24/07/2013:
IAB: Mindestlohn entlastet Fiskus kurzfristig um bis zu 3,3 Mrd. Euro
Über die Wirkungen eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns sind bereits eine Reihe von Studien erschienen (siehe zuletzt 09.07.2013), darunter auch Berechnungen zur fiskalischen Entlastung des Staates.
Unter anderem hatte der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) die finanziellen Entlastungen der Staatshaushalte grob beziffern lassen. Demnach könnte die öffentliche Hand bei einer allgemeinen Lohnuntergrenze jährlich mehre Milliarden Euro einsparen, Geld, das derzeit ausgegeben wird, um voll- und teilzeitbeschäftigten Geringverdienern mit aufstockenden Hartz IV-Leistungen das Existenzminimum zu sichern (siehe 16.11.2012).
Umfangreicheren Berechnungen des Prognos-Instituts zufolge sind die fiskalischen Entlastungen in der Tat beträchtlich. Danach hätte eine Lohnuntergrenze von 8,50 Euro im Jahr 2011 Bund, Ländern und Kommunen sowie den Sozialversicherungen Mehreinnahmen und Einsparungen von zusammen über sieben Milliarden Euro gebracht (siehe 29.04.2011).
Jetzt hat sich auch die Forschungseinrichtung der Bundesanstalt für Arbeit, das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), mit einer Simulationsrechnung zur Abschätzung von fiskalischen Wirkungen eines Mindestlohns in die (Wahlkampf-)Diskussion eingeschaltet. Laut IAB-Hochrechnung sei die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns von 8,50 Euro pro Stunde kurzfristig mit Mehreinnahmen bei der Einkommenssteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von gut 2,5 Milliarden Euro verbunden. Hinzu kämen Einsparungen bei den SGB II-Transferleistungen (Existenzsicherung von Aufstockern) von bis zu 811 Millionen Euro. Damit würden sich die gesamten fiskalischen Mehreinnahmen auf "kurzfristig" 3,3 Milliarden Euro belaufen.
Das IAB interpretiert die in der Simulationsrechnung errechneten fiskalischen Effekte als „kurzfristige Wirkungen“. Das bedeutet, dass mögliche Verhaltensveränderungen der betroffenen Personen nicht berücksichtigt werden. Zudem wird unterstellt, dass die Arbeitsverhältnisse von Aufstockern, deren Bruttostundenlohn in der Ausgangssituation unterhalb von 8,50 Euro pro Stunde liegt, auch nach Einführung des Mindestlohns in unverändertem Erwerbsumfang fortbestehen. Außerdem wird von einem konstanten Arbeitsnachfrageverhalten ebenso ausgegangen, wie auch ein unverändertes Arbeitsangebotsverhalten unterstellt wird.
Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (2013): kurz & bündig – Fiskalische Wirkungen eines Mindestlohns, 24. Juli 2013, Nürnberg.