Promotionsverfahren: Der Betreuungsausschuss


  • Betreut und fördert die Doktorandin*den Doktoranden. Jene*r muss dem Betreuungsausschuss regelmäßig, mindestens einmal jährlich, ausführlich über den Stand des Promotionsvorhabens und gegebenenfalls die bislang erbrachten Studienleistungen berichten (Jahresberichtspflicht). [§ 6 II Promotionsordnung (PromO)]
  • Die Mitglieder des Betreuungsausschusses und der*die Doktorand*in schließen innerhalb von drei Monaten nach Bestellung des Betreuungsausschusses eine Doktorand*innenvereinbarung ab. Darin verpflichten sich die Mitglieder des Betreuungsausschusses, die Dissertation in angemessener Weise zu betreuen, d.h. der oder dem Promovierenden bei der Wahl (und späteren Modifikation) des Themas, bei der regelmäßigen gemeinsamen Überprüfung der Arbeitsfortschritte und durch zeitnahe Rückmeldungen zu abgegebenen Teilen der Dissertation mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Diejenigen Mitglieder des Betreuungsausschusses, die gleichzeitig Gutachter*innen sind, verpflichten sich zudem, innerhalb von drei Monaten nach dem Einreichen der Arbeit vorzuschlagen, diese anzunehmen, abzulehnen oder zur Umarbeitung zurückzugeben sowie innerhalb von sechs Monaten ein Gutachten über die Dissertation zu erstellen. Der Disputationstermin soll spätestens sechs Monate nach dem Einreichen der Dissertation liegen. [§ 6 III + Anlage III PromO]
  • Der Vorstand der Graduiertenschule für Geisteswissenschaften Göttingen (GSGG) kann im Rahmen der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften die Anpassung von Doktorand*innenvereinbarungen anordnen; im Falle eines Dissenses entscheidet die Promotionskommission. Spätestens mit Abschluss der Doktorand*innenvereinbarung hat die Doktorandin*der Doktorand dem Betreuungsausschuss auch einen vorläufigen Arbeitsplan für das Promotionsvorhaben vorzulegen. [§ 6 III PromO]
  • Dem Betreuungsausschuss obliegt die Entscheidung über eine etwaige Verlängerung der Doktorandenphase über 6 Jahre hinaus. Stimmt der Betreuungsausschuss nicht zu, entscheidet die Promotionskommission auf Grundlage einer Stellungnahme des Betreuungsausschusses nach Maßgabe v. § 7 VII PromO; wird das Promotionsstudium nicht beendet, soll ein neuer Betreuungsausschuss bestellt werden. [§ 7 IV PromO]
  • Erstellt Vorschlag für die Promotionskommission in Bezug auf den Erlass der Alleinautorenschaft im Falle einer kumulativen Dissertation, bei der die verwendeten Beiträge zusammen mit Ko-Autor*innen verfasst wurden. [§ 11 VI 6 PromO]
  • Wenigstens ein Mitglied des Betreuungsausschusses, in der Regel der*die Erstbetreuer*in, wird von der Promotionskommission für die Begutachtung der Dissertation bestellt. [§ 12 I PromO]
  • Die prüfungsberechtigten Mitglieder des Betreuungsausschusses sowie gegebenenfalls weitere Prüfungsberechtigte bilden neben den Gutachter*innen der Dissertation die Prüfungskommission. [§ 12 II 1 PromO]
  • Sonderregelung für Promovierende im Promotionsprogramm Behavior and Cognition: Die Forschungsarbeit soll innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme in das Promotionsprogramm mit der Abgabe der Dissertation abgeschlossen sein. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit bis zu viermal um jeweils ein halbes Jahr verlängert werden; hierüber entscheidet die Promotionskommission nach Stellungnahme des Betreuungsausschusses auf der Grundlage eines wenigstens in Textform zu begründenden Antrags der*des Promovierenden. [§ 3 II Ordnung des Promotionsprogramms Behavior and Cognition (BeCog-ProgrammO)]
  • Wird nach Anhörung der Doktorandin oder des Doktoranden von der Graduiertenschule für Geisteswissenschaften Göttingen (GSGG) bestellt, sobald Bewerber*in als Doktorand*in angenommen wurde. [§ 6 I 1 PromO]
  • Die Bestellung des Betreuungsausschusses kann, wenn der*die Kandidat*in vorher nicht an der Universität studiert hat, bis zu 3 Monate später erfolgen. [§ 6 I 1]
  • Alle Mitglieder müssen promoviert sein. [§ 6 I 2 PromO]
  • Die prüfungsberechtigten Mitglieder sollen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen. [§ 6 I 2 PromO]
  • Auf Antrag eines Mitglieds des Betreuungsausschusses oder der*des Promovierenden kann der Vorstand der GSGG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Zusammensetzung des Betreuungsausschusses ändern. [§ 6 IV PromO]
  • Mindestpersonenzahl in einem Promotionsstudiengang: Drei mindestens promovierte Wissenschaftler*innen, darunter der*die prüfungsberechtigte Erstgutachter*in. [§ 6 I PromO]
  • Mindestpersonenzahl bei einer Individualpromotion: Zwei mindestens promovierte Wissenschaftler*innen, darunter der*die prüfungsberechtigte Erstgutachter*in. [§ 6 I PromO]
  • Mindestpersonenzahl im Promotionsprogramm Behavior and Cognition: Drei mindestens promovierte Wissenschaftler*innen, darunter der*die prüfungsberechtigte Erstgutachter*in. Der*Die Erstgutachter*in sowie eines der weiteren Mitglieder des Betreuungsausschusses müssen Prüfungsberechtigte des Promotionsprogramm Behavior and Cognition sein. [§ 6 I PromO i. V. m. § 4 BeCog-ProgrammO]