sich die Mitglieder der Prfungskommission nicht auf eine gemeinsame Note einigen, errechnet sich die Note der Prfungsleistung aus dem Durchschnitt der von den Prfenden festgesetzten Einzelnoten; 8 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. 11 Versumnisse, Rcktritt, Tuschung (1) Eine Prfungsleistung gilt als mit "nicht bestanden" bewertet, wenn die oder der Studierende zu einem Prfungstermin ohne triftige Grnde nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prfung ohne triftige Grnde von der Prfung zurcktritt. (2) 1Die fr den Rcktritt oder das Versumnis geltend gemachten Grnde mssen dem Dekanat unverzglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden, andernfalls gilt die betreffende Prfungsleistung als mit "ungengend" bewertet. 2Bei Krankheit der oder des Studierenden kann das Dekanat die Vorlage eines amtsrztlichen Attests verlangen. 3Werden die Grnde anerkannt, so wird ein neuer Prfungstermin anberaumt. 4Die bereits vorliegenden Prfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen. (3) 1Versucht die oder der Studierende durch falsche Erklrungen gem 2 Abs. 1, 5 oder 7 Abs. 6 oder in anderer Weise durch Tuschung das Ergebnis der Prfung zu beeinflussen, so kann die Prfung ganz oder teilweise fr nicht bestanden erklrt werden. 2Im Fall eines schweren Tuschungsversuchs kann die Prfung fr endgltig nicht bestanden erklrt werden. 3Die Entscheidung hierber trifft das Dekanat. 12 Gesamtergebnis der Magisterprfung (1) Die Prfung ist bestanden, wenn die Magisterarbeit und die mndliche Prfung jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. (2) 1ber die bestandene Prfung ist unverzglich ein Zeugnis auszustellen. 2Das Zeugnis weist eine Gesamtnote aus, die sich aus den Noten der Magisterarbeit und der mndlichen Prfung zusammensetzt. 3Ergibt sich danach ein Wert zwischen zwei Notenstufen, gibt die Note der schriftlichen Arbeit den Ausschlag. 4Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prfungsleistung erbracht wurde. 5Das Zeugnis ist von der Dekanin bzw. dem Dekan zu unterzeichnen. (3) Die Magisterprfung ist endgltig nicht bestanden, wenn die Magisterarbeit oder die mndliche Prfung mit "nicht bestanden" bewertet worden ist oder als mit "nicht bestanden" bewertet gilt und eine Wiederholungsmglichkeit nicht mehr besteht. (4) 1Die Gesamtheit aller an der Magisterprfung beteiligten Prfenden kann bei insgesamt hervorragenden Leistungen beschlieen, dass dem Studierenden das Prdikat "mit Auszeichnung" verliehen wird. 2Das Prdikat ist auf dem Zeugnis und in der Urkunde ber die Verleihung des Hochschulgrades zu vermerken. 13 Akteneinsicht (1) 1Nach Abschluss des Prfungsverfahrens kann der Student die Prfungsakte einsehen. 2Der Antrag ist sptestens drei Monate nach Aushndigung des Prfungszeugnisses beim Dekanat zu stellen. 3Dieser bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. (2)Der Student wird auf Antrag vor Abschluss der Prfung ber Teilergebnisse unterrichtet. 14 Inkrafttreten (1) 1Diese Ordnung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Georg-August-Universitt Gttingen in Kraft. 2Zugleich tritt die Magisterprfungsordnung fr den Aufbaustudiengang fr Studierende mit abgeschlossenem auslndischen rechtswissenschaftlichen Universittsstudium vom 22.1.1990 (Nds. Ministerialblatt 1990, S. 163), zuletzt gendert am 24.07.2003 (Amtliche Mitteilungen 2003, S. 123) auer Kraft. (2) 1Fr Studierende, die Ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Prfungsordnung aufgenommen und ununterbrochen fortgefhrt haben, gilt weiterhin die Magisterprfungsordnung in ihrer bisher geltenden Fassung. 2Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann beantragen, stattdessen nach den Bestimmungen dieser Ordnung geprft zu werden. Verffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 24 vom 15.09.2008 dn   n o k o p q s t   1 2 6 7 > ? 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