Visum und Einreise

Einreise ohne Visum

Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz benötigen für die Einreise nach Deutschland kein Visum. Zur Einreise reicht ein gültiger Personalausweis oder Reisepass. Sie müssen sich aber innerhalb von zwei Wochen nach Ankunft in Göttingen im Einwohnermeldeamt anmelden.

Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea, des Vereinigten Königreichs und der USA benötigen zur Einreise nach Deutschland kein Visum. Wenn Sie länger als 90 Tage in Deutschland bleiben oder arbeiten wollen, brauchen Sie aber eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis können Sie direkt nach Ankunft in Deutschland bei der Ausländerbehörde Göttingen beantragen. Das kann zeitaufwändig sein und Ihre Arbeitsaufnahme verzögern. Wollen Sie direkt nach Ankunft eine Arbeitsstelle antreten, empfehlen wir Ihnen, bereits vor Einreise nach Deutschland ein Visum (Nationales Visum / D-Visum) zu beantragen, das die Erwerbstätigkeit gestattet. Das gilt auch, wenn Sie weniger als 90 Tage im Land bleiben, in dieser Zeit aber erwerbstätig sein wollen (z.B. Honorare für Vortragstätigkeit oder Lehre erhalten).

Einreise mit Visum

Staatsangehörige anderer Staaten benötigen für die Einreise nach Deutschland grundsätzlich ein Visum. Für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen ohne Erwerbstätigkeit bestehen für einige Staaten Ausnahmen. Zu diesen informiert das Auswärtige Amt.

Ein Visum wird grundsätzlich für einen bestimmten Aufenthaltszweck vergeben. Ein Zweckwechsel ist nur eingeschränkt möglich.

Aufenthalt bis zu 90 Tage ohne Erwerbstätigkeit

Das Schengen-Visum (C-Visum) erlaubt Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen. In dieser Zeit können Sie sich frei in allen Vertragsstaaten des Schengener Abkommens bewegen (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn).

Für ein Schengen-Visum müssen Sie nachweisen, dass Sie finanziell abgesichert sind. Sie benötigen zudem eine Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000€. Geben Sie bei Antragstellung „wissenschaftliche Arbeit“ oder „Forschung“ als Zweck Ihres Aufenthalts an. Teilen Sie der Botschaft oder dem Konsulat unbedingt mit, wenn eine Honorartätigkeit geplant ist.

Wenn Sie von Familienmitgliedern begleitet werden, empfehlen wir, dass Sie Ihre Visa gemeinsam beantragen – auch dann, wenn Ihre Familienmitglieder erst später einreisen. Dies vereinfacht das Antragsverfahren deutlich.

Hinweis: Visaanträge müssen persönlich bei der zuständigen Botschaft oder dem zuständigen Konsulat gestellt werden. Für die dafür nötigen Termine können lange Wartezeiten entstehen. Vereinbaren Sie so früh wie möglich einen Termin und informieren Sie sich auf der Webseite der Botschaft oder des Konsulats, welche Dokumente Sie mit dem Antrag vorlegen müssen.

Für Staatsangehörige bestimmter Länder ist es möglich, für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen visumsfrei nach Deutschland einzureisen. Informationen dazu bietet die Übersicht Visumspflicht des Auswärtigen Amtes.

Hinweis: Erwerbstätigkeit ist bei visumsfreier Einreise in der Regel nicht gestattet. Wenn Sie während Ihres Aufenthalts Einkünfte erzielen, z.B. aus Honorartätigkeit, sollten Sie ein Visum beantragen, das die Erwerbstätigkeit gestattet.

Aufenthalt über 90 Tage, Erwerbstätigkeit

Für den längerfristigen Aufenthalt wird ein Nationales Visum (D-Visum) vergeben. Bei der Antragstellung müssen Sie mindestens die folgenden Dokumente vorlegen:

  • Antragsformular (erhältlich bei Botschaften und Konsulaten, meist auch in der Landessprache)
  • Reisepass (gültig für den gesamten Zeitraum des geplanten Aufenthaltes)
  • Nachweis über den Aufenthaltszweck (z.B. Arbeitsvertrag, Einladungsschreiben, Aufnahmevereinbarung, Stipendienbescheid)
  • Nachweis darüber, dass Sie sich selbst finanzieren können (eigene finanzielle Mittel, Stipendienbescheid, Arbeitsvertrag)
  • ausreichender Krankenversicherungsschutz (Reisekrankenversicherung)
  • Angaben zur geplanten Unterkunft in Deutschland
  • bei mitreisenden Familienmitgliedern Heirats- und Geburtsurkunden.

Botschaften und Konsulate können weitere Dokumente fordern. Bitte informieren Sie sich frühzeitig bei der Botschaft oder dem Konsulat, welche weiteren Dokumente mit Ihrem Visumsantrag vorzulegen sind.

Nationale Visa werden in der Regel für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten vergeben. Innerhalb dieses Zeitraums müssen Sie einreisen und vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Für längerfristige Aufenthalte an der Universität Göttingen werden in der Regel Visa nach §18b Aufenthaltsgesetz (akademisch qualifizierte Fachkräfte) oder §18d Aufenthaltsgesetz (Forschung) vergeben.

Visa nach §18b Aufenthaltsgesetz werden an akademisch qualifizierte Fachkräfte zum Zweck der Erwerbstätigkeit vergeben. Voraussetzungen sind:

  • ein anerkannter bzw. gleichwertiger Hochschulabschluss
  • ein Arbeitsvertrag bzw. eine Beschäftigungszusage
  • die Arbeitsstelle muss der Qualifikation (Hochschulabschluss) entsprechen
  • ein Bruttojahresgehalt über 56.800 € (bzw. über 44.304 € in den Bereichen, Mathematik, Naturwissenschaften, IT und Medizin)

Mit einem Visum nach §18b Abs. 2 Aufenthaltsgesetz („Blaue Karte EU“) können Sie schneller eine Niederlassungserlaubnis (unbefristetes Aufenthaltsrecht) bekommen, bei nachgewiesenen Deutschkenntnissen mindestens auf dem Niveau B1 GER schon nach 21 Monaten. Weitere Informationen zur Blauen Karte EU bekommen Sie bei der örtlichen Ausländerbehörde oder hier.

Nachdem Sie nach Deutschland eingereist sind, müssen Sie Ihr Visum bei der Ausländerbehörde vor Ort vorlegen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Visa nach §18d Aufenthaltsgesetz werden an Forschende vergeben, die an einer Forschungseinrichtung in Deutschland wissenschaftlich tätig werden. Voraussetzungen sind:

  • Aufnahmevereinbarung, die von der Universität Göttingen ausgefertigt ist und bei Antragstellung vorgelegt werden muss. Das Welcome Centre stellt Ihnen bei Bedarf eine Aufnahmevereinbarung zur Verfügung.
  • Sicherung des Lebensunterhalts während des Aufenthalts, nachweisbar durch Beschäftigung an der Universität, Stipendien oder eigene finanzielle Mittel

Das Visum nach §18d Aufenthaltsgesetz erlaubt die Erwerbstätigkeit in Forschung und Lehre an der aufnehmenden Einrichtung.

Nachdem Sie nach Deutschland eingereist sind, müssen Sie Ihr Visum bei der Ausländerbehörde vor Ort vorlegen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Kontakt:

Abteilung Göttingen International
Welcome Centre

Von-Siebold-Straße 4
37075 Göttingen

E-Mail: welcome@uni-goettingen.de

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