Promotionsverfahren: Die Dissertation


  • Das Thema der Dissertation ist aus dem Fachgebiet, für das die Annahme als Doktorand*in erfolgt ist, beziehungsweise aus dem Bereich des Promotionsstudiengangs oder Promotionsprogramms, für das die Zulassung erfolgt ist, zu wählen [§ 11 I Promotionsordnung (PromO)]
  • Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung der*des Promovierenden sein und einen wesentlichen und innovativen Beitrag zum wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt bringen. Sie soll zeigen, dass der*die Doktorand*in die Fähigkeit hat, wissenschaftliche Fragestellungen des gewählten Fachgebietes selbstständig und methodisch einwandfrei zu lösen und die Erkenntnisse in für das Fachgebiet üblicher Form klar darzustellen. [§ 11 II 1-2 PromO]
  • Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden. Dies gilt für die Verwendung im Rahmen anderer eigener Prüfungsleistungen, insbesondere in einer Master-, Magister- oder Diplomarbeit, entsprechend, soweit nicht nach § 11 IV 2 (Verwendung bereits veröffentlichter Forschungsergebnisse, s. u.) etwas Abweichendes zugelassen ist. [§ 11 II 4-5 PromO]
  • Bereits publizierte Ergebnisse können als Teil einer Dissertation eingebracht werden, soweit sie gemeinsam nicht mehr als 50 v. H. des Gesamtumfangs der Dissertation umfassen; sie sind in wissenschaftlich üblicher Weise zu kennzeichnen. [§ 11 IV 1 PromO]
  • Ergebnisse anderer eigener Prüfungsleistungen (z. B. Masterabschlussarbeit) können im Umfang von bis zu einem Drittel des Gesamtumfangs der Dissertation verwendet werden; sie sind in wissenschaftlich üblicher Weise zu kennzeichnen. [§ 11 IV 2 PromO]
  • Die eingereichte Dissertation kann auf Veranlassung wenigstens einer*eines Gutachtenden mittels geeigneter Software darauf überprüft werden, ob sie selbstständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt wurde, insbesondere mit Hilfe von Plagiatserkennungssoftware auf möglicherweise nicht kenntlich gemachte übernommene Textpassagen oder sonstige Quellen hin überprüft werden. [§ 14 II PromO]
  • Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis
  • Siehe auch Umgang mit KI-Modellen wie ChatGPT.
  • Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. [§ 11 III 1 PromO]
  • Die Dissertation kann davon abweichend in einer anderen für das gewählte Fachgebiet nach Anlage I der Promotionsordnung zugelassenen Sprache verfasst werden. [§ 11 III 3 PromO] In diesen Fällen ist keine gesonderte Antragstellung notwendig.
  • Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der*des Promovierenden die Promotionskommission; der Antrag kann ohne Begründung abgelehnt werden. [§ 11 III 4 PromO]
  • Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Prüfungssprache im erforderlichen Umfang beherrschen. [§ 11 III 5 PromO]
  • Wird die Dissertation nicht in deutscher Sprache verfasst, ist ihr eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen, aus der auch der wesentliche Argumentationsgang der einzelnen Kapitel hervorgeht. [§ 11 III 6 PromO]
  • Eine Gemeinschaftsarbeit kann als selbstständige wissenschaftliche Leistung anerkannt werden, wenn der Beitrag der*des Promovierenden als individuelle Leistung zweifelsfrei abgrenzbar und bewertbar ist und sofern die gemeinschaftliche Bearbeitung eine methodisch sinnvolle Erweiterung der Behandlung des gewählten Themas ermöglicht und inhaltlich begründet ist. Jeder Beitrag ist wie eine Dissertation gesondert zu beurteilen. [§ 11 V PromO]
  • Die Dissertation ist mit einer Titelseite nach dem Muster der Anlage IV der Promotionsordnung zu versehen, d.h.:

    • „[Titel der Dissertation]“,
    • „Dissertation zur Erlangung des philosophischen Doktorgrades an der Philosophischen Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen“
    • „vorgelegt von [Name] aus [Geburtsort]“
    • „Göttingen, [Jahr der Einreichung]“

    [§ 11 III 2 u. Anlage IV PromO]

  • Des Weiteren muss die Dissertation einen kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang darstellenden Lebenslauf enthalten [§ 11 III 2 PromO]
  • Im Fachgebiet Kulturanthropologie/Europäische Ethnologie kann die Dissertation zusätzlich zur schriftlichen Darstellung auch aus einem Film oder einem anderen audiovisuellen Medienformat bestehen. [§ 11 II 3 PromO]
  • Als Dissertation gilt auch die Vorlage von mindestens drei thematisch eigenständigen, aber demselben Forschungsfeld zuzuordnenden wissenschaftlichen Beiträgen, die nach einem externen wissenschaftlichen Begutachtungsverfahren zur Publikation angenommen worden sind oder als publikationsfähig gelten können. [§ 11 VI 1 PromO] Über die Publikationsfähigkeit entscheiden in diesem Fall die Gutachter*innen. [§ 11 VI 2 PromO]
  • Die kumulative Dissertation ist nur in folgenden Fächern zulässig [Anlage I Pkt. 4 Buchst. a) PromO]:
    • Ägyptologie,
    • Altorientalistik,
    • Bioethik,
    • Deutsche Philologie (Germanistische Linguistik),
    • Deutsche Philologie (Neuere deutsche Literatur),
    • Didaktik der Biologie,
    • Didaktik der deutschen Sprache und Literatur,
    • Didaktik der englischen Sprache, Literatur und Kultur,
    • Digital Humanities,
    • Englische Philologie (Anglistische Literatur- und Kulturwissenschaft),
    • Englische Philologie (Englische Sprache und Literatur des Mittelalters),
    • Englische Philologie (English Linguistics),
    • Gebärdensprache/Deaf Studies,
    • Interkulturelle Germanistik,
    • Iranistik,
    • Koptologie,
    • Kulturanthropologie/Europäische Ethnologie,
    • Linguistische Anthropologie und Altamerikanistik,
    • Musikwissenschaft,
    • North American Studies (Englische Philologie Nordamerikastudien),
    • Philosophie,
    • Psycholinguistik.

  • Für wenigstens einen der Beiträge soll der*die Doktorand*in als alleinige*r Autor*in verantwortlich zeichnen. In Abhängigkeit von der Zahl der mit Ko-Autor*innen verfassten Beiträge kann von der Zahl der insgesamt erforderlichen Beiträge nach oben abgewichen werden. In Abhängigkeit von der Qualität der Beiträge kann das Erfordernis der Alleinautor*innenschaft eines Beitrags erlassen werden. Hierüber entscheidet die Promotionskommission auf Vorschlag des Betreuungsausschusses. [§ 11 VI 3-6 PromO]
  • Bei einer Publikation mit mehreren Autor*innen müssen die Beiträge der*des Promovierenden deutlich abgrenzbar und bewertbar sein; hierzu ist eine Erklärung über den geleisteten Eigenanteil an der Arbeit vorzulegen. [§ 11 VI 7 PromO]
  • Die Publikationen sind durch eine aussagekräftige Einführung in die den Publikationen zugrundeliegenden wissenschaftlichen Fragestellungen sowie eine Zusammenfassung, in der die eigenen Ergebnisse in den fachlichen Kontext eingeordnet werden, und ein Literaturverzeichnis zu ergänzen. [§ 11 VI 8 PromO]
  • Die kumulative Dissertation ist gebunden vorzulegen. [§ 11 VI 9 PromO]
  • Soweit Einzelbeiträge noch nicht veröffentlicht sind, genügt zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht gemäß § 24 I PromO auch die Vorlage eines Verlagsschreibens, aus dem hervorgeht, dass der Beitrag zur Veröffentlichung angenommen wurde und inhaltlich im Wesentlichen der eingereichten Fassung entsprechen wird. Die Möglichkeit, die kumulative Dissertation insgesamt nach § 24 III PromO (d. h. als Dissertationsdruck, in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift, in einer wissenschaftlichen Schriftenreihe, als selbstständige Publikation im Verlagsbuchhandel in gedruckter oder elektronischer Form oder als elektronische Publikation über den Dokumentserver der SUB oder einer vergleichbaren wissenschaftlichen Informationsinfrastruktur) zu veröffentlichen, bleibt unberührt. [§ 11 VI 10-11 PromO] (s. hierzu auch Die Veröffentlichung der Dissertation)
  • Dem (Online-)Antrag auf Zulassung zur Promotion ist Folgendes beizufügen:
    • ein Exemplar der Dissertation in digitaler Form im Format eines allgemein gängigen Textverarbeitungsprogramms oder als ungeschütztes (textentnahmeermöglichendes) PDF-Dokument;
    • etwaige veröffentlichte Schriften der*des Promovierenden, die im Zusammenhang mit der Dissertation stehen in elektronischer Form;
    • eine verbindliche Bestätigung, dass die digitale Version mit der schriftlichen wissenschaftlichen Abhandlung übereinstimmt [§ 10 II a) PromO] (wird im Online-Formular abgefragt und muss nur angehakt werden);
    • eine eidesstattliche Versicherung, dass der*die Doktorand*in die Dissertation selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat und dass anderweitig keine entsprechende Promotion beantragt wurde und hierbei die eingereichte Dissertation oder Teile daraus vorgelegt worden sind [§ 9 I c) PromO] (wird im Online-Formular abgefragt und muss nur angehakt werden).

  • Diese Bestimmungen gelten auch für eine kumulative Dissertation. [§ 11 VI 9 PromO]
  • Die Promotionskommission bestellt für die Begutachtung der Dissertation zwei Gutachter*innen, die prüfungsberechtigt sind, darunter wenigstens ein Mitglied des Betreuungsausschuss, in der Regel der*die Erstbetreuer*in. In Ausnahmefällen kann die Promotionskommission weitere Gutachter*innen bestellen, insbesondere bei interdisziplinären oder fakultätsübergreifenden Arbeiten. [§ 12 I 1 PromO]
  • Jede*r Gutachter*in soll innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der Dissertation vorschlagen, die Dissertation anzunehmen, sie abzulehnen oder sie zur Umarbeitung zurückzugeben, wenn sie*er sonst eine Ablehnung empfehlen würde. [§ 14 I 1 PromO]:
  • Innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung soll jede*r Gutachter*in ein Gutachten über die Dissertation in Textform erstellen, durch das der Vorschlag, der innerhalb der ersten drei Monate gemacht wurde, begründet wird. [§ 14 I 2 PromO]
  • Wird die Annahme der Dissertation empfohlen, so ist mit dem Gutachten zugleich eines der folgenden Prädikate vorzuschlagen: summa cum laude (mit Auszeichnung), magna cum laude (sehr gut), cum laude (gut) oder rite (genügend). [§ 14 III PromO]
  • Sind sich alle Gutachter*innen über Annahme oder Ablehnung der Dissertation einig, ist sie vorbehaltlich einer Einwendung, die während der Auslagefrist gem. § 15 II PromO gemacht werden könnte, angenommen oder abgelehnt. [§ 14 IV PromO]
  • Sind sich die Gutachter*innen über Annahme oder Ablehnung nicht einig oder weichen die vorgeschlagenen Prädikate um mehr als eine Notenstufe voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission abschließend auf der Grundlage eines weiteren Gutachtens über Annahme und Prädikat, Ablehnung oder Rückgabe der Dissertation zur Umarbeitung. Der*Die zusätzliche Gutachter*in wird Mitglied der Prüfungskommission, das zusätzliche Gutachten ist in gleicher Weise zu behandeln wie die bereits erstellten Gutachten. Im Übrigen, insbesondere im Falle einer Einwendung, die während der Auslagefrist gemacht werden könnte, entscheidet die Prüfungskommission aufgrund der vorliegenden Gutachten über Annahme, Prädikat, Ablehnung oder Rückgabe der Dissertation zur Umarbeitung. [§ 14 V 1-3 PromO]
  • Das Prädikat „summa cum laude“ kann nur vergeben werden, wenn es einstimmig durch die Gutachter*innen empfohlen wurde. [§ 14 V 4 PromO]
  • Einwendungen, die während der Auslagefrist gemacht werden könnten, sind in angemessener Weise zu würdigen. [§ 14 V 5 PromO]
  • Für eine Umarbeitung ist von der Prüfungskommission eine angemessene Frist zu setzen. Wird eine zur Umarbeitung zurückgegebene Dissertation nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, gilt sie als abgelehnt. Wird die Dissertation innerhalb der Frist eingereicht, bestimmt sich der weitere Ablauf nach dem regulären Bewertungsverfahren (s.o.), jedoch ist eine erneute Rückgabe der Dissertation zur Umarbeitung ausgeschlossen. [§ 14 VI PromO]
  • Im Falle der Ablehnung der Dissertation ist ein erneuter Antrag auf Zulassung zur Promotion nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres möglich. Hierbei muss eine neue oder wesentlich verbesserte Dissertation vorgelegt werden. Dabei ist über den fehlgeschlagenen Versuch Mitteilung zu machen. Wird auch diese Dissertation abgelehnt, so ist die Promotionsprüfung endgültig nicht bestanden. [§ 14 VII PromO]
  • Das Prüfungsamt teilt der*dem Promovierenden die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation schriftlich mit. Im Falle der Annahme der Dissertation wird zugleich die Zulassung zur mündlichen Prüfung festgestellt. [§ 14 VIII 1-2 PromO] Der Termin der mündlichen Prüfung wird zwischen Prüfungskommission und Doktorand*in besprochen und letztlich noch mit dem Prüfungsamt abgeklärt.
  • Die Dissertation und die mündliche Promotionsprüfung müssen spätestens 6 Jahre nach der Annahme als Doktorand*in abgeschlossen sein. Eine längere Dauer bedarf der Zustimmung durch den Betreuungsausschuss. Stimmt der Betreuungsausschuss der Verlängerung nicht zu, entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage einer Stellungnahme des Betreuungsausschusses über die Beendigung des Promotionsstudiums; wird das Promotionsstudium nicht beendet, soll ein neuer Betreuungsausschuss bestellt werden. [§ 7 IV PromO]
  • Bei einer Promotion im Rahmen des Promotionsprogramm Behavior and Cognition soll die Forschungsarbeit innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme in das Programm abgeschlossen sein. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit bis zu viermal um jeweils ein halbes Jahr verlängert werden; hierüber entscheidet die Promotionskommission nach Stellungnahme des Betreuungsausschusses auf der Grundlage eines wenigstens in Textform zu begründenden Antrags der*des Promovierenden. [§ 3 II Ordnung des Promotionsprogramms Behavior and Cognition (BeCog-ProgrammO)]
  • Im Falle der erstmaligen Ablehnung der Dissertation erfolgt die Mitteilung unter Hinweis auf die Bestimmung nach § 14 VI PromO (Rückgabe der Dissertation zur Umarbeitung ausgeschlossen) über die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung, im Falle einer endgültigen Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. [§ 14 VIII 3 PromO]
  • Nach Eingang der Gutachten und Vorschläge (s.o.) lässt das Prüfungsamt den Prüfungsberechtigten, die Mitglieder oder Angehörige der Philosophischen Fakultät sind, eine Mitteilung über die eingegangenen Gutachten zugehen und setzt eine Frist von mindestens zehn Werktagen zur vertraulichen Einsicht in die Gutachten und die Dissertation fest. [§ 15 I PromO]
  • Erhebt eine Prüfungsberechtigte oder ein Prüfungsberechtigter schriftlich begründete Einwendungen gegen die vorgeschlagene Annahme oder Ablehnung der Dissertation oder ein vorgeschlagenes Prädikat, kann die Promotionskommission eine*n weitere*n Gutachter*in für die Dissertation bestellen. Die*Der zusätzliche Gutachter*in wird Mitglied der Prüfungskommission, das zusätzliche Gutachten ist in gleicher Weise zu behandeln wie die bereits erstellten Gutachten. [§ 15 II, III PromO]
  • Das Ergebnis der Promotionsprüfung, d. h. die Noten von Dissertation und mündlicher Prüfung, teilt die*der Vorsitzende der Prüfungskommission der*dem Promovierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung mit. [§ 20 V 1 PromO]
  • Französisch kann neben Deutsch und Englisch in nachfolgenden Fachgebieten als Prüfungssprache gewählt werden:
    • Didaktik der französischen Sprache und Literatur
    • Didaktik der italienischen Sprache und Literatur
    • Didaktik der spanischen Sprache und Literatur
    • Klassische Archäologie (nur schriftliche Prüfung)
    • Romanische Philologie (Französische Literaturwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Französische Sprachwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Iberoromanische Literaturwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Iberoromanische Sprachwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Italienische Literaturwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Italienische Sprachwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Romanische Literaturwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Romanische Sprachwissenschaft)

  • Italienisch kann neben Deutsch und Englisch in nachfolgenden Fachgebieten als Prüfungssprache gewählt werden:
    • Didaktik der französischen Sprache und Literatur
    • Didaktik der italienischen Sprache und Literatur
    • Didaktik der spanischen Sprache und Literatur
    • Klassische Archäologie (nur schriftliche Prüfung)
    • Romanische Philologie (Französische Literaturwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Französische Sprachwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Iberoromanische Literaturwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Iberoromanische Sprachwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Italienische Literaturwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Italienische Sprachwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Romanische Literaturwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Romanische Sprachwissenschaft)

  • Portugiesisch kann neben Deutsch und Englisch in nachfolgenden Fachgebieten als Prüfungssprache gewählt werden:
    • Didaktik der französischen Sprache und Literatur
    • Didaktik der italienischen Sprache und Literatur
    • Didaktik der spanischen Sprache und Literatur
    • Romanische Philologie (Französische Literaturwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Französische Sprachwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Iberoromanische Literaturwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Iberoromanische Sprachwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Italienische Literaturwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Italienische Sprachwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Romanische Literaturwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Romanische Sprachwissenschaft)

  • Spanisch kann neben Deutsch und Englisch in nachfolgenden Fachgebieten als Prüfungssprache gewählt werden:
    • Didaktik der französischen Sprache und Literatur
    • Didaktik der italienischen Sprache und Literatur
    • Didaktik der spanischen Sprache und Literatur
    • Linguistische Anthropologie und Altamerikanistik
    • Romanische Philologie (Französische Literaturwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Französische Sprachwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Iberoromanische Literaturwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Iberoromanische Sprachwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Italienische Literaturwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Italienische Sprachwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Romanische Literaturwissenschaft)
    • Romanische Philologie (Romanische Sprachwissenschaft)