Promotionsverfahren: Die Promotionskommission


  • Die Promotionskommission unterstützt den*die Studiendekan*in in Promotionsangelegenheiten und berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über die abgeschlossenen und laufenden Verfahren. [§ 3 III Promotionsordnung (PromO)]
  • Entscheidungen über Anträge auf Annahme als Doktorand*in in einem Promotionsstudiengang, als Individualpromovierende*r oder für das Promotionsprogramm Behavior and Cognition (Erfüllung Zugangsvoraussetzungen, fachliche Einschlägigkeit des Vorstudiums, Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse, Verhängung von Auflagen, Entscheidung über besondere Eignung, Ausnahmen von der Erfüllung der Sprachvoraussetzungen etc.) [§ 4 PromO]
  • Entscheidungen nach der Programmordnung des Promotionsprogramms Behavior and Cognition (BeCog-ProgrammO) trifft die Promotionskommission nach Stellungnahme des für den Promotionsstudiengang Behavior and Cognition gebildeten Programmausschusses. [§ 1 III Ordnung des Promotionsprogramms Behavior and Cognition (BeCog-ProgrammO)]
  • Bestellung von zwei Gutachter*innen für die Begutachtung der Dissertation. In Ausnahmefällen werden weitere Gutachter*innen bestellt, insbesondere bei interdisziplinären oder fakultätsübergreifenden Arbeiten. [§ 12 I PromO]
  • Können Studienleistungen, die Bestandteile der Promotionsstudiengänge sowie des Promotionsprogramms Behavior and Cognition sind, aus Gründen, die von der*dem Promovierenden nicht zu verantworten sind, nicht erbracht werden, oder würde deren Erbringung eine unverhältnismäßige Härte bedeuten, so kann die Promotionskommission spätestens bei der Zulassung zur Promotionsprüfung auf Antrag der*des Promovierenden auf den Nachweis einzelner Leistungen verzichten. [§ 7 Ib PromO]
  • Entscheidungen über die Anrechnung von Studienleistungen [§ 7 III PromO]
  • Entscheidung über die zwischen der Graduiertenschule für Geisteswissenschaften Göttingen (GSGG) und der*dem Promovierenden abzuschließende Doktorand*innenvereinbarung, sofern es dort zu einem Dissens kommt. [§ 6 III 3 PromO]
  • Entscheidung über eine etwaige Verlängerung der Doktorandenphase über 6 Jahre hinaus, falls der Betreuungsausschuss dem Antrag der*des Promovierenden nicht zugestimmt hat. Wird das Promotionsstudium nicht beendet, soll ein neuer Betreuungsausschuss bestellt werden. [§ 7 IV 1-3 PromO]
  • Entscheidungen über eine etwaige Befreiung von der Immatrikulationspflicht (nur bei Individualpromovierenden und bei Promotion im Rahmen des Programms Behavior and Cognition. [§ 7 V PromO]
  • Entscheidungen über Täuschungsversuche [§§ 7 III c), d), 8 IV PromO]
  • Entscheidungen über Widerruf, Rücknahme oder Beendigung des Promotionsstudiums sowie Rücknahme oder Widerruf der Zulassung zur Promotionsprüfung. [§§ 7 VII, 9 III PromO]
  • Entscheidungen über die Aussetzung des Promotionsverfahrens, wenn bekannt wird, dass gegen die*den Promovierenden ein Verfahren wegen Verstoßes gegen die gute wissenschaftliche Praxis oder ein Ermittlungs- oder Strafverfahren im Zusammenhang mit der Promotion anhängig ist. [§ 8 III PromO]
  • Entscheidungen über Anträge auf Zulassung zur Promotionsprüfung und Eröffnung des Promotionsverfahrens [§ 10 III 1 PromO]
  • Entscheidungen über Ausnahmen von der in Anlage I PromO zugelassenen Sprachen der Dissertation. [§ 11 III PromO]
  • Entscheidungen über Ausnahmen von der in Anlage I PromO zugelassenen Sprachen der mündlichen Prüfung. [§ 17 II PromO]
  • Entscheidungen über die Erlassung des Erfordernisses der Alleinautor*innenschaft eines Beitrags im Falle einer kumulativen Dissertation auf Vorschlag des Betreuungsausschusses. [§ 11 VI 5-6 PromO]
  • Entscheidungen über die Beteiligung von in den Ruhestand versetzten oder vom Dienst entpflichteten Professor*innen am Promotionsverfahren. [§ 12 III PromO]
  • Entscheidungen über Prüfungsberechtigungen in Ausnahmefällen. [§ 13 III PromO] Die Zuständigkeit für die Bestellung zur oder zum Prüfungsberechtigten obliegt dem Fakultätsrat. Abweichend davon kann die Promotionskommission ausnahmsweise die auf ein bestimmtes Promotionsverfahren beschränkte Prüfungsberechtigung (Einzelprüfungsberechtigung) an eine wenigstens promovierte Person erteilen, soweit deren Beteiligung an der Promotionsprüfung, notwendig oder vorteilhaft ist.
  • Entscheidung über ein Vorziehen der mündlichen Prüfung vor Ende der Auslagefrist. [§ 17 III PromO]
  • Entscheidungen über Annullierung eines Prüfungsversuchs bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Bei positiver Entscheidung wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. [§ 21 I PromO]
  • Entscheidungen im Rahmen von Schutzbestimmungen. [§ 22 PromO]
  • Entscheidungen über Widersprüche. [§ 23 PromO]
  • Entscheidungen über Verlängerungen der Ablieferungsfrist der Pflichtexemplare. [§ 24 V PromO]
  • Entscheidungen über Abweichungen von den Formalia für die Veröffentlichung der Pflichtexemplare. [§ 24 VI PromO]
  • Bei gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Fakultät durchgeführten Promotionsverfahren: Bestellung einer Prüfungskommission, die mit Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern beider Universitäten zu besetzen ist. [§ 31 I PromO] Fortführung des Promotionsverfahrens, falls die Dissertation an der ausländischen Universität oder Fakultät abgelehnt, in Göttingen aber angenommen wurde, mit neuer Prüfungskommission. [§ 32 III PromO]
  • Mitglieder
    • Vorsitz: Studiendekan*in
    • 4 Mitglieder der Hochschullehrergruppe. Davon soll 1 Mitglied dem Vorstand der GSGG angehören.
    • 2 promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter*innen
    • 2 Doktorand*innen

  • Hier geht es zur aktuellen Mitgliederliste.
  • Die Mitglieder der Promotionskommission werden von den Gruppenvertretungen im Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät benannt. [§ 3 I 4 PromO]
  • Jedes Mitglied hat zugleich eine Stellvertretung. [§ 3 I 4 PromO]
  • Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein*e Nachfolger*in für die verbleibende Amtszeit nachbenannt. [§ 3 I 5 PromO]
  • Den Vorsitz hat der*die Studiendekan*in inne. [§ 3 II 1 PromO]
  • Die Promotionskommission wählt aus ihrer Mitte eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n aus der Hochschullehrergruppe. [§ 3 II 2 PromO]
  • Ein*e Mitarbeiter*in des Prüfungsamts kann den Sitzungen der Promotionskommission mit beratender Stimme beiwohnen. [§ 3 VIII 3 PromO]
    • Die Sitzungen der Promotionskommission sind nicht öffentlich. [§ 3 IV 1 PromO]
    • Die Promotionskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande. Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder, darunter die Mehrheit der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, anwesend ist; gehört der*die Studiendekan*in der Gruppe der Hochschullehrer*innen an, wird der*sie dieser Gruppe auch mit Blick auf diese Feststellung zugerechnet. Doktorand*innen haben bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nur eine beratende Stimme. [§ 3 V PromO]
    • Befugnisse in Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung können widerruflich auf den*die Studiendekan*in übertragen werden; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche. Über die Sitzungen der Promotionskommission wird ein Protokoll geführt. [§ 3 VI PromO]