In publica commoda

Presseinformation: DFG-Rüge an Prof. Ringert stützt sich auf Untersuchungsergebnisse der Universität

Nr. 232/2005 - 06.07.2005

Richtlinien zu den Anforderungen guter wissenschaftlicher Praxis wurden inzwischen verschärft
(pug) Der Hauptausschuss der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) hat am Dienstag (5. Juli) dem Leiter der Abteilung Urologie des Göttinger Universitätsklinikums, Prof. Dr. Rolf-Hermann Ringert, wegen festgestellter Verstöße gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eine Rüge erteilt und ihn darüber hinaus für die Dauer von acht Jahren von der Antragsberechtigung bei der DFG und von einer Tätigkeit als Gutachter der DFG ausgeschlossen. Außerdem wurde ihm für diese Zeit das aktive und das passive Wahlrecht für die Organe und Gremien der DFG aberkannt. Der Präsident der Universität Göttingen, Prof. Dr. Kurt von Figura, erklärte dazu: „Der DFG-Ausschuss hat sich bei seiner aktuellen Entscheidung inhaltlich voll auf die Ergebnisse des im Herbst 2001 mit der Untersuchung des Falls beauftragten Ombudsgremiums der Universität gestützt.“ Das Ombudsgremium war im November 2002 in Zusammenarbeit mit vier renommierten externen Gutachtern zu der Feststellung gekommen, dass eine in der Fachzeitschrift „Nature Medicine“ von Göttinger, Tübinger und Berliner Medizinern veröffentlichte Publikation zur Vakzinetherapie bei Nierenzellkarzinomen nicht den Anforderungen guter wissenschaftlicher Praxis entspricht. Daraufhin wurde die Publikation im September 2003 von den Autoren zurückgezogen.
Wie jetzt der Hauptausschuss der DFG hatte auch das Göttinger Ombudsgremium zahlreiche Mängel der Publikation festgestellt und die unzureichende Sorgfalt, mit der das Manuskript insbesondere hinsichtlich der Therapiefolgen erstellt wurde, beanstandet. In seinem Abschlussbericht musste das Göttinger Ombudsgremium nach den zum damaligen Zeitpunkt gültigen und vom Senat verabschiedeten Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis zwischen einer Verletzung dieser Regeln und dem Tatbestand wissenschaftlichen Fehlverhaltens unterscheiden. Wissenschaftliches Fehlverhalten erforderte nach den Senatsrichtlinien den Nachweis grober Fahrlässigkeit oder eines Vorsatzes. Grobe Fahrlässigkeit sah das Ombudsgremium lediglich beim Erstautor der Publikation als erwiesen an. Für die übrigen 14 Autoren – unter ihnen auch als Seniorautor und Leiter der Studie der Direktor der Abteilung Urologie des Göttinger Universitätsklinikums Prof. Ringert – konnte wissenschaftliches Fehlverhalten gemessen am Kriterium der groben Fahrlässigkeit nicht festgestellt werden.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Erfahrungen in diesem Ombudsverfahren hat der Senat der Universität Göttingen inzwischen die Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Georg-August-Universität novelliert. Regelungen zur Autorenschaft unter besonderer Berücksichtigung eines Autorenkollektivs sind neu in die Richtlinien integriert worden. Hiernach müssen bei einem Autorenkollektiv eine Autorin oder ein Autor oder mehrere Autoren die Verantwortung in Bezug auf die Gesamtarbeit von deren Beginn bis zur Veröffentlichung übernehmen.