§ 6 Auswahlgespräch
(1) Die vorausgewählten Bewerberinnen und Bewerber müssen ein Auswahlgespräch mit der Auswahlkommission absolvieren. Das Auswahlgespräch soll zeigen, ob die Bewerberin oder der Bewerber für den ausgewählten Studiengang geeignet ist. Ist einer auswärtigen Bewerberin oder einem auswärtigen Bewerber die Anreise zur Teilnahme am Auswahlgespräch nicht zumutbar, so kann dieses auch mittels eines EDV-gestützten Interviews oder eines Telefoninterviews durchgeführt werden. Dabei ist die Identität der Bewerberin oder des Bewerbers zweifelsfrei festzustellen.
(2) Für die Durchführung des Gesprächs gelten folgende Grundsätze:
a) Das Auswahlgespräch wird in der Regel zwischen der dritten und der zehnten Woche nach Bewerbungsschluss an der Universität durchgeführt. Die genauen Termine sowie der Ort des Gespräches werden in einem angemessenen Zeitraum vor Beginn der Auswahlgespräche durch die Universität bekannt gegeben. Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Universität rechtzeitig zum Auswahlgespräch eingeladen.
b) Die Auswahlkommission führt mit jeder Bewerberin oder jedem Bewerber ein Auswahlgespräch mit einer Dauer von 10 bis 15 Minuten.
c) Über die wesentlichen Fragen und Antworten des Gesprächs ist ein Protokoll zu führen, das von den Mitgliedern der Auswahlkommission zu unterzeichnen ist. Des Weiteren müssen aus dem Protokoll Tag und Ort der Feststellung, die Namen der Kommissionsmitglieder, die Namen der Bewerberin oder des Bewerbers und die Beurteilung ersichtlich werden.
(3) Im Gespräch wird die Bewerberin oder der Bewerber zu folgenden Aspekten befragt, deren Gewichtung sich aus der hier dargestellten Reihenfolge ergibt:
a) Fachlicher Hintergrund und Kenntnisse;
b) Sprachliches Ausdrucksvermögen;
c) Forschungsvorhaben; und
d) Berufliche und persönliche Ziele.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten nach Abschluss des Gesprächs die Bewerberin oder den Bewerber nach besonderer Eignung für den ausgewählten Studiengang auf einer Skala nach § 5 Abs. 4 d).
(5) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der ohne Vorliegen eines Grundes zu dem Gesprächstermin nicht erscheint, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Bei Vorliegen eines wichtiges Grundes setzt die Auswahlkommission auf Antrag einen neuen Termin für das Auswahlgespräch fest. Der wichtige Grund und der Antrag auf Festsetzung eines neuen Termins sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Tagen nach dem zunächst festgesetzten Termin der Auswahlkommission nachzuweisen bzw. zu stellen. Eine ausgeschlossene Bewerberin oder ein ausgeschlossener Bewerber ist berechtigt, am nächstmöglichen Auswahlverfahren erneut teilzunehmen.