In publica commoda

Honorar- /apl. Professoren

Gemäß § 35 Abs. 1 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) können wissenschaftliche oder durch Berufspraxis ausgewiesene Persönlichkeiten zu Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellt werden. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtverhältnis zur Universität Göttingen und sind berechtigt, den Titel „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ zu führen.
Voraussetzungen dafür sind, dass sie keine Mitglieder dieser Universität sind, sie zur Lehrtätigkeit und wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit geeignet sind, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen den Anforderungen, die an die Professorinnen und Professoren gestellt werden, entsprechen und dass die Bestellung einen wesentlichen Beitrag zur Ergänzung des Lehrangebotes erwarten lässt.

Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren kann für Lehrveranstaltungen, die zur Vollständigkeit des Lehrangebotes erforderlich sind, ausschließlich im Rahmen eines Lehrauftrages eine Lehrvergütung gewährt werden, soweit sie im Übrigen weiterhin unvergütete Lehrveranstaltungen im festgelegten Umfang abhalten.
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. Das Recht an Prüfungen teilzunehmen, wird durch die Prüfungsordnungen, die Promotionsordnungen und die Habilitationsordnung der Universität bestimmt.

Der Mindestumfang der abzuhaltenden Lehrveranstaltungen muss wenigstens eine Semesterwochenstunde (SWS) betragen und wird in der Bestellung festgelegt.

Die Bestellung kann auf Antrag der jeweiligen Fakultät erfolgen.

Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren
Gemäß § 35 a NHG kann der Titel „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerpanmäßiger Professor“ Personen für die Dauer von Aufgaben in der Lehre verliehen werden, soweit sie die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis einer mehrjährigen erfolgreichen Lehrtätigkeit. Näheres regelt die Habilitationsordnung.

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses, wenn sie nicht als Professorin oder Professor weiterbeschäftigt werden, den Titel „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ führen, solange sie Aufgaben in der Lehre wahrnehmen.