§ 10 Module und Lehrveranstaltungen
(1) Alle Lehrveranstaltungen werden modular angeboten. Bei erfolgreicher Teilnahme werden 6 Anrechnungspunkte pro Modul vergeben.
(2) Module können aus unterschiedlichen Lehrveranstaltungsarten bestehen: Vorlesungen, Seminaren, Übungen, Praktika, Kolloquien sowie Projektarbeiten oder Kombinationen dieser Veranstaltungsarten. Zur Stoffvertiefung können ergänzende Lehrveranstaltungen angeboten werden.
(3) Die in § 9 Abs. 2 aufgeführten Module sind für alle Studierenden obligatorisch.
Zusätzlich können Lehrveranstaltungen mit stoffvertiefendem Charakter angeboten werden. Die Teilnahme an den stoffvertiefenden Lehrveranstaltungen ist für die Studierenden freiwillig.
(4) Bestimmte Module werden mit begrenzter Teilnehmerzahl durchgeführt. Dazu gehören:
a) Workshops,
b) Übungen, Praktika und Seminare.
3Die entsprechenden Modulverantwortlichen informieren die Studierenden über die vorgesehenen Teilnehmerzahlen.
(5) Zu Module mit beschränkter Teilnehmerzahl sind vorrangig solche Doktorandinnen und Doktoranden zuzulassen, die diese Lehrveranstaltung besuchen müssen, um sich zur Disputation anzumelden. Dabei haben diejenigen Doktorandinnen oder Doktoranden den Vorrang, die sich im höchsten Semester befinden und nachweisen, dass sie ordnungsgemäß studiert oder eine Verzögerung des Studiums nicht zu vertreten haben. Die Auswahl unter
Gleichberechtigten ist durch das Los zu treffen. Eine Zurückstellung wegen fehlenden Nachweises nach Satz 2 ist höchstens zweimal zulässig.