Zum Umgang mit Plagiarismus bei Hausarbeiten

„Plagiat [lat. plagium >Menschenraub<] unerlaubte Verwendung eines künstler. oder wissenschaftl. Werkes unter Behauptung der eigenen Urheberschaft. [...] Bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen wird eine aus einer fremden Publikation nicht als Zitat gekennzeichnete Stelle als P. bezeichnet."
Quelle: Brockhaus Enzyklopädie. Bd. 14 (OST-POQ), S. 656. Wiesbaden, 1972.


Wie zitiere ich richtig?

Die Frage, die sich häufig stellt, ist, wann ein Plagiat ein Plagiat ist und wie Quellen richtig kenntlich gemacht werden. Hierzu finden Sie unter "Dokumente" zwei Anleitungen auf Deutsch und auf Englisch, die beschreiben, wie Sie mit Quellen richtig umgehen. Diese Anleitungen sollten Sie genau lesen!!

  • Zum Umgang mit den Quellen in Hausarbeiten, Prof. Sebastian Löbner, Institut für Sprache und Information, Allgemeine Sprachwissenschaft, HHU Düsseldorf
  • Plagiarism: Academic Deceit and Dishonesty, Simon Hicks (Universität Bern) and Prof. Dr. Philipp Schweighauser (Georg-August-Universität Göttingen)




Was passiert im Falle von Plagiarismus?

Falls festgestellt wird, dass es sich bei einem bestimmten Ausschnitt einer Hausarbeit um ein Plagiat handelt, hat die Universität Göttingen folgende Richtlinien erstellt:

Allgemeine Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Göttingen (APO)
Für die BA- und MA-Studiengänge der Philosophischen Fakultät gelten § 18 und § 19 der APO:
§ 18: „(5) 1Versucht die zu prüfende Person die Ergebnisse von Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen, gelten die betreffenden Prüfungsleistungen als mit ‚nicht ausreichend’ (5,0) bzw. ‚nicht bestanden’ bewertet. 2Vor einer solchen Entscheidung ist die oder der Betroffene zu hören.“

§ 19: „(1) 1Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfungskommission nachträglich die betroffenen Noten der oder des Geprüften entsprechend berichtigen und die Abschlussprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.“

Prüfungsordnung für den Magisterstudiengang der Philosophischen Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen (MPO)
Für das Magisterstudium gilt § 9 der MPO 2000:
§ 9: „(4) 1Versucht die Studierende oder der Studierende, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ‚nicht ausreichend’ bewertet. 2Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig macht, ist von der oder dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung auszuschließen. 3In diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ‚nicht ausreichend’ bewertet.“

Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Niedersachsen (PVO-Lehr I)
d) Für das Lehramt gilt §18 der PVO-Lehr:
§ 18: „(1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit ‚ungenügend’ zu benoten. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung dieser Prüfungsleistung aufgegeben werden. 3Die Prüfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses für nicht bestanden erklärt werden.“


Bitte beachten Sie, dass allen Hausarbeiten, die Sie im SEP einreichen, eine Erklärung beigelegt werden muss, die bestätigt, dass Sie die Hausarbeit selbstständig verfasst und keine unerlaubten Hilfsmittel benutzt haben.

Sie können sich eine Druckvorlage der Erklärung als pdf Dokument unter "Dokumente" herunterladen.