In publica commoda

§ 5 Vorstand, Sprecherin oder Sprecher, Wahlen, Amtszeit

(1) Die Leitung des ZeUS obliegt einem Vorstand. Diesem gehört von den Mitgliedern des ZeUS nach § 3, Abs. 1a-c an:

(a) vier Mitglieder der Hochschullehrergruppe

(b) je ein Mitglied der Gruppe der Studierenden, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im technischen und Verwaltungsdienst.

(2) Die Vorstandsmitglieder der Hochschullehrergruppe und der Gruppen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 - 4 NHG werden aus den Reihen der entsprechenden Mitgliedergruppen des Zentrums gewählt. Die Vorstandsmitglieder der Hochschullehrergruppe und der Gruppen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 - 4 NHG werden von den Mitgliedern der entsprechenden Mitgliedergruppen des Zentrums mit einer Mehrheit von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder der Zentrumsversammlung abgewählt. Auf Antrag von 10% der Mitglieder der Zentrumsversammlung wird der gesamte Vorstand mit einer Mehrheit von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder der Zentrumsversammlung abgewählt, wobei wenigstens Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder der Hochschullehrergruppe für eine Abwahl gestimmt haben müssen. Die Mitglieder des Vorstands wählen aus der Mitte der Vorstandsmitglieder, die der Hochschullehrergruppe angehören, die geschäftsführende Leitung (Direktorin oder Direktor) und deren Stellvertretung. Soweit dem ZeUS weniger als vier Mitglieder der Hochschullehrergruppe angehören, ist durch eine Gewichtung der Stimmen die Hochschullehrermehrheit sicherzustellen.

(3) Der Vorstand kommt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter wenigsten drei Mitglieder der Hochschullehrergruppe einschließlich der geschäftsführenden Leitung oder deren Stellvertretung, anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden abgegebenen Stimmen gefasst (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der geschäftsführenden Leitung oder deren Stellvertretung. Alle Mitglieder des Vorstandes haben das gleiche Stimmrecht. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen.

(4) Der Vorstand des ZeUS ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese Ordnung einem anderen Organ des Zentrums übertragen werden.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

(a) Einberufung der Zentrumsversammlung

(b) Verantwortung für die Erfüllung der in § 2 beschriebenen Aufgaben des ZeUS

(c) Verantwortung für die sachgerechte und rechtlich korrekte Mittelbewirtschaftung und die Erstellung eines Arbeits- sowie eines Kosten- und Finanzierungsplans, soweit dies aus Gründen des wirtschaftlichen Einsatzes der zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen und finanziellen Mittel geboten ist

(d) Erarbeitung und Festlegung der strategischen Ausrichtung des ZeUS sowie Sicherstellung der Finanzierung des ZeUS

(e) Erstellung des jährlichen Zentrumsberichts

(f) Entscheidung über die Aufnahme von Projekten unter Beachtung der Finanzierbarkeit sowie Abstimmung der Durchführung dieser Projekte

(g) Entscheidung über die Verwaltung der Ausstattungsgegenstände, insbesondere der Arbeitsräume, Werkstätten, Geräte und Sammlungen

(h) Entscheidung über die Verwendung von Planstellen, anderen Stellen, Ausgabemitteln für Personal sowie der Sachmittel, die der wissenschaftlichen Einrichtung zugeordnet oder zugewiesen sind

(i) Evaluationen von Projektanträgen unter Beteiligung des wissenschaftlichen Beirats

(j) Beschluss von Maßnahmen zur Qualitätssicherung innerhalb des ZeUS auf Grundlage der Evaluationen durch den wissenschaftlichen Beirat.

(k) Benennung der Mitglieder des ZeUS in einer Berufungskommission

(l) Berufung des Beirates

(m) Beschlussfassung zum Abschluss von Kooperationsverträgen

(n) Verantwortung für die Beachtung der Bestimmungen über Arbeitssicherheit und Umweltschutz, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle begründet ist.

(o) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Grundordnung der Georg-August-Universität Göttingen über Beschlüsse.

(5) Der Vorstand kann Mitglieder des ZeUS in Einzelfragen beratend hinzuziehen.

(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

(7) Der Vorstand wählt aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie deren oder dessen Stellvertretung. Diese oder dieser führt im Auftrag des Vorstands die laufenden Geschäfte des ZeUS. Sie oder er vertritt das ZeUS nach außen.

(8) Alle Mitglieder des Vorstandes haben das gleiche Stimmrecht. In Angelegenheiten, die die Bereiche der Forschung oder der Lehre unmittelbar berühren, haben die Mitglieder der MTV-Gruppe Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Universität Göttingen seit mindestens einem Jahr wahrgenommen haben, in Berufungsangelegenheiten haben sie kein Stimmrecht. Im Streitfall entscheidet die Leitung der Universität Göttingen. Soweit Mitglieder der MTV-Gruppe nach den Sätzen 2 und 3 kein Stimmrecht haben, wirken sie beratend mit.

(9) Die Vorstandsmitglieder der Hochschullehrergruppe und der Gruppen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2-4 NHG werden aus den Reihen der entsprechenden Mitgliedergruppen des Zentrums gewählt. Die Vorstandsmitglieder der Hochschullehrergruppe und der Gruppen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2-4 NHG werden von den Mitgliedern der entsprechenden Mitgliedergruppen des Zentrums mit einer Mehrheit von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder der Zentrumsversammlung abgewählt. Auf Antrag von 10 % der Mitglieder der Zentrumsversammlung wird der gesamte Vorstand mit einer Mehrheit von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder der Zentrumsversammlung abgewählt, wobei wenigstens Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder der Hochschullehrergruppe für eine Abwahl gestimmt haben müssen.
Wählbar sind alle Mitglieder einschließlich der Zweitmitglieder.

(10) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, die der studentischen Vorstandsmitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

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