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Nachweis der erforderlichen Sprachanforderungen

Sie müssen insgesamt Kenntnisse in mindestens drei Sprachen zum Studienbeginn nachweisen können.

Die Nachweise reichen Sie bei der Fachberatung (s. Kontakt) ein. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung, die Sie zur Einschreibung im Bewerbungsportal hochladen müssen.

Entweder Deutsch oder Englisch müssen Sie auf Niveau C1 des europäischen Referenzrahmens beherrschen, während die jeweils andere Sprache auf Niveau B2 beherrscht werden muss. Abweichend von den üblichen Bestimmungen können Sie diesen Studiengang bereits mit Deutschkenntnissen auf Niveau B2 (DSH-1) des europäischen Referenzrahmens beginnen, wenn Deutsch nicht Ihre Muttersprache ist.

Für die dritte Sprache müssen Sie bei Studienbeginn entweder bereits Kenntnisse auf Niveau B1 im Falle einer modernen Sprache oder das Graecum, das Kleine Latinum oder das Hebraeicum im Falle einer alten Sprache nachweisen können.

Nachweis sehr guter Deutschkenntnisse (mind. C1)

  • Deutsche Hochschulzugangsberechtigung (i.d.R. Abitur)
  • Bachelor-Abschluss oder ein gleichwertiger Abschluss an einer deutschen Hochschule

Sofern die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, sind die Sprachkenntnisse durch Mindestleistungen in einem international anerkannten Test, dessen Absolvierung nicht länger als zwei Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zulassung zum Studiengang zurückliegt, oder gleichwertige Leistungen nachzuweisen. Der Nachweis kann wie folgt erbracht werden:

  • Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit dem Gesamtergebnis DSH-2
  • Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) mit mindestens viermal TestDaF-Niveaustufe 4 (TDN 4)
  • "Prüfungsteil Deutsch" der Feststellungsprüfung an Studienkollegs

Entweder in Deutsch oder in Englisch müssen Sie zu Studienbeginn mindestens Sprachkenntnisse auf Niveau C1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen.

Nachweis sehr guter Englischkenntnisse (mind. C1)

Die Kenntnisse sind durch Mindestleistungen in einem international anerkannten Test, dessen Absolvierung nicht länger als zwei Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zulassung zum Studiengang zurückliegt, oder gleichwertige Leistungen nachzuweisen. Der Nachweis kann wie folgt erbracht werden:

  • UNIcert: mindestens Niveaustufe III;
  • Cambridge English Scale: mind. 180 Punkte;
  • IELTS Academic („International English Language Testing System“): mindestens Band 6.5;
  • „Test of English as a Foreign Language”, internet-based test (TOEFL iBT): mindestens 95 Punkte;
  • Global Scale of English (Pearson Academic): mind. 76 Punkte;
  • ein mindestens zweijähriger Studien- oder Berufsaufenthalt in einem Land, in dem Englisch die Amtssprache ist.
  • ein Nachweis in der Hochschulzugangsberechtigung, dass wenigstens das Niveau C1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GeR) erreicht wurde

Entweder in Deutsch oder in Englisch müssen Sie zu Studienbeginn mindestens Sprachkenntnisse auf Niveau C1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen.

Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse (mind. B2)

Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache wird geführt gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) durch eine Prüfung mit dem Gesamtergebnis DSH-1.

Entweder in Deutsch oder in Englisch müssen Sie zu Studienbeginn mindestens Sprachkenntnisse auf Niveau C1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen.

Nachweis ausreichender Englischkenntnisse (mind. B2)

Ausreichende Englischkenntnisse sind durch Mindestleistungen in einem international anerkannten Test, dessen Absolvierung nicht länger als zwei Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zulassung zum Studiengang zurückliegt, oder gleichwertige Leistungen nachzuweisen. Der Nachweis kann wie folgt erbracht werden:

  • UNIcert: mindestens Niveaustufe II;
  • Cambridge English Scale: mind. 160 Punkte;
  • IELTS Academic („International English Language Testing System“): mindestens Band 5.5;
  • „Test of English as a Foreign Language”, internet-based test (TOEFL iBT): mindestens 81 Punkte;
  • Global Scale of English (Pearson Academic): mind. 59 Punkte;
  • ein mindestens einjähriger Studien- oder Berufsaufenthalt in einem Land, in dem Englisch die Amtssprache ist.
  • ein Nachweis in der Hochschulzugangsberechtigung, dass wenigstens das Niveau B2 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GeR) erreicht wurde

Entweder in Deutsch oder in Englisch müssen Sie zu Studienbeginn mindestens Sprachkenntnisse auf Niveau C1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen.

Nachweise in Kenntnissen einer dritten Sprache

Bewerberinnen und Bewerber müssen Kenntnisse einer weiteren Sprache wenigstens auf dem Niveau B1 des GeR oder das Hebraicums, das Graecums, das Kleine Latinum nachweisen. Soweit keine Kenntnisse auf Muttersprachniveau vorliegen, wird der Nachweis hierüber insbesondere

  • durch Mindestleistungen in einem international anerkannten Test, dessen Absolvierung nicht länger als zwei Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zulassung zum Studiengang zurückliegt,
  • durch wenigstens fünfjährigen Schulunterricht oder
  • durch wenigstens dreijährigen Schulunterricht im Rahmen der gymnasialen Oberstufe im Umfang von wenigstens vier Wochenstunden erbracht.