§ 3 Studienbeginn, Zulassungsantrag, Ausschlussfrist
(1) Der Master-Studiengang beginnt zum Sommer- und zum Wintersemester. Der schriftliche Zulassungsantrag für den Master-Studiengang muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. Juni (Ausschlussfrist) für das Wintersemester und bis zum 15. Dezember (Ausschlussfrist) für das Sommersemester bei der Universität eingegangen sein. Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen und Bewerbern, welche nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen vom 22.06.2005 (Nds. GVBl. S. 215) in der jeweils geltenden Fassung Deutschen nicht gleichgestellt sind, muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. Juni (Ausschlussfrist) für das Wintersemester und bis zum 15. Dezember für das Sommersemester bei der Universität eingegangen sein. Der Antrag gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Zulassungstermins.
(2) Dem eigenhändig zu unterschreibenden Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Das Abschlusszeugnis oder die Abschlusszeugnisse der Bewerberin oder des Bewerbers in Form beglaubigter Abschriften oder beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzungen, falls die Originale nicht in englischer oder deutscher Sprache abgefasst sind. Falls ein Abschlusszeugnis noch nicht vorliegt, ist eine Bescheinigung über die bisherigen Prüfungsleistungen einzureichen. Das Abschlusszeugnis ist unverzüglich nachzureichen. Liegt ein Abschlusszeugnis bis zur Entscheidung über die Zulassung nicht vor, ist die Bewerberin oder der Bewerber vom weiteren Zulassungsverfahren ausgeschlossen;
b) ein in deutscher Sprache verfasster tabellarischer Lebenslauf mit einer aussagekräftigen Darstellung des Bildungsweges sowie mit Lichtbild;
c) ein Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, falls die Muttersprache der Bewerberin oder des Bewerbers nicht Deutsch ist;
d) eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber einen Master-Studiengang bislang erfolgreich, erfolglos oder noch nicht beendet hat;
e) eine schriftliche Darstellung, aus der sich die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers für die Aufnahme dieses Studiengangs und ihre oder seine Studienziele erkennen lässt.
(3) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei den Akten der Universität.