Nachteilsausgleiche an der ZESS

Dem Selbstverständnis der ZESS entsprechend versuchen wir, Studierende mit physischen oder psychischen Beeinträchtigungen auf ihrem Weg zur erfolgreichen Absolvierung ihres Studiums bestmöglich zu unterstützen. Auch im Falle einer Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe bzw. zur erweiterten COVID-19-Risikogruppe bei Präsenzprüfungen (in diesem Fall ist kein Nachweis erforderlich). Eine Möglichkeit bieten dabei Nachteilsausgleiche; diese dienen dazu, durch die jeweilige Beeinträchtigung verursachte Benachteiligungen auszugleichen.

Hierbei gelten folgende Grundsätze:

  • Grundsätzlich ist nur eine Veränderung der Bedingungen und der Form einer Studien- und Prüfungsleistung möglich. Der Inhalt und die Bewertung können nicht geändert werden.
  • Wir können nur Maßnahmen umsetzen, die geeignet sind, Auswirkungen einer Behinderung, einer chronischen oder psychischen Erkrankung oder entsprechende Beeinträchtigungen auszugleichen, z.B. Legasthenie. Dieser Bezug muss gegeben sein.
  • Wir betrachten dabei immer die Wechselwirkung zwischen der individuellen gesundheitlichen Situation und den relevanten Studien- und Prüfungsbedingungen.
  • Anträge auf Nachteilsausgleich sollten zu Beginn der Lehrveranstaltung eingereicht werden (auch um in der Lehre auf den Nachteil eingehen zu können), müssen jedoch dem Prüfungsamt der ZESS spätestens zwei Wochen vor dem Ablegen der ersten Prüfungsleistung vorliegen, um eine rechtzeitige Bearbeitung durch die Prüfungskommission zu ermöglichen.

Verfahren: Wie funktioniert die Beantragung?



  • Schriftliche Antragstellung beim Prüfungsamt der ZESS zu Beginn der Lehrveranstaltung; bei Legasthenie ist ein schriftlicher Antrag vor Ablegen des entsprechenden Einstufungstests im Bereich Fremdsprachen zu empfehlen;
  • Beschreibung der Beeinträchtigung in Hinblick auf die Prüfungssituation;
  • Einreichung eines fachärztlichen Attestes oder Stellungnahme einer*eines approbierten psychologischen Psychotherapeut*in.

Die Prüfungskommission entscheidet über den Antrag. Bei positiver Entscheidung wird ein Bescheid an die antragstellende Person ausgestellt und die jeweilige Lehrkraft informiert. Diese setzt dann die im Bescheid der Prüfungskommission festgelegten Maßnahmen in Rücksprache mit der antragstellenden Person für die Prüfung um. Dabei muss beachtet werden, dass für die inhaltlichen und organisatorische Umsetzung ein gewisser zeitlicher Vorlauf erforderlich ist.