Promotionsverfahren: Die Prüfungskommission
Aufgaben
Gutachter*innen: Vorschlag über Annahme, Ablehnung oder Empfehlung zur Rückgabe zur Überarbeitung der Dissertation innerhalb von drei Monaten nach Einreichung. [§ 14 I 1 Promotionsordnung (PromO)]
Gutachter*innen: Erstellung eines abschließenden Gutachtens über die Dissertation in Textform innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung. [§ 14 I 2 PromO] Bei Annahme: Vorschlag eines Prädikats. [§ 14 III PromO]
Sind sich die Gutachter*innen über Annahme oder Ablehnung nicht einig oder weichen die vorgeschlagenen Prädikate um mehr als eine Notenstufe voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission abschließend auf der Grundlage eines weiteren Gutachtens über Annahme und Prädikat, Ablehnung oder Rückgabe der Dissertation zur Umarbeitung. [§ 14 V 1 PromO]
Fristsetzung für eine Umarbeitung der Dissertation. [§ 14 VI PromO]
Überprüfung der Dissertation mittels Plagiatserkennungssoftware. [§ 14 II PromO]
Dissertation und mündliche Prüfung: Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Prüfungssprache im erforderlichen Umfang beherrschen. [§§ 11 III 5, 17 II 4 PromO]
Bei kumulativen Dissertationen: Als Dissertation gilt auch die Vorlage von mindestens drei thematisch eigenständigen, aber demselben Forschungsfeld zuzuordnenden wissenschaftlichen Beiträgen, die nach einem externen wissenschaftlichen Begutachtungsverfahren zur Publikation angenommen worden sind oder als publikationsfähig gelten können, soweit dies in Anlage I für ein Fachgebiet geregelt ist. Über die Publikationsfähigkeit entscheiden in diesem Fall die Gutachter*innen. [§ 11 VI 1-2 PromO]
Entscheidung zur Hochschulöffentlichkeit bei der Disputation: Die Prüfungskommission kann gestatten, dass auch Fragen aus der Hochschulöffentlichkeit an die Doktorandin oder den Doktoranden gerichtet werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Prüfungskommission die Hochschulöffentlichkeit ausschließen. [§ 18 IV-V PromO]
Protokollführung bei der mündlichen Prüfung. [§ 17 IV PromO]
Entscheidung über Bestehen der gesamten Prüfung im Anschluss an die mündliche Prüfung. [§ 20 I PromO] Die*Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt der*dem Promovierenden das Ergebnis mit und weist darauf hin, dass der Doktorgrad, auch „Dr. des.“, vor Vollzug der Promotion nicht geführt werden darf. [§ 20 V PromO]
Durchführung einer mündlichen Prüfung als Wiederholungsversuch aufgrund nicht bestandenen Erstversuchs. [§ 21 III PromO]
Erstgutachter*in: Sofern alle Auflagen erfüllt sind, Genehmigung der zur Veröffentlichung bestimmten Endfassung der Dissertation durch Unterzeichnung des Revisionsscheins. [§ 24 II PromO]
Gesamte Prüfungskommission: Entscheidung bei Differenzen zwischen Doktorand*in und Gutachter*innen in Bezug auf die Erfüllung der Auflagen für die Veröffentlichung der Dissertation. [§ 24 II PromO]
Entscheidungen über Vorziehen der Promotion auf Basis eines Verlagsvertrags [§ 24 VIII PromO]
Bestellung
Die Mitglieder, darunter die*der Vorsitzende, werden von der Promotionskommission bestellt. [§§ 10 III 2, 12 III 4 PromO]
Wenigstens zwei Mitglieder müssen über die Prüfungsberechtigung in Fachgebieten der Dissertation oder eng verwandten Fachgebieten verfügen; im Übrigen reicht die Prüfungsberechtigung in einem anderen geisteswissenschaftlichen Fachgebiet aus, soweit die für das Prüfungsverfahren jeweils erforderliche Sachkenntnis gegeben ist. [§ 12 III 3-4 PromO]
Der*Die Doktorand*in hat ein Vorschlagsrecht, das keinen Rechtsanspruch begründet. [§§ 10 II e), 12 II 5 PromO]
Zusammensetzung
Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Personen. Dazu gehören der*die prüfungsberechtigte Erstgutachter*in, der*die prüfungsberechtigte Zweitgutachter*in und alle anderen prüfungsberechtigten Mitglieder des Betreuungsausschusses. [§ 12 II 2 PromO]
Wurden im Laufe des Verfahrens weitere Prüfungsberechtigte mit einbezogen, z. B. aufgrund von Drittgutachtenerstellung gem. §§ 14 V 1-2, 15 II PromO, so werden auch diese Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommission.
Die
Prüfungsberechtigten der Philosophischen Fakultät.
Entscheidungsfindung
Stimmenthaltung zu Prüfungsentscheidungen ist unzulässig. [§ 12 V PromO]
Das Prädikat „summa cum laude“ kann nur vergeben werden, wenn es einstimmig durch die Gutachter*innen empfohlen wurde. [§ 14 V 4 PromO]
Bei Disputation: Es müssen wenigstens zwei Drittel der Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein, darunter wenigstens zwei Gutachter*innen der Dissertation. [§ 18 IV PromO]
Bei Rigorosum: Es müssen wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein, insgesamt jedoch nicht weniger als drei Mitglieder, darunter jeweils wenigstens ein*e Prüfungsberechtigte*r der drei gewählten Prüfungsfachgebiete. [§ 19 III PromO]
Entscheidung über das Ergebnis bzw. Prädikat der mündlichen Prüfung. [§ 20 II PromO] Bei Disputation: Entscheidung per Beschluss. [§ 20 III PromO] Bei Rigorosum: Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten. [§ 20 IV PromO)