§ 5 Auswahlverfahren
(1) Die Auswahl wird auf Grund einer Kombination der nachfolgenden Kriterien festgestellt:
a) auf Grund der Bachelor-Abschlussnote oder Note eines äquivalenten Bildungsnachweises unter besonderer Berücksichtigung der Abschlussarbeit gemäß nachfolgend aufgeführtem Punkteschema (max. 75 Punkte);
b) anhand besonderer Kenntnisse, die für das erfolgreiche Absolvieren des gewählten Studienschwerpunktes nützlich sind, z.B. eine landwirtschaftliche oder ähnliche Berufsausbildung z.B. als Gärtnerin oder Gärtner, Tierpflegerin oder Tierpfleger, Winzerin oder Winzer, Pferdewirtin oder Pferdewirt oder in einer kaufmännischen oder handwerklichen Tätigkeit im der Agrarwirtschaft vor- oder nachgelagerten Bereich (max. 15 Punkte)
c) in einem Auswahlgespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber (max. 10 Punkte).
(2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Vorauswahl nach Abs. 3 und unter den vorausgewählten Bewerbern eine Auswahl auf Grund der in Abs. 1 und 4 genannten Auswahlkriterien.
(3) Unter den eingegangenen Bewerbungen findet zur Begrenzung der Teilnehmerzahl am Auswahlgespräch eine Vorauswahl auf mindestens das Zweifache der Zahl der nach dem Auswahlverfahren zu vergebenden Studienplätze statt. Hierfür wird eine Rangliste auf der Grundlage des Ergebnisses der Bachelorprüfung oder einer zu dieser äquivalenten Prüfung erstellt. Sofern Ranggleichheit besteht, werden sämtliche Bewerberinnen und Bewerber der höchsten Rangfolge zur Teilnahme zugelassen.
(4) Die Auswahl erfolgt auf Grund einer Rangliste, bei der maximal 100 Punkte erreichbar sind. Diese wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erstellt:
a) Bachelorabschlussnote oder Note eines äquivalenten Bildungsnachweises unter besonderer Berücksichtigung der Abschlussarbeit.
ab Note 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9
Bachelornote 60 58 56 54 52 50 48 46 44 42
Bachelorarbeit 15 15 14 14 13 13 12 12 11 11
ab Note 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0
Bachelornote 40 38 36 34 32 30 28 26 24 22 20
Bachelorarbeit 10 10 9 9 8 8 7 7 6 6 5
b) Besondere Kenntnisse, dargelegt durch eine Berufsausbildung gemäß Abs. 1 b) , praktische Tätigkeiten oder studienrelevante außerschulische Leistungen:
hervorragende Kenntnisse 11 bis 15 Punkte
umfangreiche Kenntnisse 6 bis 10 Punkte
ausreichende Kenntnisse 4 bis 5 Punkte
keine oder geringe Kenntnisse 0 bis 3 Punkte
c) Auswahlgespräch gem. § 6
Je nach Feststellung der Eignung in dem Auswahlgespräch werden der Bewerberin oder dem Bewerber Punkte wie folgt gutgeschrieben:
Die Bewerberin oder der Bewerber ist
sehr geeignet 7 bis 10 Punkte
geeignet 3 bis 6 Punkte
wenig geeignet 1 bis 2 Punkte
ungeeignet 0 Punkte
(5) Besteht nach der Erstellung der Rangliste Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach dem Ergebnis der Bachelorprüfung oder einer zu dieser äquivalenten Prüfung. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
(6) Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Universität unberührt.