§ 8 Zulassung für höhere Semester
(1) Die freien Studienplätze in einem höheren zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an Bewerberinnen und Bewerber vergeben,
a) die im gleichen oder einem vergleichbaren Studiengang
aa) an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben sind oder waren,
bb) deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind oder waren,
b) für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde,
c) die sonstige Gründe geltend machen.
(2) Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Abs. 1 entscheiden das Ergebnis der Bachelorprüfung oder einer zu dieser äquivalenten Prüfung, nächst dem die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe, letztlich das Los.