Schadensmeldung
Das Land Niedersachsen übernimmt die Erstattung von Schäden, für die die Stiftung keinen Schadensersatz von Dritten erhält oder Schadensersatz zu leisten hat, ab einer Gesamtsumme von 10.000 € pro Schadensereignis. Dies umfasst Personen-, Sach- und Vermögensschäden und insbesondere Risiken, die sich ergeben aus:
Feuer, Wasser, Sturm und Hagel
Einbruch
Diebstahl
Sachbeschädigung
Personen- und Sachschäden aus Betriebshaftpflicht
Rückwirkend zum 01.01.2024 wurde per Erlass des MWK vom 02.09.2024 der Schadensersatz zwischen dem Land Niedersachsen und den nachgeordneten Institutionen neu geregelt. Schadensersatzforderungen für Schäden am Eigentum der Universität, die im Einzelfall weniger als 10.000,- € netto betragen, werden seitdem nicht mehr durch das Land Niedersachsen erstattet.
Damit müssen alle Einrichtungen die Kosten für Schäden, die diesen Wert nicht erreichen, ab dem 01.01.2024 selbst finanzieren. Bitte beachten Sie jedoch, dass Einzelschäden der Einrichtungen aus Unwettern oder Brände wie bisher zu einem Schadensfall zusammengefasst werden, auch wenn sie im Einzelfall weniger als 10.000,- € betragen. Ggf. wird so die erforderliche Mindestschadenssumme erreicht und der Schaden kann gegenüber dem Land Niedersachsen geltend gemacht werden. Im Zweifelsfall ist daher trotzdem eine Schadensmeldung anzulegen, gern auch nach Rücksprache mit dem Fachbereich Liegenschaftsverwaltung und Raumvergabe (GM24, Schadensfallsachbearbeitung GM241). Sie finden das Schadensformular hier: Schadensformular.
Der Aufwand zwischen Schadenssachbearbeitung und Schadenshöhe sollte jedoch verhältnismäßig sein. Deshalb wird für Schäden am Eigentum der Universität eine Bagatellgrenze von derzeit 250,- € netto eingeführt. Für diese Schäden entfällt die Pflicht zur Schadensmeldung.
Für Schäden infolge von Einbruch, Diebstahl oder Sachbeschädigung, ist – unabhängig von der Schadenshöhe – Strafanzeige zu stellen. Sollte mit einem solchen Schadensereignis ein Gebäudeschaden verbunden sein, z. B. eingeschlagene Fensterscheiben, informieren Sie bitte die Schadensfallsachbearbeitung GM241 über die Strafanzeige.
Bei der Schadensbeseitigung und Reparatur eines beschädigten Gerätes gilt die Maßgabe wirtschaftlichen und sparsamen Handelns. Bitte prüfen Sie daher vor Erteilung eines Auftrags, in welchem Verhältnis der Restwert, die zu erwartenden Reparaturkosten und die Neuanschaffung zueinander stehen.
Um den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Land zum Erfolg zu führen, hat die Universität ein einheitliches Verfahren entwickelt. Bitte informieren Sie sich anhand der unten aufgeführten Formulare und Rundschreiben. Die Bearbeitung durch das MWK erfolgt erst nach Einreichung aller geforderten Unterlagen. Abgabeschluss ist jeweils zum Jahresende. Schadensfälle mit später eingehenden Unterlagen werden erst zum Jahresende des folgenden Jahres berücksichtigt. Nach Prüfung und Anerkenntnis des Anspruches werden die entstandenen Kosten ggf. unter Abzug des eingetretenen Wertverlustes vergütet.
Schadensmeldung
Verfahrensablauf Schadensfälle
Einführung einer Abgabefrist für Dokumente für Sachschäden
Ersatz in Schadensfällen
Haftung bei Einbringen von privaten Gegenständen in die Räumlichkeiten der Universität
Rundschreiben Meldepflicht von Schäden
Informationsschreiben zur Nutzung der Störmeldezentrale bei Stromausfällen
Hinweis: Bei Schäden an privaten Gegenständen (z. B. Brillen, privates Kfz etc.) klicken Sie bitte hier.