§ 2 Zugangsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für den Zugang zum Master-Studiengang Pferdewissenschaften ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein mindestens sechssemestriges Studium mit berufsqualifizierendem Abschluss an einer deutschen Hochschule in einer fachlich einschlägigen Fachrichtung abgeschlossen hat und für den Studiengang geeignet ist.
(2) Bewerberinnen und Bewerber müssen einen mindestens mit der Note 3,0 bewerteten Hochschulabschluss nachweisen.
(3) Mindestens sechssemestrige berufsqualifizierende Abschlüsse, die in einem Land der EU erworben wurden, werden anerkannt. Die den Abschlüssen nach Abs. 1 gleichwertigen Abschlussprüfungen, die in einem Land außerhalb der EU bestanden worden sind, bedürfen der Anerkennung unter Berücksichtigung der Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, die unter der URL www.anabin.de niedergelegt sind. Die Noten der ausländischen Bildungsnachweise sind in das deutsche Notensystem umzurechnen.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Nachweis hierüber wird geführt gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) (DSH-Niveau 2).. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Durchführung eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber, welche nach der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) an der Georg-August-Universität Göttingen von der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang freigestellt sind; dies gilt insbesondere für solche Bewerbende, welche die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch den „Test Deutsch als Fremdsprache“ (TestDaF) oder durch den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachgewiesen haben.