Informationen zum Antrag auf Zulassung zur B.A.-Arbeit


  • Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit wird gemäß Prüfungs- und Studienordnung bei der für das verbindlich gewählte Fach zuständigen Prüfungskommission gestellt.
  • Verwenden Sie für die Meldung zur Bachelorarbeit bitte das vom Prüfungsamt bereitgestellte Formular Antrag auf Zulassung zur Abschlussarbeit in einem Bachelor- oder Master-Studiengang der Philosophischen Fakultät, Georg-August-Universität Göttingen.
  • Die*Der Studierende bestätigt unter Punkt 6 des Antragsformulars, dass die Modalitäten der Betreuung im persönlichen Beratungsgespräch mit ihrer*seiner Betreuer*in besprochen worden sind.
  • Des Weiteren versichert sie*er, dass sie*er bisher keine Abschlussprüfung in demselben oder einem vergleichbaren Studiengang oder Teilstudiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im In- oder Ausland endgültig nicht bestanden hat.
  • Der Antrag ist zur abschließenden Bearbeitung als PDF bei der*dem für Ihr Fach zuständigen Mitarbeiter*in im Prüfungsamt einzureichen (E-Mail).
  • Die Fachwahl ist verbindlich! Sollte die Abschlussarbeit wiederholt werden müssen, so ist sie in dem Fach zu schreiben, in dem der Erstversuch stattfand.

  • Die Voraussetzungen für die Anmeldung zur B.A.-Arbeit sind den Fachspezifischen Bestimmungen zu entnehmen. Klicken Sie hierzu auf der Teamseite des Prüfungsamts hinter dem betreffenden Fach auf den gewünschten Studienabschluss. Auf der sich öffnenden Seite finden Sie die Weiterleitung zu den Ordnungen.

  • Der*Die Kandidat*in unterbreitet dem*der Betreuer*in einen Themenvorschlag für die Abschlussarbeit. Gemeinsam legen sie Thema und Titel der Arbeit fest. Eine englische Übersetzung des Titels kann optional zusätzlich angegeben werden. In dem Fall erscheint diese Übersetzung anstatt des deutschen Titels auf der englischsprachigen Version des Zeugnisses. (Technischer Hinweis: Studierende, die sich mit dieser Software auskennen, können den Titel auf dem Formular gerne auch mit Hilfe von „LaTeX-Grammatik“ eintragen.)
  • Der Titel der Abschlussarbeit ist verbindlich. Jedwede Änderung (Hinzunahmen, Auslassungen oder Veränderungen selbst einzelner Worte) ist dem Prüfungsamt vor Abgabe der Arbeit durch Mitteilung der*des Betreuenden per E-Mail bekanntzugeben.
  • Generell ist die Abschlussarbeit in deutscher Sprache anzufertigen. Soll in einer anderen Sprache geschrieben werden, ist dies gemäß § 15 Abs. 16 Satz 1-2 der Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und Master-Studiengänge sowie sonstige Studienangebote an der Universität Göttingen (APO) über das Prüfungsamt bei der Prüfungskommission für Bachelor- und Master-Studiengänge der Philosophischen Fakultät zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nicht erforderlich, wenn Studierende die Arbeit in englischer Sprache oder in der Sprache des Studienfaches, in dem die Arbeit angefertigt wird, verfassen möchten. Dies gilt nicht für Germanistik.

  • Der*Die Kandidat*in holt von einer*einem Prüfungsberechtigten des Fachs die Bereitschaft ein, die Abschlussarbeit als Erstgutachter*in zu betreuen.
  • Außerdem ist von einer*einem weiteren Prüfungsberechtigten die Bereitschaft einzuholen, die Arbeit als Zweitgutachter*in zu bewerten.
  • Betreuungsabsagen: Sollte die*der Studierende versichern, keine*n Betreuer*in gefunden zu haben, so bestellt die Prüfungskommission Betreuende und legt das Thema der Abschlussarbeit fest.
  • Wer darf als Gutachter*in fungieren? Laut Beschluss des Fakultätsrats vom 06.07.2008 muss mindestens eine*r der beiden Gutachter*innen einer Bachelorarbeit promoviert sein. Nicht-Promovierte können regulär als Erstgutachter*innen fungieren, wenn die betreute Bachelorarbeit thematisch an eine Veranstaltung anknüpft, die von ihnen unterrichtet wurde und ausweislich die Möglichkeit vorsah, Studierende auf eine Bachelorarbeit vorzubereiten. In der Regel sollte ein*e Nicht-Promovierte*r nicht mehr als drei Bachelorarbeiten in einem Semester betreuen, soweit die personelle Situation des Fachs diese Einschränkung erlaubt. Erst- und Zweitgutachter*in sollten in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Universität stehen, apl. Professor*innen und Habilitierte sind davon ausgenommen.
  • Externe Personen (aus anderen Fakultäten oder Universitäten, z. B. im Rahmen interdisziplinär ausgerichteter Abschlussarbeiten) können nur dann als Gutachter*innen herangezogen werden, wenn dies vor Antragstellung auf Zulassung zur Abschlussarbeit von der geschäftsführenden Leitung des Fachs, in dem die Arbeit geschrieben werden soll, bei der Fakultät beantragt worden ist.

  • Spezifische Voraussetzungen (also z.B. der Nachweis besonderer Sprachkenntnisse) gibt es aktuell nur in manchen M.A.-Fächern, nicht aber in den Bachelor(teil-)studiengängen.

  • Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn die*der Studierende das Einverständnis gibt, dass ihre*seine persönlichen Daten verarbeitet werden dürfen. In welcher Weise dies geschieht, ist in der Datenschutzerklärung Prüfungsverwaltung nachzulesen. Auf dem Antragsformular gibt der*die Antragsteller*in unter Punkt 5 die Zustimmung.

  • Das Prüfungsamt überprüft anhand der FlexNow-Prüfungsakte, ob die in den Fachspezifischen Bestimmungen der Prüfungs- und Studienordnung genannten Voraussetzungen zur Zulassung erfüllt sind. Bei Erfüllung der Voraussetzungen erfolgt die Zulassung.
  • Studierende*r und Gutachter*innen werden über Zulassungs- und Abgabetermin durch Zusendung einer E-Mail in Kenntnis gesetzt. Alle relevanten Daten zur Abschlussarbeit kann der*die Kandidat*in zudem im FlexNow-Konto einsehen (Titel, Fristende, tatsächliches Abgabedatum).

  • Die Bearbeitungszeit einer Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen.
  • Wird die Frist ohne Grund überschritten, so gilt die Arbeit als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
  • Die Abschlussarbeit kann einmal wiederholt werden. Die Fachwahl ist verbindlich, d.h. dass ein Zweitversuch in demselben Fach stattfinden muss, in dem der Erstversuch unternommen wurde.
  • Bei Vorliegen eines wichtigen, nicht der*dem Studierenden zuzurechnenden Grundes kann die Bearbeitungszeit um maximal 4 Wochen verlängert werden. Aufgrund der Dauer für Bearbeitung und Beschlussfassung ist der Antrag der*des Studierenden bis spätestens 4 Wochen vor dem Abgabedatum der Abschlussarbeit an die Prüfungskommission für Bachelor- und Master-Studiengänge der Philosophischen Fakultät zu richten. Anträge aufgrund einer Erkrankung können während der gesamten Bearbeitungsdauer gestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Erkrankung unverzüglich, d.h. innerhalb von drei Tagen, dem Prüfungsamt anzuzeigen und durch ein ärztliches Attest zu belegen ist. Ein Verlängerungsantrag aus sachlichen Gründen bedarf der Zustimmung der*des Erstgutachtenden. Erfordert die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit eine Unterbrechung von mehr als 4 Wochen Dauer, so wird die Bearbeitung abgebrochen. In diesem Fall handelt es sich nicht um einen Fehlversuch. Danach kann jederzeit ein neues Zulassungsverfahren (mit neuem Thema!) beantragt werden.
  • Bei Bestehen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich im Sinne des § 21 Abs. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung kann eine über die regulären 12 Wochen hinausgehende Bearbeitungszeit gewährt werden. Der Antrag ist unter Beifügung einer aussagekräftigen fachärztlichen Stellungnahme rechtzeitig vor Anmeldung zur Abschlussarbeit zu stellen. Nähere Informationen zum Nachteilsausgleich: Barrierefrei Studieren
  • Achtung Abschlussdatum / Regelstudienzeit! Die Abschlussarbeit kann selbstverständlich auch vor Ablauf der Bearbeitungsfrist in FlexNow hochgeladen werden. Bedenken Sie, dass – sollte die Arbeit Ihre letzte Prüfungsleistung im Studium darstellen – der Tag der Einreichung darüber entscheidet, ob Sie innerhalb der Regelstudienzeit von 6 Semestern geblieben sind, was insbesondere für BAföG-Empfänger*innen relevant ist. Geben Sie am ersten Tag eines neuen Semesters ab (also 01.04. oder 01.10.), verlängert das Ihre Studiendauer um ein ganzes Semester.
  • Im Übrigen sollten Sie beachten, dass der Zeitpunkt, zu dem Sie sich exmatrikulieren können (d.h. nach Abgabe der letzten für den Studienabschluss notwendigen Prüfungsleistung), auch maßgeblich dafür ist, ob Sie bei der Universität beantragen können, Studiengebühren zurückzuerhalten.

  • Das Thema kann – unabhängig von einer Erkrankung – einmal und nur innerhalb der ersten 4 Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ein neues Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen zu vereinbaren. Die bereits erfolgte verbindliche Fachwahl bleibt von der Rückgabe des Themas unberührt. Sollte die aktuelle Arbeit bereits der zweite Versuch sein, so ist die Rückgabe des Themas nur dann zulässig, wenn bei der Erstanfertigung von der Rückgabemöglichkeit kein Gebrauch gemacht worden war.

  • Die Arbeit ist fristgemäß in elektronischer Fassung einzureichen. Die Einreichung der digitalen Version erfolgt über den Menüpunkt „Abschlussarbeiten“ in Flexnow. Denken Sie unbedingt daran, dass Sie den Upload noch mit Betätigen des Buttons „Endgültig abgeben“ abschließen müssen, denn erst dann wird die Datei im System mit Abgabedatum gespeichert und an die Prüfenden zur Begutachtung weitergeleitet! Der Zeitpunkt des Uploads ist für die Einhaltung der Bearbeitungsfrist maßgeblich.

  • Bachelorarbeiten sollten i. d. R. einen Umfang von 50 Seiten (Text: 1 ½-zeilig, Schriftgröße 12 pt) nicht überschreiten. Es sind jedoch auch die Empfehlungen der Fächer und evtl. individuelle Absprachen mit den Gutachter*innen zu beachten.
  • Einzureichen bzw. in FlexNow hochzuladen sind:
    a) Eine digitale Fassung der Abschlussarbeit (als textentnahmefähige PDF-Datei).
    b) Während des Uploads gibt der*die Kandidat*in eine Erklärung ab, dass er*sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat (Selbständigkeitserklärung). Diese Erklärung wird automatisch über das Anhaken eines Kästchens beim Upload der Arbeit abgegeben (ohne das Anhaken der Selbständigkeitserklärung ist der Upload nicht möglich).
    c) Des Weiteren sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse der Arbeit folgende Erklärung beifügen, die über den Umfang, in dem Sie ChatGPT oder vergleichbare KI-Tools verwendet haben, Auskunft gibt:
    “In der hier vorliegenden Arbeit habe ich ChatGPT oder eine andere KI wie folgt genutzt:
    [ ] gar nicht
    [ ] bei der Ideenfindung
    [ ] bei der Erstellung der Gliederung
    [ ] zum Erstellen einzelner Passagen, insgesamt im Umfang von …% am gesamten Text
    [ ] zur Entwicklung von Software-Quelltexten
    [ ] zur Optimierung oder Umstrukturierung von Software-Quelltexten
    [ ] zum Korrekturlesen oder Optimieren
    [ ] Weiteres, nämlich: …
    Ich versichere, alle Nutzungen vollständig angegeben zu haben. Mir ist bewusst, dass fehlende oder fehlerhafte Angaben als Täuschungsversuch gewertet werden.“
  • Die Arbeit sollte folgende Angaben enthalten:
    Titelblatt:
    von oben nach unten: Fakultät, Fach, Gutachter*innen
    darunter: Titel im vollen Wortlaut
    in der Mitte: “Abschlussarbeit im Fach X des (Zwei-Fächer-)Bachelor-Studiengangs zur Erlangung des Akademischen Grades „Bachelor of Arts“ (B.A.) der Georg-August-Universität Göttingen“
    unten: „vorgelegt am [Abgabedatum]“, „von [Vor- und Zuname]“, „aus [Geburtsort]“
  • Weitere Bestandteile:
    Inhaltsverzeichnis
    Literatur- und Quellenverzeichnis
  • Achtung Datenschutz! Beachten Sie, dass Ihre Arbeit und die dazugehörigen Anhänge in der Elektronischen Studierendenakte gespeichert werden. Sollten Sie im Rahmen Ihrer Arbeit personenbezogene Daten erheben und verarbeiten wollen, z.B. Audio-Aufnahmen und Transkriptionen von Interviews, erläutern Sie den Interviewpartner*innen, wie ihre Daten verwendet werden und lassen Sie sich von ihnen eine Einwilligungserklärung geben, dass Sie diese Daten verarbeiten dürfen. Idealerweise sollten Sie die Daten pseudo- bzw. anonymisieren!
  • Es ist gestattet, das Logo der Universität Göttingen zu verwenden.

  • Die Dauer der Bewertung der Abschlussarbeit sollte 8 Wochen nicht überschreiten.
  • Die Gutachten werden von Erst- und Zweitgutachter*in per E-Mail ans Prüfungsamt gesandt. Sofern die Prüfenden in den elektronischen Korrekturexemplaren Anmerkungen vorgenommen haben, werden auch diese mit eingereicht.
  • Für die Endnote der Abschlussarbeit werden die beiden von den Gutachter*innen vergebenen Noten gemittelt.
  • Beträgt die Differenz zwischen Erst- und Zweitgutachten mindestens 2,0 oder lautet eine Bewertung „nicht ausreichend“, die andere aber „ausreichend“ oder besser, wird von der Prüfungskommission ein*e dritte*r Gutachter*in zur Bewertung der Abschlussarbeit bestimmt. Diese*r kann sich für eine der vorgeschlagenen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Bewertung entscheiden. Ihre*Seine Bewertung bestimmt dann die Note.
  • Im Prüfungsamt werden die Gutachten in der Elektronischen Studierendenakte abgelegt.
  • Die Bewertungen der Gutachter*innen und die finale Note werden vom Prüfungsamt in Flexnow freigeschaltet. Damit ist die Note der Arbeit aktenkundig.
  • Studierende können nach Bekanntgabe der Note in FlexNow auf Antrag die Gutachten und – sofern die Prüfenden in der Arbeit Anmerkungen vorgenommen haben – die Korrekturexemplare per elektronischer Bereitstellung online einsehen. Der Antrag ist formlos per E-Mail bei dem*der für das Fach der Abschlussarbeit zuständigen Mitarbeiter*in im Prüfungsamt zu stellen.

  • Gemäß § 9 Abs. 5 S. 3-4 der Immatrikulationsordnung dürfen während einer Beurlaubung in der Regel keine Prüfungsleistungen erbracht werden. Abweichend davon kann gem. § 10 Abs. 5 S. 5 Immatrikulationsordnung die Zulassung zur Abschlussarbeit allerdings denjenigen Studierenden genehmigt werden, die wegen eines Studienaufenthalts im Ausland beurlaubt sind. Die Abgabe der Arbeit muss jedoch in einem Semester liegen, in dem die*der Studierende nicht mehr beurlaubt ist.

  • Eine Frist, bis zu der Studierende ihren Antrag auf Zulassung zur Abschlussarbeit eingereicht haben müssen, gibt es nicht. In die Überlegung, wann Sie den Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit einreichen, sollten Sie jedoch mit einbeziehen, dass die Prüfungsordnung für die Anfertigung der Gutachten eine Dauer von 8 Wochen vorsieht. Um an der Universität Göttingen zum Wintersemester einen Masterstudiengang beginnen zu können, müssen Sie i. d. R. bis zum 15.11. Ihren B.A.-Abschluss nachweisen. Bei einem Masterbeginn zum Sommersemester ist der Nachweis über den B.A.-Abschluss bis zum 15.05. zu erbringen. Sie sollten daher mit der Bachelorarbeit rechtzeitig beginnen.
  • Wenn Sie also zum Wintersemester den M.A. beginnen möchten, wäre folgender Ablauf zu empfehlen: Antragstellung auf Zulassung zur B.A.-Arbeit bis ca. 20. Juni – Abgabe B.A.-Arbeit bis ca. 16. September – damit sollten beide Gutachten vorliegen bis ca. 13. November.
  • Wenn Sie zum Sommersemester den M.A. beginnen möchten, wäre folgender Ablauf zu empfehlen: Antragstellung auf Zulassung zur B.A.-Arbeit bis ca. 20. Dezember – Abgabe B.A.-Arbeit bis ca. 16. März – damit sollten beide Gutachten vorliegen bis ca. 13. Mai.
  • Da es grundsätzlich keine festgelegten Fristen zur Einreichung Ihres Zulassungsantrags gibt, können Sie ihn jederzeit stellen (sofern Sie die Voraussetzungen zur Zulassung erfüllen). Durch frühere Abgabe der Abschlussarbeit (vor Ende der Abgabefrist) und/oder von Ihnen individuell mit Ihren Gutachter*innen getroffenen Vereinbarungen zur Einreichung der Gutachten vor Ablauf der achtwöchigen Korrekturfrist können Sie die Zeitspanne bis zum Nachweis Ihres Abschlusses verkürzen.
  • Auskunft über die Möglichkeit, den B.A.-Abschluss erst nach dem 15. November oder 15. Mai nachweisen zu müssen, gibt die Informationsseite für künftige Master-Studierende der Philosophischen Fakultät.