Informationen und Angebote für Mitarbeiter*innen mit Pflegeverantwortung

  • Zur Unterstützung von Beschäftigten, die bereits eine Person in ihrem nahen Umfeld pflegen, bietet die Universität seit Herbst 2019 jährlich ein Präventionsprogramm an.
  • Die DV Mobile Arbeit ermöglicht seit Juli 2022 vielen Beschäftigten insbesondere bei akutem Bedarf, in Abstimmung mit der Führungskraft situativ am Ort des*r pflegebedürftigen An- oder Zugehörigen in Deutschland zu arbeiten.
  • Beratung zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflegeverantwortung erhalten Mitarbeiter*innen in der Personalabteilung und im FamilienService.
  • Informationen über Angebote und Veranstaltungen für Beschäftigte mit Pflegeverantwortung können Sie über eine Mailingliste erhalten. Nutzen Sie dazu das Kontaktformular unten auf dieser Seite.


Freistellungsmöglichkeiten aufgrund von Pflegeverantwortung

Rechtsverbindliche Auskünfte zu Freistellungen und/oder Arbeitszeitreduktion beantworten die jeweils zuständigen Personalsachbearbeiter*innen.
Einen Überblick zu Arbeitszeitflexibilisierung und kurz- oder mittel- bzw. langfristigen Anpassungen der Arbeitszeit und Freistellungen finden Sie im Folgenden.

Kurzfristige Freistellungen von der Arbeit:

  • Kurzfristige Arbeitsverhinderung für bis zu zehn Arbeitstage kann ohne Entgeltfortzahlung aufgrund einer „akut aufgetretenen Pflegesituation“ oder einer akuten Verschlechterung des Zustands der zu pflegenden Person in Anspruch genommen werden, um „eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen“ (vgl. §2 (1) PflegeZG). Die kurzfristige Arbeitsverhinderung ist bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen wiederholt möglich. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann Pflegeunterstützungsgeld gem. §44a (3) SGB XI einmal pro Kalenderjahr für bis zu 10 Tage bei der Pflegekasse der zu pflegenden Person beantragt werden.
    Auf die kurzfristige Arbeitsverhinderung gem. PflegeZG besteht ein Rechtsanspruch. Die Arbeitsverhinderung muss der Universität lediglich mitgeteilt werden. Hierzu soll (wie im eigenen Krankheitsfall) der*die Vorgesetzte umgehend mit den folgenden Angaben informiert werden:

    • Es ist eine akute Pflegesituation eingetreten.
    • Es handelt sich um meine*n nahe*n Angehörige*n XY.
    • Dauer der voraussichtlichen Abwesenheit


    Nahe Angehörige im Sinne des §7 (3) PflegeZG sind:

    • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
    • Ehegatten, Lebenspartner*innen, Partner*innen einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner*innen der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner*innen,
    • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder von Ehegatten oder Lebenspartner*innen, Schwiegerkinder und Enkelkinder.


    Nach Rückkehr an den Arbeitsplatz melden Sie der Personalabteilung den Grund Ihrer Abwesenheit mit dem Formular „Arbeitsbefreiung/Sonderurlaub/Bildungsurlaub - Antrag“ sowie dem erforderlichen ärztlichen Attest als Nachweis. Hinweis: Wenn Sie als Lohnersatz das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse Ihres*r nahen Angehörigen beantragen möchten, nutzen Sie beispielsweise die Musterbescheinigung aus dem Portal Wege zur Pflege des bmfsfj.

  • Die Arbeitgeberin kann „in sonstigen dringenden Fällen Tarifbeschäftigten Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren“ (vgl. §29 (3) Satz 1 TV-L).
  • Beamt*innen können Sonderurlaub zur Organisation und Sicherstellung akut erforderlicher Pflege erhalten. Hierfür werden bis zu 10 Tage pro Jahr unter Weitergewährung der Bezüge gewährt. Es bedarf einer ärztlichen Bescheinigung (vgl. § 9d Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)).
  • Bei schwerer Erkrankung einer*eines Angehörigen, soweit sie*er in demselben Haushalt lebt, wird nach §29 (1) Satz 1 Buchstabe e) TV-L Arbeitsbefreiung für einen Arbeitstag im Kalenderjahr gewährt, soweit eine andere Person zur Pflege oder zur Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Notwendigkeit der Anwesenheit der*des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt ist. Die Arbeitsbefreiung erfolgt auf Antrag mit entsprechendem ärztlichen Nachweis unter Fortzahlung des Entgelts. Für das verbeamtete Personal gilt in diesem Fall der § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Nds. SUrlVO.
  • Kurzfristige Arbeitsbefreiung kann gem. § 29 (3) Satz 2 TV-L in begründeten Fällen unter Verzicht auf das Entgelt gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Gem. § 28 TV-L kann Sonderurlaub bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts gewährt werden. Diese Freistellung ist grundsätzlich auch für längere Zeiträume möglich.


Längere Freistellungen von der Arbeit und Arbeitszeitreduzierungen:

  • Pflegezeit für bis zu 6 Monate mit teilweiser oder kompletter Freistellung oder Familienpflegezeit für bis zu 24 Monate mit Teilzeitarbeit von mindestens 15 Wochenstunden kann auf Antrag bei der Arbeitgeberin gewährt werden. Eine Familienpflegezeit ist ebenso für verbeamtetes Personal möglich. In der Pflegephase (maximal 24 Monate) kann die Arbeitszeit auf bis zu 10 Wochenstunden reduziert werden. Daran schließt sich eine Nachpflegephase mit gleicher Dauer im Umfang der vorher geltenden Arbeitszeit an. Ebenfalls kann zur Begleitung der letzten Lebensphase eine 3-monatige ganz oder teilweise Freistellung in Anspruch genommen werden (auch verbeamtetes Personal). Hierzu sind unterschiedliche Fristen und Voraussetzungen zu beachten, die in einer individuellen Einzelberatung geklärt werden sollten. Dazu steht die zuständige Personalsachbearbeitung zur Verfügung.
  • Eine zeitliche Aneinanderreihung von Pflegezeit und Familienpflegezeit ist denkbar; darf aber den Zeitraum von 24 Monaten nicht übersteigen.
  • Eine Arbeitszeitreduzierung ist auch auf Grundlage anderer Gesetze möglich. Beispielsweise nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann eine Arbeitszeitreduzierung auch für Pflegesituationen genutzt werden.






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