Promotionsverfahren: Die mündliche Prüfung
Termine und Fristen
Die mündliche Promotionsprüfung und die Dissertation müssen spätestens 6 Jahre nach der Annahme als Doktorand*in abgeschlossen sein. Eine längere Dauer bedarf der Zustimmung durch den Betreuungsausschuss. Stimmt der Betreuungsausschuss der Verlängerung nicht zu, entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage einer Stellungnahme des Betreuungsausschusses über die Beendigung des Promotionsstudiums nach Maßgabe § 7 VII; wird das Promotionsstudium nicht beendet, soll ein neuer Betreuungsausschuss bestellt werden. [§ 7 IV Promotionsordnung (PromO)]
Sonderregelung für Promovierende im Promotionsprogramm Behavior and Cognition: Die Forschungsarbeit soll innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme in das Promotionsprogramm mit der Abgabe der Dissertation abgeschlossen sein. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit bis zu viermal um jeweils ein halbes Jahr verlängert werden; hierüber entscheidet die Promotionskommission nach Stellungnahme des Betreuungsausschusses auf der Grundlage eines wenigstens in Textform zu begründenden Antrags der*des Promovierenden. [§ 3 II Ordnung des Promotionsprogramms Behavior and Cognition (BeCog-ProgrammO)]
Nach Eingang aller Gutachten und nach der Entscheidung über die Annahme der Dissertation wird der Termin für die mündliche Prüfung festgelegt und der*dem Promovierenden spätestens eine Woche vorher durch das Prüfungsamt in Textform bekannt gegeben. Die mündliche Prüfung soll nicht später als 6 Monate nach der Zulassung zur Promotionsprüfung durchgeführt werden. [§ 17 III 1-2 PromO]
Die mündliche Prüfung kann auf Antrag der*des Promovierenden vor Ende der mindestens 10 Werktage umfassenden Auslagefrist durchgeführt werden, wenn andernfalls eine erhebliche Verzögerung des Prüfungsverfahrens zu besorgen ist; die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt in diesem Fall vorbehaltlich einer Einwendung, die ein*e Prüfungsberechtigte*r der Philosophischen Fakultät während der Auslagefrist eventuell vorbringt. Ergibt sich nach Eingang einer Einwendung, dass die Dissertation abgelehnt wird, gilt die mündliche Prüfung als nicht unternommen. [§ 17 III 3-4 PromO] Auch wenn die mündliche Prüfung vor Ablauf der Auslagefrist stattgefunden hat, erfolgt die Ausstellung der Bescheinigung über die bestandene Doktorprüfung selbstverständlich erst nach Ende der Auslagefrist.
Innerhalb von 2 Jahren nach bestandener mündlicher Prüfung müssen beim Prüfungsamt die Pflichtexemplare der Dissertation zusammen mit dem von dem*der Erstgutachter*in unterschriebenen Revisionsschein eingereicht werden. [§§ 24 II 3, 24 V 2 PromO] Näheres hierzu unter Die Veröffentlichung der Dissertation.
Der Tag der bestandenen mündlichen Prüfung gilt als Promotionsdatum. [§ 25 I 3 PromO] Es findet sich auf der Doktorurkunde, die nach Eingang der Pflichtexemplare und des Revisionsscheins im Prüfungsamt erstellt wird.
Achtung Verwechslungsgefahr! Für Doktorand*innen, deren Arbeitsverträge als wissenschaftliche Mitarbeiter*innen den Befristungsregelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) unterliegen, ist einzig der Tag des Vollzugs der Promotion, also der Zeitpunkt, ab dem der Doktortitel geführt werden darf, maßgeblich. Da die Promotion erst mit Überreichung der Doktorurkunde als vollzogen gilt [§ 25 I PromO], was die Ablieferung der Pflichtexemplare voraussetzt, kann die Befristung nach abgeschlossener Promotion (max. bis zu einer Dauer von 6 Jahren) erst ab diesem Zeitpunkt erfolgen – und dies auch nur, wenn die Arbeitsverträge von vor und nach der Promotion nahtlos ineinander übergehen. Kommt es hier zu einer zeitlichen Lücke, kann die betreffende Person bei der Universität nicht weiter angestellt werden.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der vorgezogene Vollzug der Promotion auf Basis eines Verlagsvertrags beantragt werden. Im Falle einer Genehmigung sind die Pflichtexemplare spätestens mit Ablauf eines Jahres nach der mündlichen Prüfung einzureichen. [§§ 24 VIII, 25 II PromO] Näheres hierzu unter Die Veröffentlichung der Dissertation.
Einsichtnahme: Im Zeitraum zwischen Abschluss der mündlichen Prüfung und Vollzug der Promotion oder innerhalb von vier Wochen nach einer Zurückweisung oder Ablehnung der Dissertation oder nach Nichtbestehen der mündlichen Prüfung kann der*die Doktorand*in die schriftlichen Gutachten und die Prüfungsprotokolle einsehen. Zudem können Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt werden. [§ 26 PromO]
Zulassung
Der Antrag auf Zulassung zur Promotion wird digital über eCampus gestellt.
Das Prüfungsamt teilt der*dem Promovierenden die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation schriftlich mit. Im Falle der Annahme der Dissertation wird zugleich die Zulassung zur mündlichen Prüfung festgestellt. Im Falle der erstmaligen Ablehnung erfolgt die Mitteilung unter Hinweis auf die Bestimmung zur Umarbeitung der Dissertation gem. § 14 VI PromO über die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung, im Falle einer endgültigen Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. [§ 14 VIII PromO]
Wahl der Prüfungsform
Die mündliche Prüfung wird nach Wahl der*des Promovierenden als Disputation oder Rigorosum durchgeführt. Der*Die Erstbetreuer*in soll sie*ihn zur Wahl der Form der mündlichen Prüfung beraten. [§ 17 I PromO] Die Wahl der Prüfungsform wird auf dem Antrag auf Zulassung zur Promotion angegeben.
Prüfungsform Disputation
Anspruch: In der Disputation soll der*die Doktorand*in nachweisen, dass er*sie mit dem Stand der Forschung im Forschungsfeld der Dissertation vertraut ist, über gründliche Fachkenntnisse, auch außerhalb des Forschungsfeldes der Dissertation, verfügt und wissenschaftliche Probleme selbstständig durchdenken, argumentativ darstellen und seine*ihre Auffassungen verteidigen kann. [§ 18 I PromO]
Die Disputation besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil soll der*die Doktorand*in durch ein Referat von maximal 20 Minuten die Ziele und Ergebnisse seiner*ihrer Dissertation erläutern und hierzu Fragen beantworten. Im zweiten Teil der Disputation soll er*sie sich Fragen der Prüfenden stellen, die sich auch auf den größeren wissenschaftlichen Zusammenhang, in dem die Dissertation steht, sowie auf Gegenstandsbereiche und methodische Fragen beziehen, die das Fachgebiet als Ganzes und angrenzende Fachgebiete betreffen. [§ 18 II PromO]
Die Disputation hat eine Dauer von mindestens 90, höchstens 120 Minuten. [§ 18 III PromO]
Die Prüfung wird von der Prüfungskommission abgenommen; dabei müssen wenigstens zwei Drittel der Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein, darunter wenigstens zwei Gutachter*innen der Dissertation. Die Prüfungskommission kann gestatten, dass auch Fragen aus der Hochschulöffentlichkeit an die*den Promovierenden gerichtet werden. [§ 18 IV PromO]
Die Disputation ist hochschulöffentlich. Auf Antrag der*des Promovierenden kann die Hochschulöffentlichkeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet die Prüfungskommission. [§ 18 V PromO] Zur Hochschulöffentlichkeit zählen ausschließlich Mitglieder und Angehörige der Universität Göttingen. Freunde oder Familienangehörige, sind somit – sofern sie nicht Mitglieder oder Angehörige der Universität sind – nicht zugelassen. Auf der Seite Disputationstermine informiert das Prüfungsamt über die anstehenden Prüfungen.
Prüfungsform Rigorosum
Anspruch: Im Rigorosum soll der*die Doktorand*in gründliche und fachübergreifende geisteswissenschaftliche Bildung und Urteilsfähigkeit nachweisen. [§ 19 I PromO]
Die Prüfung erstreckt sich über zwei oder drei Fachgebiete und hat eine Dauer von insgesamt ca. 120 Minuten. Dabei werden das Fachgebiet der Dissertation als Hauptfach über ca. 60 Minuten sowie entweder ein weiteres Fachgebiet als Hauptfach über ca. 60 Minuten oder zwei weitere Fachgebiete als Nebenfächer über jeweils ca. 30 Minuten geprüft. Als Haupt- und Nebenfächer sind neben den Fachgebieten nach Anlage I der Promotionsordnung auch solche Fachgebiete wählbar, welche im Rahmen der Master-Studiengänge der Philosophischen Fakultät als fachexterne Modulpakete belegt werden können. Die Promotionskommission kann auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen, soweit für ein gewähltes Fachgebiet Prüfungsberechtigte der Universität Göttingen zur Verfügung stehen; der Antrag begründet keinen Rechtsanspruch. [§ 19 II PromO]
Die Prüfung wird von der Prüfungskommission abgenommen; dabei müssen wenigstens zwei Drittel der Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein, insgesamt jedoch nicht weniger als drei Mitglieder, darunter jeweils wenigstens ein*e Prüfungsberechtigte*r jedes der gewählten Prüfungsfachgebiete. [§ 19 III PromO]
Zuhörer*innen: Doktorand*innen, die selbst in Kürze das Rigorosum absolvieren werden, können der Prüfung mit Zustimmung der*des zu Prüfenden beiwohnen. Das Recht erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. [§ 19 IV PromO]
Zulässige Prüfungssprachen
Prüfungssprache ist Deutsch oder Englisch. [§ 17 II 1, 1. Hs. PromO]
Andere Sprachen: Die mündliche Prüfung kann abweichend davon in einer anderen für das gewählte Fachgebiet nach Anlage I der Promotionsordnung zugelassenen Sprache durchgeführt werden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der*des Promovierenden (siehe Antrag auf Zulassung zur Promotion) die Promotionskommission; der Antrag kann von der Kommission ohne Begründung abgelehnt werden. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Prüfungssprache im erforderlichen Umfang beherrschen. [§ 17 II 2-4 PromO]
Französisch kann neben Deutsch und Englisch in nachfolgenden Fachgebieten als Prüfungssprache gewählt werden:
Italienisch kann neben Deutsch und Englisch in nachfolgenden Fachgebieten als Prüfungssprache gewählt werden:
Portugiesisch kann neben Deutsch und Englisch in nachfolgenden Fachgebieten als Prüfungssprache gewählt werden:
Spanisch kann neben Deutsch und Englisch in nachfolgenden Fachgebieten als Prüfungssprache gewählt werden:
Sonderregelung für Promovierende im Promotionsprogramm Behavior and Cognition: Dissertation und mündliche Prüfung sind abweichend von §§ 11 III 1, 17 II 1 PromO in englischer Sprache zu verfassen beziehungsweise abzulegen. Die mündliche Prüfung kann auf Antrag auch in deutscher Sprache durchgeführt werden. [§ 5 BeCog-ProgrammO]
- Didaktik der französischen Sprache und Literatur
- Didaktik der italienischen Sprache und Literatur
- Didaktik der spanischen Sprache und Literatur
- Romanische Philologie (Französische Literaturwissenschaft)
- Romanische Philologie (Französische Sprachwissenschaft)
- Romanische Philologie (Iberoromanische Literaturwissenschaft)
- Romanische Philologie (Iberoromanische Sprachwissenschaft)
- Romanische Philologie (Italienische Literaturwissenschaft)
- Romanische Philologie (Italienische Sprachwissenschaft)
- Romanische Philologie (Romanische Literaturwissenschaft)
- Romanische Philologie (Romanische Sprachwissenschaft)
- Didaktik der französischen Sprache und Literatur
- Didaktik der italienischen Sprache und Literatur
- Didaktik der spanischen Sprache und Literatur
- Romanische Philologie (Französische Literaturwissenschaft)
- Romanische Philologie (Französische Sprachwissenschaft)
- Romanische Philologie (Iberoromanische Literaturwissenschaft)
- Romanische Philologie (Iberoromanische Sprachwissenschaft)
- Romanische Philologie (Italienische Literaturwissenschaft)
- Romanische Philologie (Italienische Sprachwissenschaft)
- Romanische Philologie (Romanische Literaturwissenschaft)
- Romanische Philologie (Romanische Sprachwissenschaft)
- Didaktik der französischen Sprache und Literatur
- Didaktik der italienischen Sprache und Literatur
- Didaktik der spanischen Sprache und Literatur
- Romanische Philologie (Französische Literaturwissenschaft)
- Romanische Philologie (Französische Sprachwissenschaft)
- Romanische Philologie (Iberoromanische Literaturwissenschaft)
- Romanische Philologie (Iberoromanische Sprachwissenschaft)
- Romanische Philologie (Italienische Literaturwissenschaft)
- Romanische Philologie (Italienische Sprachwissenschaft)
- Romanische Philologie (Romanische Literaturwissenschaft)
- Romanische Philologie (Romanische Sprachwissenschaft)
- Didaktik der französischen Sprache und Literatur
- Didaktik der italienischen Sprache und Literatur
- Didaktik der spanischen Sprache und Literatur
- Linguistische Anthropologie und Altamerikanistik
- Romanische Philologie (Französische Literaturwissenschaft)
- Romanische Philologie (Französische Sprachwissenschaft)
- Romanische Philologie (Iberoromanische Literaturwissenschaft)
- Romanische Philologie (Iberoromanische Sprachwissenschaft)
- Romanische Philologie (Italienische Literaturwissenschaft)
- Romanische Philologie (Italienische Sprachwissenschaft)
- Romanische Philologie (Romanische Literaturwissenschaft)
- Romanische Philologie (Romanische Sprachwissenschaft)
Protokoll
Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist von der Prüfungskommission ein Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Mitgliedern der Kommission zu unterschreiben ist. Die Prüfungskommission kann zur Anfertigung des Protokolls eine*n promovierte*n Beisitzer*in hinzuziehen. [§ 17 IV PromO]
Benotung
Direkt im Anschluss an die mündliche Prüfung entscheidet die Prüfungskommission nichtöffentlich, ob die gesamte Prüfung bestanden ist. [§ 20 I PromO]
Als Noten der mündlichen Prüfung können erteilt werden: „summa cum laude“ (mit Auszeichnung) (0), „magna cum laude“ (sehr gut) (1), „cum laude“ (gut) (2) und „rite“ (genügend) (3). Die Noten können im Falle des Rigorosums (mit Ausnahme der Note „summa cum laude“) jeweils um den Wert 0,3 erhöht oder (mit Ausnahme der Note „rite“) vermindert werden; zudem ist eine Bewertung einzelner Prüfungsteile mit „non rite“ (nicht genügend) möglich. [§ 20 II PromO]
Die Note der Disputation wird durch Beschluss der Prüfungskommission festgestellt. [§ 20 III PromO]
Die Note des Rigorosums ergibt sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsfächer; die Bewertung einzelner Prüfungsteile mit „non rite“ wird mit dem Zahlenwert 4 in die Berechnung einbezogen. Dabei wird ein Hauptfach mit dem Faktor 2, ein Nebenfach mit dem Faktor 1 gewichtet. Die Note lautet bei einem Mittelwert:
Im Anschluss an die mündliche Prüfung (Disputation/Rigorosum) teilt die*der Vorsitzende der Prüfungskommission der*dem Promovierenden das Ergebnis der Promotionsprüfung mit. Im Falle des Bestehens weist sie*er darauf hin, dass der Doktorgrad vor Vollzug der Promotion nicht geführt werden darf. [§ 20 V II PromO]
Die*Der Promovierende erhält vom Prüfungsamt eine schriftliche Bescheinigung über das Bestehen der Doktorprüfung. Auch diese enthält einen Hinweis darauf, dass der Doktorgrad vor Vollzug der Promotion (nach Ablieferung der Pflichtexemplare) nicht geführt werden darf. [§ 20 V III PromO]
- bis einschl. 0,50 „summa cum laude“,
- bis einschl. 1,50 „magna cum laude“,
- bis einschl. 2,50 „cum laude“,
- bis einschl. 3,50 „rite“.
Jedes Mitglied der Prüfungskommission vergibt für jedes Haupt- oder Nebenfach, für das sie*er prüfungsberechtigt ist, jeweils eine Note. Die Noten der einzelnen Prüfungsfächer ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der für das Prüfungsfach vorliegenden Bewertungen. [§ 20 IV PromO]
Nichtbestehen, Abbruch
Bei nicht ausreichender Leistung in der mündlichen Prüfung wird diese mit „non rite“ bewertet; eine insgesamt mit „non rite“ bewertete mündliche Prüfung gilt als nicht bestanden; ein Rigorosum gilt als nicht bestanden, wenn nach § 20 IV PromO ein Mittelwert größer 3,50 erreicht wird. [§ 21 I 1 PromO]
Versäumt die*der Promovierende den Prüfungstermin oder bricht sie*er die Prüfung ab, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Der wichtige Grund muss der Promotionskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung, die zur Prüfungsunfähigkeit führt, vorzulegen, soweit die Krankheit nicht offenkundig ist. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. [§ 21 I 2-5 PromO]
Wiederholung der mündlichen Prüfung
Eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann innerhalb eines Jahres, jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, auf Antrag der*des Promovierenden wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen; erfolglose Prüfungen in einem vergleichbaren Promotionsverfahren an anderen Hochschulen werden angerechnet. Ist die mündliche Prüfung endgültig nicht bestanden, so ist die Promotionsprüfung endgültig nicht bestanden. [§ 21 II PromO]
Ein Wiederholungsversuch soll vor derselben Prüfungskommission abgelegt werden. Soweit erforderlich, bestellt die Promotionskommission neue Prüfer*innen. [§ 21 III PromO]