Hinweise der RAKen zur Anerkennungsfähigkeit:
RAK Celle: Keine Anerkennung im Vornherein mit Verweis auf fehlende gesetzliche Verpflichtung dazu. Folge: Einzelfallprüfung ob Anerkennung erfolgt bei Vorlage einer Teilnahmebescheinigung.
RAK Braunschweig: Keine Anerkennung im Vorhinein. Jedoch keine Bedenken der Anerkennungsfähigkeit bei Durchführung der Veranstaltung in der beabsichtigen Weise. Tendenz positiv: anerkennungsfähig.
RAK Bremen: Keine Vorab-Anerkennung.
RAK Hamburg: Anerkennung in dem zeitlichen Umfang möglich, in dem fachbezogene Fortbildung stattfindet. Dies sei im Workshop bei den Referaten von: Prof. Dierks, Dr.Bartmann und Dr.Weichert der Fall). Anerkennung der Fortbildungspflicht im zeitlichen Umfang von 1,5 Stunden im Medizinrecht und im Sozialrecht.
RAK Kassel: keine Vorab-Anerkennung als Fortbildung gem. § 15 FAO.
RAK Sachsen-Anhalt: Keine Vorab-Anerkennung, Einzelfallprüfung bei Vorlage der Lahrgangsinhalte.
RAK Frankfurt a.M.: Keine Vorab-Zertifizierung, Tendenz positiv: keine Bedenken der Anerkennungsfähigkeit für den FA Medizinrecht, Sozialrecht, Informationstechnologierecht im Nachhinein. Zur Fortbildung als „Aufrechterhaltung“ des Fachlehrgangs gem. § 4 Abs. 2 iVm § 15 FAO ist Einschätzung der Fachausschüsse maßgeblich.
RAK Hamm: Keine uneingeschränkte (nur bedingte Eignung der) Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung des FA für Informationstechnologierecht. Überwiegende Anerkennungsfähigkeit (jedoch keine uneingeschränkte Anerkennung aller Veranstaltungsteile) als Fortbildungsveranstaltung des FA für Medizinrecht.