Filme im Grenzbereich
Göttinger Studenten diskutieren Kino kontrovers
("Kino Kontrovers II")
Gemeinsame Veranstaltung mit dem Fachschaftsrat Jura am 14. Mai 2012 im ZHG 104, Beginn: 9 Uhr
"Ich versuche Wege zu finden, um Gewalt als das darzustellen, was sie immer ist, als nicht konsumierbar. Ich gebe der Gewalt zurück, was sie ist: Schmerz, eine Verletzung anderer!" (Michael Haneke zu Funny Games)
Am 14. Mai 2012 ging das ganztägige Kolloquium zum Jugendmedienschutzrecht und Medienstrafrecht, welches als Ergänzungsveranstaltung zum Schwerpunktbereich 4 "Privates und Öffentliches Medienrecht" konzipiert ist, in die zweite Runde. Hierzu fanden sich 45 aktive und ehemalige Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaften und benachbarter Fachrichtungen im ZHG 104 ein, um unter der Leitung von Dr. Murad Erdemir gemeinsam mit den sieben Referentinnen und Referenten des Tages bis spät nach 21 Uhr Kino kontrovers zu diskutieren.
Das Kolloquium soll einen Eindruck über die mögliche Interpretations- und Meinungsvielfalt im Bereich von Filmfreigabe und Filmverbot und den Wandel von Sitten und moralischen Vorstellungen vermitteln. Hierzu wurden am Vormittag zunächst drei Aufreger der Kinogeschichte, von den filmischen Urzeiten bis in die jüngere Vergangenheit, in ihrer jeweils integralen Fassung vor den angemeldeten Teilnehmern der Veranstaltung aufgeführt. Den Anfang machte EIN ANDALUSISCHER HUND (1929) von Luis Bunuel und Salvador Dali, gefolgt von BLUTGERICHT IN TEXAS (1974) von Tobe Hooper. Den Abschluss des Vormittags bildete FUNNY GAMES U.S. (2007) von Michael Haneke.
Ab dem frühen Nachmittag standen sodann die Referentinnen und Referenten des Kolloquiums im Fokus des Geschehens. Auf der Grundlage ihrer Vorträge wurden neben BLUTGERICHT IN TEXAS die Filme DIE PASSION CHRISTI (2004) von Mel Gibson, HOSTEL und HOSTEL 2 (2005/2007) von Eli Roth sowie 7 DAYS (2010) von Daniel Grou aus rechtswissenschaftlicher und interdisziplinärer Sicht beleuchtet und diskutiert. Den Schlusspunkt der Veranstaltung setzte am Abend schließlich ein Vortrag über "Sexualität, Obszönität und Pornografie im Kino", der sich im Wesentlichen an dem Film IM REICH DER SINNE (1976) von Nagisa Oshima orientierte.
Das diesjährige Kolloquium machte durch seine Filmauswahl, die gehaltenen Vorträge und lebhaften Diskussionen besonders deutlich, dass es im Zusammenhang mit Distributionsbeschränkungen und -verboten weniger auf das im Bild Gezeigte, sondern vielmehr auf den gesamten Kontext ankommt. Es geht nicht um Abbildung, es geht um deren Bearbeitung. Dieser Befund kann für die jugendmedienschutzrechtliche und medienstrafrechtliche Bewertung von Pornografie ebenso Gültigkeit beanspruchen wie für die entsprechende Bewertung von Gewalt.
Besonders hervorgehoben wurde von den Teilnehmern der Veranstaltung die Notwendigkeit, bei der Gesamtbetrachtung nicht lediglich auf das Werk als solches, sondern gleichermaßen auch auf die keinesfalls statischen gesellschaftlichen "Rahmenbedingungen" abzustellen. In dem gleichen Maße, wie Skandalfilme einiges über den Zustand der Gesellschaft verrieten, schaffe der Zustand der Gesellschaft die maßgeblichen Parameter dafür, was als Skandal und Tabubruch noch rechtlich tolerierbar sei und was nicht. Und die Geschichte der Skandalfilme mache besonders deutlich, wie schnell sich kulturelle Schmerzgrenzen verschieben könnten.
Die schriftlichen Ausarbeitungen der Referentinnen und Referenten sollen gemeinsam mit den Vorträgen aus dem Vorjahr in einem Tagungsband veröffentlicht werden.
Impressionen von der Veranstaltung
BLUTGERICHT IN TEXAS
Referentin und Referenten: Christin Hirsch, Martin Tewaag und Mathias Hanfland
BLUTGERICHT IN TEXAS gilt heute als Klassiker des modernen Horrorfilms und wurde unter anderem in die Kollektion des Museum of Modern Art (MoMA) aufgenommen. Obwohl der Film nicht hält, was vor allem sein Originaltitel ("The Texas Chainsaw Massacre") verspricht, gab er in beispielloser Weise von Anfang an Anlass zu straf- und medienrechtlicher Diskussion. Der Film deutet Gewalteinwirkung im Wesentlichen nur an. Die Darstellung von Gewalt beschränkt sich ganz überwiegend auf Einzelakte, die bereits keine "Schilderungen" im Sinne des § 131 StGB enthalten. Gleichwohl war der Film in der Bundesrepublik Deutschland über 25 Jahre hinweg wegen Gewaltverherrlichung beschlagnahmt und von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) entsprechend noch bis Ende 2011 indiziert und in Listenteil B geführt. Mit Jugendentscheid der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) wurde der integralen Fassung von BLUTGERICHT IN TEXAS schließlich im Januar 2012 das Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe" erteilt, sodass der Film einem erwachsenen Publikum wieder frei zugänglich wurde.
Schwerpunkt des Vortrags war zum einen ein auszumachender Wertewandel in der Gesellschaft. So mache der Werdegang und die "Zensur"-Geschichte von BLUTGERICHT IN TEXAS besonders deutlich, wie sich die Schmerzgrenzen im Hinblick auf das Zeigbare verschieben könnten. Die Teilnehmer des Kolloquiums, welche den Film am Vormittag in seiner integralen Fassung zu sehen bekamen, zeigten sich entsprechend überrascht über die lange Dauer des totalen Verbreitungsverbots. In einer spontanen Abstimmung votierte das Plenum zudem mehrheitlich für eine Altersfreigabe "ab 16 Jahren". Zum anderen legten die Referenten ihren Fokus auf die in § 18 Abs. 5 JuSchG gesetzlich angeordnete Listenaufnahme eines nach rechtskräftig festgestellter Gerichtsentscheidung unzulässigen Medieninhalts. Dass das Jugendschutzgesetz bei einem in Rechtskraft ergangenen Beschlagnahmebeschluss eine Neubewertung auch nach Jahrzehnten nicht ausdrücklich vorsehe und der Anbieter sich somit dem Risiko strafrechtlicher Verantwortlichkeit nicht entziehen könne, sei ein verfassungsrechtlich durchaus bedenklicher Zustand.
DIE PASSION CHRISTI
Referentin: Sarah Ehls
DIE PASSION CHRISTI löste weltweit bereits vor dem Kinostart große Diskussionen in den verschiedensten Bevölkerungsgruppen aus. Insbesondere die religiösen Gemeinden setzten sich ebenso ausgiebig wie kontrovers mit dem Film auseinander. Tatsächlich birgt die Darstellung des Leidensweges und der Kreuzigung Jesu mit heutigen filmischen Mitteln und Möglichkeiten bei genauerem Hinschauen mehr Facetten und Problempotenzial, als dies vielleicht zunächst anzunehmen wäre: So gab nicht nur die Quellenauswahl zum Film (die vier Evangelien der Bibel sowie "Das bittere Leiden unseres Herrn Jesus Christi" von Clemens Brentano) und dessen Umsetzung Anlass zur Kontroverse. Vielmehr sah sich der Film neben einem deutlich auszumachenden Vorwurf des Antisemitismus bzw. der Volksverhetzung (§ 130 StGB) durch die explizite und sehr realistische Gewaltdarstellung auch dem Monitum der Gewaltverherrlichung (§ 131 StGB) ausgesetzt. "Zwei Stunden Blut, sickerndes Blut, spritzendes Blut, vertrocknendes Blut. Zwei Stunden Folter, platzende Haut, klaffendes Fleisch, mit Sachverstand durchbohrte Hände und Füße - Es handelt sich um ein kalifornisches Splatter-Movie" (Jens Jessen, Die Zeit, 04.03.2004).
Nach Ansicht der Referentin, die vom Plenum nahezu einhellig geteilt wurde, werden im Wege der Gesamtbetrachtung jedoch weder die Straftatbestände der §§ 130, 131 StGB verletzt noch die weiteren Grenzen des § 15 JuSchG (Schwere Jugendgefährdung) überschritten, sodass einer Alterskennzeichnung und Freigabe nach § 14 JuSchG durch die FSK nichts im Wege gestanden habe. Auch die - mit Blick auf die bereits vor Veröffentlichung geführte große Kontroverse um den Film womöglich etwas überraschend anmutende - Altersfreigabe bereits "ab 16 Jahren" sei, so die Referentin, unter Einbeziehung sämtlicher Aspekte noch angemessen. In diesem Zusammenhang machte sie deutlich, dass nachvollziehbare gesellschaftliche Kritikpunkte und Kontroversen nicht zwangsläufig auf die rechtliche Bewertung durchschlagen müssten.
HOSTEL / HOSTEL 2
Referentin: Elena Muhl
Spätestens mit der HOSTEL-Reihe hat das Sub-Genre des "torture porn" seinen Weg in das Mainstream-Kino gefunden. Die Filme machen Folter zu ihrem zentralen Thema, zeigen sie besonders drastisch im Bild und weisen dabei doch zugleich eine einigermaßen funktionale Erzählstruktur sowie eine für das große Kino glaubwürdige Figurenzeichnung auf. Auf der einen Seite erscheint die Titulierung als "torture porn" schon deshalb unpassend, weil sie die Filme damit auf eine Ebene mit Pornofilmen setzt, deren zentrale Intention in der sexuellen Erregung des Rezipienten zu finden ist. Sie macht es deshalb kaum möglich, sich dem Genre bzw. dem Thema möglichst rational zu nähern. Auf der anderen Seite stellt sich bei Filmen wie HOSTEL und HOSTEL 2 - mehr noch als bei der SAW-Reihe, welche u. a. Gegenstand des Auftaktkolloquiums aus dem Vorjahr war - unweigerlich die Frage nach dem "Warum" der Notwendigkeit der filmischen Darstellung.
In Zentrum des Vortrags stand deshalb der Aspekt der Beziehung, die der Betrachter zu den gezeigten Bildern aufbaut. Die Referentin machte hierbei deutlich, dass es für die strafrechtliche Relevanz des Gezeigten weniger auf einzelne Bildqualitäten als vielmehr auf dramaturgische Module ankommt. Nicht der Grausamkeitsgehalt der Bilder konstituiere das Wirkungsrisiko, sondern die durch die dramaturgische Einbindung in eine Gesamtaussage vermittelte Einstellung zur Gewalt. Insoweit dürfte ein jeder HOSTEL-Zuschauer wenigstens die eine Erkenntnis aus dem Film mitnehmen, dass Folter eine böse Sache sei, so dass den Filmen weder eine gewaltverharmlosende noch eine gewaltverherrlichende Tendenz unterstellt werden könne. Zudem verwiesen einzelne Teilnehmer des Kolloquiums besonders bei HOSTEL 2 auf die ebenso künstlich wie übertrieben in Szene gesetzten Gewaltspitzen, wodurch die Handlung doch deutlich der Realität entrückt sei und die bei § 131 StGB berücksichtigte Gefahr der unmittelbaren Nachahmung von Gewalttätigkeiten nicht bestehe. "Schneidet man jedoch diese Szenen, dann nimmt man ihnen die Möglichkeit, ins Irreale umzukippen. Dadurch werden sie möglicherweise ernster genommen, als sie in ihrer drastischeren Form gemeint sind" (Daniel Kothenschulte zu HOSTEL 2, FR-online.de, 14.06.2007).
7 DAYS
Referent: Dirk Schuster
Darf ein Mensch einen anderen unter Umgehung staatlicher Organe richten oder gar foltern und töten? Die Frage wird in gesellschaftlicher Breite kontrovers diskutiert und verlässt dabei nicht selten den Raum rechtsstaatlicher Maßstäbe. Auch der Film 7 DAYS nimmt sich des Themas Selbstjustiz an: Ein Vater entführt den Vergewaltiger und Mörder seiner Tochter und behält ihn sieben Tage in seiner Gewalt. Der kanadische Film geht dabei im Unterschied zu typischen Genrebeiträgen überraschend nüchtern, ausgesprochen explizit und fast dokumentarisch vor. Er ist dabei stets bemüht, eine klare Positionierung zu vermeiden und zwingt den Zuschauer somit zur selbstständigen Reflexion.
Nach Ansicht des Referenten sind die relevanten Tatbestände des Jugendschutzgesetzes und des Strafgesetzbuchs (Schwere Jugendgefährdung und Gewaltverherrlichung) zwar nicht erfüllt, sodass die Alterskennzeichnung durch die FSK zu Recht erfolgt sei. Gleichwohl werfe der Film medienwirkungsrechtliche Fragestellungen auf. Zum einen erscheine es problematisch, für die Bewertung der Wirkungsweise des Films bei der Gesamtbetrachtung lediglich auf das Werk als solches abzustellen. Das moralische Geflecht, in das der Film gewebt worden sei, begründe die Vermutung, dass aufgrund aktueller Bezüge zur Lebenswirklichkeit und der entsprechend kontrovers geführten gesellschaftlichen Debatte hinsichtlich des Umgangs mit Sexualstraftätern die Schwelle zu einer bejahenden Anteilnahme des Rezipienten auch durchaus geringer ausfallen könne. Zum anderen werde 7 DAYS erst durch die explizite Gewaltdarstellung zu einem möglicherweise gesellschaftskritischen Schlag in die Magengrube. Mit "Unterhaltung" habe das nichts zu tun. Vor dem Hintergrund des negativ konnotierten Gewaltbegriffs in JuSchG und StGB stelle sich daher die Frage, ob somit das unter Umständen sensibilisierende Potential von Gewaltdarstellungen bereits im Ansatz verkannt werden könne.
IM REICH DER SINNE
Referent: Matti Rockenbauch
Der Referent widmete sich wie bereits im vergangenen Jahr dem japanischen Klassiker IM REICH DER SINNE von Nagisa Oshima. Dabei lag der Schwerpunkt seiner Ausführungen nunmehr auf der Darstellung des japanischen Rechtsrahmens und der kultur- und filmhistorischen Hintergründe des Films. Auf diese Weise konnte der Referent die enorme gesellschaftspolitische Aussagekraft des gesamten Werkes des Regisseurs, im Besonderen aber auch die des Films IM REICH DER SINNE verdeutlichen. Die Kenntnis dieser Hintergründe seien, so der Referent, für die Beantwortung der Frage nach dem pornografischen Charakter (§ 184 StGB) des Films unerlässlich. Vor dem Hintergrund der sich in diesem Zusammenhang aufdrängenden Frage, wie weit die Berücksichtigung von jenseits der Bildebene liegenden Aspekten zu fassen sei, stellte er schließlich die These auf, dass der pornografische Charakter einer Darstellung unweigerlich entfalle, sobald ein gesellschaftlicher Diskurs über das Werk stattfinde. Wobei es allerdings noch näherer Klärung bedürfe, wann genau ein solcher Diskurs eigentlich vorliege.
Danksagung
Dr. Murad Erdemir dankt den Mitgliedern des Fachschaftsrats Jura der Georg-August-Universität Göttingen für die gute Zusammenarbeit, allen voran Veranstaltungsreferentin Louisa Niemeyer, die durch ihren tatkräftigen Einsatz ganz maßgeblichen Anteil am Gelingen des Kolloquiums hat. Dank gebührt in diesem Zusammenhang auch Christoph Pansegrau für die technische Betreuung des Projekts. Inge Kempenich von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) gebührt erneut Dank für das freundliche und immer hilfsbereite Miteinander mit den Referentinnen und Referenten im Hinblick auf Einsichtnahme und Aushändigung zahlreicher einschlägiger Jugendentscheide, ebenso der Turbine Medien GmbH, der Alamode Filmdistribution GmbH, der X Verleih AG sowie der Warner Bros. Entertainment GmbH für die freundliche Genehmigung zur vergütungsfreien integralen Vorführung der Filme EIN ANDALUSISCHER HUND, BLUTGERICHT IN TEXAS und FUNNY GAMES U.S. Dank gebührt schließlich auch dieses Mal Rechtsanwalt Heiko Wiese, ohne dessen freundliche Unterstützung die kurzfristige Aufführung von Michael Hanekes FUNNY GAMES U.S. nicht möglich gewesen wäre.