In publica commoda

Rechtliche Grundlagen

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist im Sozialgesetzbuch IX, §167 Absatz 2 gesetzlich verankert.

Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten.


  • Es dient der langfristigen Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Beschäftigten über die gesamte Dauer ihres Berufslebens.
  • Es bietet bei Bedarf Hilfen zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit an.