Hinweise zum Umgang mit Plagiaten
Richtlinien der Georg-August-Universität Göttingen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
Für Wissenschaftler UND Studierende gelten die Regeln für gute wissenschaftliche Praxis, die der Senat fixiert hat. Der Schutz geistigen Eigentums ist hier eindeutig definiert. (Richtlinien als pdf)
Für die B.A.- und M.A.-Studiengänge der Philosophischen Fakultät gelten § 18 und § 19 der APO:
§ 18: „(5) 1Versucht die zu prüfende Person die Ergebnisse von Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen, gelten die betreffenden Prüfungsleistungen als mit ‚nicht ausreichend’ (5,0) bzw. ‚nicht bestanden’ bewertet.
2Vor einer solchen Entscheidung ist die oder der Betroffene zu hören.“
§ 19: „(1) 1Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfungskommission nachträglich die betroffenen Noten der oder des Geprüften entsprechend berichtigen und die Abschlussprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.“
Für das Magisterstudium gilt § 9 der MPO 2000:
§ 9: „(4) 1Versucht die Studierende oder der Studierende, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ‚nicht ausreichend’ bewertet.
2Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig macht, ist von der oder dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung auszuschließen.
3In diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ‚nicht ausreichend’ bewertet.“
Für das Lehramt gilt §18 der PVO-Lehr:
§ 18: „(1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit ‚ungenügend’ zu benoten.
2In leichten Fällen kann die Wiederholung dieser Prüfungsleistung aufgegeben werden.
3Die Prüfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses für nicht bestanden erklärt werden.“
Fremde Federn Finden - Kurs über Plagiat von der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin