Beschlüsse und Gesetze auf Landesebene


Die niedersächsische Rechtslage geht bisher „im Regelfall“ von der Notwendigkeit einer Nennung des männlichen und weiblichen Geschlechts („beide Geschlechter“, sog. ‚Beidnennung‘) zur Durchsetzung von Chancengleichheit aus (vgl. 1. Nds. MBl. 1991 Nr. 25, S. 911).
Dieser Beschluss ist von 1991 und noch nicht an die neuen rechtlichen Grundlagen (s. Gesetze und Entscheidungen auf Bundesebene) angepasst.

Im Niedersächsischen Hochschulgesetz wird deutlich, dass bestehende Nachteile zwischen den Geschlechtern insgesamt – was Sprache einschließt – ausgeglichen werden sollen:
„Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin (Gleichstellungsauftrag).[…] Sie tragen zur Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung bei.“ (NHG § 3 (3) Nds. GVBl. 2007, 69).

Zudem dürfen „Beschäftigte … nicht unmittelbar oder mittelbar wegen des Geschlechts benachteiligt werden“ (§9, Abs. 1 NGG). Es soll „die berufliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ verwirklicht „und gleiche berufliche Chancen“ hergestellt werden, „Nachteile, die Männer und Frauen aufgrund ihrer geschlechtlichen Unterschiedlichkeit oder ihrer Geschlechterrolle erfahren“ beseitigt oder ausgeglichen werden, und „Frauen und Männer in den Vergütungs-, Besoldungs- und Entgeltgruppen einer Dienststelle, in denen sie unterrepräsentiert sind, sowie in Gremien gerecht“ beteiligt werden (§1, Abs. 2 NGG) (Nds. GVBl. 2010, 558).