Die Prüfungskommission


Gutachter*innen

Für die Begutachtung der Dissertationsschrift werden vom Graduiertenausschuss mindestens zwei Gutachter bzw. Gutachterinnen bestellt, im Folgenden als Gutachter bezeichnet. Darunter ist mindestens ein Mitglied des Betreuungsausschusses, in der Regel der/die ErstbetreuerIn. Weitere Gutachter können vom Graduiertenausschuss benannt werden, insbesondere bei interdisziplinären oder fakultätsübergreifenden Arbeiten. Die Doktorandin oder der Doktorand hat für die Bestellung ein Vorschlagsrecht, das keinen Rechtsanspruch begründet.
Bitte beachten Sie, dass die Gutachter nicht der selben Abteilung angehören dürfen.
Eines der Gutachten muss von einem hauptberuflichen Mitglied der Hochschullehrergruppe der federführenden Fakultät angefertigt werden. Im Gegensatz zur Prüfungsberechtigung, welche nach dem Austritt aus dem Universitätsdienst weitere drei Jahre bestehen bleibt, erlischt die Mitgliedschaft in der hauptberuflichen Hochschullehrergruppe spätestens ein Jahr nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Eine Übersicht, welche Betreuer zum momentanen Zeitpunkt hauptberufliches Mitglied der Hochschullehrergruppe sind erhalten Sie hier.

Prüfer*innen

Die Prüfungskommission inklusive der oder des Vorsitzenden wird vom Graduiertenausschuss bestellt. Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern:

  • Gutachter
  • prüfungsberechtigte Mitglieder des Betreuungsausschusses
  • ggf. weitere prüfungsberechtigte Mitglieder

Dabei müssen wenigstens zwei Mitglieder über eine Prüfungsberechtigung im jeweiligen Programm und die weiteren Mitglieder zumindest über die Prüfungsberechtigung in einem anderen Programm der GFA oder in verwandten Fachgebieten verfügen. Die Doktorandin oder der Doktorand hat auch in diesem Fall für die Bestellung ein Vorschlagsrecht, das keinen Rechtsanspruch begründet.

Kriterien für die Zusammenstellung der Prüfungskommission

Bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission ist darauf zu achten, dass maximal die Hälfte der Prüfenden aus einer Arbeitsgruppe stammen, um die Unabhängigkeit der Beurteilung zu gewährleisten. Die gemeinsame Publikationstätigkeit dient als weiterer Indikator für die Abhängigkeit von Prüfern. Als eine Arbeitsgruppe zählen auch alle Mitglieder einer Forschungseinrichtung außerhalb der Universität Göttingen sowie alle Mitglieder von Fachhochschulen.
Das bedeutet, dass eine Prüfung durch mehrere Mitglieder einer Arbeitsgruppe erst möglich ist, wenn insgesamt mindestens vier Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sind.
In allen Fällen entscheidet der Graduiertenausschuss. Er kann aber die Entscheidung zu einzelnen Bereichen an die Fakultäten delegieren.

Wichtig: Sollten Sie hier Prüfer*innen oder Gutachter*innen nominieren, die keine Professor*innen an Universitäten sind und damit an Ihrer Heimatuniversität kein generelles Promotionsrecht besitzen, nehmen Sie bitte vor der offiziellen Nominierung der Personen Kontakt mit uns auf:


Sonderbedingungen

Für die Vergabe der Hochschulgrade Dr. rer. nat. oder Dr. rer. pol. (nach § 2 Abs. 3 der GFA-Promotionsordnung) muss mindestens die Hälfte der Prüfungskommission über eine einschlägige Prüfungsberechtigung (nach § 5 Abs. 4) verfügen, diese müssen der Gruppe der Gutachter (einschließlich Erstgutachter) angehören. Der Graduiertenausschuss kann, soweit es nicht das Erstgutachten betrifft, hiervon Ausnahmen zulassen, insbesondere im Falle interdisziplinärer Arbeiten.

In den Ruhestand versetzte oder vom Dienst entpflichtete Professorinnen und Professoren sollen nicht länger als drei Jahre nach Ablauf der Dienstzeit als GutachterInnen oder PrüferInnen an Promotionsverfahren beteiligt werden. Ausnahmen sind möglich. Über sie entscheidet der Graduiertenausschuss.

Sollten im Laufe des Prüfungsverfahrens weitere Gutachter bestellt werden, werden diese auch Mitglied der Prüfungskommission.

Wenn die Vergabe des Prädikats "summa cum laude" möglich scheint, kann der Betreuungsausschuss im Vorfeld des Prüfungsverfahrens vorschlagen, einen zusätzlichen Gutachter zu bestellen. Dieser darf der Universität Göttingen nicht angehören, soweit das nicht auf einen der bereits bestellten Gutachter zutrifft.