§ 2 Zugangsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für den Zugang zum Master-Studiengang Tropical and International Agriculture ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein mindestens sechssemestriges Studium mit Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule in einer fachlich einschlägigen Fachrichtung abgeschlossen hat und für den Studiengang geeignet ist.
(2) Bewerberinnen und Bewerber müssen einen mindestens mit der Abschlussnote 2,3 („gut“) bewerteten Bachelorabschluss nachweisen.
(3) Fachlich einschlägige Bachelorabschlussprüfungen, die in einem Land der EU bestanden worden sind, werden anerkannt. Die den Abschlüssen nach Abs. 1 gleichwertigen Abschlussprüfungen, die in einem Land außerhalb der EU bestanden worden sind, bedürfen der Anerkennung durch die Kommission zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse am Dekanat der Fakultät für Agrarwissenschaften unter Berücksichtigung der Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, die unter der URL www.anabin.de niedergelegt sind. Die Noten der ausländischen Bildungsnachweise sind in das deutsche Notensystem umzurechnen.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfügen. Ausreichende Englischkenntnisse sind durch Mindestleistungen in einem international anerkannten Test nachzuweisen. Als Nachweis dafür dient:
a) International English Language Testing System (IELTS) mit mindestens 6 Punkten;
b) Cambridge Certificate in Advanced English mindestens mit der Note ”C” (pass);
c) ein handschriftlicher TOEFL (Test of English as a Foreign Language) von mindestens 550 Punkten;
d) ein computergestützter TOEFL (Test of English as a Foreign Language) von mindestens 220 Punkten;
e) mindestens 80 Punkte im „new internet based TOEFL” (Test of English as a Foreign Language);
f) C1-Nachweis nach CEF (Common European Framework);
g) UNIcert der Stufe III.
Das erfolgreiche Absolvieren des Tests darf in der Regel nicht länger als drei Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zulassung zum Master-Studiengang zurückliegen. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Durchführung eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber mit einem mindestens zweijährigen Studien- oder Berufsaufenthalt in einem englischsprachigen Land innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung.