26/01/2012: Mehrfach befristete Arbeitsverträge sind zulässig
Die Zahl der befristeten Arbeitsplätze wächst. Fast jede zweite Neueinstellung ist bereits befristet (siehe 22.11.2010), und speziell der Berufseinstieg junger Menschen findet vermehrt in Form einer befristeten Beschäftigung statt (siehe 14.03.2011). Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat jetzt bekräftigt, dass die rechtlichen Regelungen zur Befristung von Arbeitsverträgen in Deutschland mit EU-Recht vereinbar sind.
Die Möglichkeiten zur befristeten Beschäftigung sind in Deutschland im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Nach § 14 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die Aneinanderreihung ständig befristeter Arbeitsverhältnisse (Kettenarbeitsverträge) ist damit solange möglich, wie die Befristungen jeweils sachlich begründet werden. Damit sollte zumindest die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages beim gleichen Arbeitgeber eigentlich ausgeschlossen sein. Im April 2011 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Regelung jedoch aufgeweicht (siehe 07.04.2011). Dem BAG-Urteil zufolge sei die erneute befristete Einstellung eines Beschäftigten beim selben Arbeitgeber dann möglich, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliege.
Der Europäische Gerichtshof hat gegen die Regelungen zur Befristung keine Einwände. Nach einer Meldung der Süddeutschen Zeitung hätten die EU-Richter die Rechtslage in Deutschland für mit dem EU-Recht vereinbar erklärt. Nach deren Urteil seien mehrfach wegen Vertretungsbedarf befristete Arbeitsverträge sogar auch dann erlaubt, wenn sich der Vertretungsbedarf als "wiederkehrend oder sogar ständig erweist". Auch seien Unternehmen nicht automatisch verpflichtet, unbefristete Verträge abzuschließen, wenn sie häufigen oder ständigen Vertretungsbedarf hätten, habe der Gerichtshof befunden.
Quelle: sueddeutsche.de vom 26.01.2012