Leitfaden zur Veröffentlichung der Dissertation



Gemäß § 27 Abs. 1 der Promotionsordnung von 2006 und § 24 Abs.1 der Promotionsordnung von 2009, 2011 und 2013 ist die Dissertation zu veröffentlichen.

Durchführungsbestimmung zu § 31 Abs. 5 der PO 2005 bzw.
Durchführungsbestimmung zu § 27 Abs. 5 der PO 2006 bzw.
Durchführungsbestimmung zu § 24 Abs. 5 der PO 2009 bzw.
Durchführungsbestimmung zu § 24 Abs. 5 der PO 2011 bzw.
Durchführungsbestimmung zu § 24 Abs. 5 der PO 2013

„Die Kandidatin oder der Kandidat hat eine durch Fakultäts-beschluss zu bestimmende Zahl von Druckfassungen der Veröffentlichungen ihrer oder seiner Dissertation unentgeltlich der Fakultät abzuliefern (Pflichtexemplare). Diese müssen innerhalb eines Jahres nach bestandener mündlicher Prüfung der Fakultät eingereicht werden.“

Beschlussempfehlung des Graduiertenausschusses:

Die Zahl der Pflichtexemplare, die der Fakultät abzuliefern sind, beträgt bei:

  • Dissertationsdruck (im Selbstverlag): 100 Exemplare im Format DIN A5
  • Veröffentlichung als Monographie: 10 Exemplare
  • Veröffentlichung als Monographie: 5 Exemplare, wenn mit der gedruckten Veröffentlichung gleichzeitig eine elektronische Veröffentlichung der Dissertation zur Verfügung gestellt wird
  • elektronischen Publikationen: 3 Exemplare im Format DIN A5.

  • Bei Veröffentlichung als Microfiche setzen Sie sich bitte mit dem Studiendekanat in Verbindung.

  • Bei der Veröffentlichung sollte der Doktorand/die Doktorandin die Empfehlungen der GutachterInnen zu inhaltlichen Änderungen berücksichtigen. Mit den Pflichtexemplaren der Dissertation hat der Doktorand/die Doktorandin zwei Zusammenfassungen samt Kurzgliederungen von in der Regel je einer DIN A4-Seite Länge in deutscher und englischer Sprache (als pdf-Datei) einzureichen. Diese werden von der Fakultät veröffentlicht. Auf dem Revisionsschein bestätigt der Gutachter/ die Gutachterin, dass die Arbeit und die Zusammenfassungen in deutscher und englischer Sprache den formalen Ansprüchen an eine Veröffentlichung genügen.