§ 4 Auswahlkommission für den Master-Studiengang
(1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet die Fakultät für Agrarwissenschaften der Universität wenigstens eine Auswahlkommission für diesen Studiengang.
(2) Die Auswahlkommission setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal oder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören, und ein Mitglied der Studierendengruppe mit beratender Stimme. Wenigstens ein Mitglied entstammt der Gruppe der Professorinnen und Professoren. Die Mitglieder werden durch den Fakultätsrat der Fakultät für Agrarwissenschaften eingesetzt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt ein Jahr. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(3) Die Aufgaben der Auswahlkommission sind:
a) Prüfung der eingehenden Zulassungsanträge auf formale Richtigkeit,
b) Prüfung der Zugangsvoraussetzungen,
c) Durchführung der Auswahlgespräche,
d) Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerbenden.
Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät für Agrarwissenschaften nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für die Weiterentwicklung des Vergabeverfahrens.