Allgemeine Hinweise zum Verfahren
Der Verkauf wird im Rahmen eines Gebotsverfahrens durchgeführt. Die Interessent*innen werden zunächst gebeten, ihre Gebote bis zu einem bestimmten Termin abzugeben. Nach Ablauf dieses Termins findet in geeigneten Fällen ein Nachgebotsverfahren statt, in dem den Bietenden die Möglichkeit eingeräumt wird ihr Gebot zu erhöhen. Dieses Nachgebotsverfahren kann mehrfach wiederholt werden, bis ein endgültiges Höchstgebot gefunden worden ist.
Gesetzte Fristen sind grundsätzlich keine Ausschlussfristen. Bis zum Vorliegen eines unterschriftsreif ausgehandelten Kaufvertrags und fester Vereinbarung eines Beurkundungstermins können höhere Angebote berücksichtigt werden. Der vereinbarte Kaufpreis muss grundsätzlich spätestens am Tage der Beurkundung auf dem Konto der Stiftung eingegangen sein. Sind alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, erfolgt die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch; erst mit dem Grundbucheintrag ist der Käufer Eigentümer der Immobilie.
Die Ausschreibung der Liegenschaft ist für die Georg-August-Universität Stiftung Öffentlichen Rechts lediglich eine öffentliche, unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Die Stiftung behält die volle Entscheidungsfreiheit darüber, ob, wann, an wen und zu welchen Bedingungen die Vergabe erfolgt. Die Stiftung behält sich weiterhin vor, die Höchstbietenden zu Nachgeboten aufzufordern und einen Nachweis über die Finanzierung zu verlangen.
Dieses Exposé ist eine Vorabinformation, als Rechtsgrundlage gilt allein der notariell beurkundete Grundstückskaufvertrag. Alle Angaben wurden nach besten Wissen vorgenommen, Irrtum bleibt vorbehalten. Die Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen die Stiftung, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen fehlerhaften oder unvollständigen Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der Stiftung kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.