(1) Die Universität führt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Studiengang „Tropical and International Agriculture“ für alle zu vergebenden Studienplätze ein hochschuleigenes Verfahren zur Feststellung der Zugangsvoraussetzungen durch.

(2) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, vergibt die Universität an jene die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach der Eignung für den gewählten Studiengang getroffen.

(3) Erfüllen weniger Bewerbende die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Auswahlverfahren nach Abs. 2 nicht statt.