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Beurlaubung für ein oder mehrere Semester

Beurlaubung allgemein

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Studierende die Möglichkeit, sich zeitlich begrenzt beurlauben zu lassen. Während eines beurlaubten Semesters sind Sie weiterhin Mitglied der Universität, das Semester wird aber in der Regel nicht als Fachsemester gewertet und daher auch nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

In der Regel dürfen Sie in beurlaubten Semestern keine Lehrveranstaltungen besuchen, Leistungsnachweise erbringen oder Studien-/Prüfungsleistungen ablegen.

Abweichend von der oben genannten Regelung dürfen in folgenden Fällen Leistungen erbracht werden:
  • Teilnahme an Wiederholungsversuchen zu zuvor nicht bestandenen Leistungsnachweisen, Studien- oder Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt bis zu 15 Credits
  • Fertigstellung von Studien- oder Prüfungsleistungen, deren Bearbeitungszeit überwiegend im Vorsemester liegt. Die Bearbeitungszeit darf nicht mehr als drei Wochen des Semesters der Beurlaubung beanspruchen.
  • Studien- oder Prüfungsleistungen, die zu einer im Vorsemester besuchten Lehrveranstaltung gehören und vor Beginn der Vorlesungszeit des Semesters der Beurlaubung abgeschlossen werden.
Weiterhin dürfen Studierende, die aufgrund von Schwangerschaft, Mutterschutz oder Elternzeit beurlaubt sind, Studienleistungen in Höhe von maximal 50% der in der Studienordnung vorgesehenen Leistungen erbringen.

Eine Beurlaubung für das erste Semester, für das die Einschreibung beantragt wird, ist nicht zulässig.

In diesen Fällen ist eine Beurlaubung auch für das erste Semster, für das die Einschreibung beantragt wird, möglich.
  • Krankheit der oder des Studierenden oder eines nahen Angehörigen
  • Ableistung eines nicht in einer Studien- oder Prüfungsordnung aufgeführten Praktikums
  • Schwangerschaft/Mutterschutz/Elternzeit
  • Pflege von nahen Angehörigen
  • Studienangebot zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses - externe Betreibung eines Forschungsvorhabens
  • Studienangebot zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses - Ableistung des Praktischen Jahres für Ärzte oder eines staatlichen oder kirchlichen Vorbereitungsdienstes

Beurlaubungsgründe und jeweils erforderliche Nachweise

Nachfolgend finden Sie eine Auflistung aller möglichen Beurlaubungsgründe. Klicken Sie auf den für Sie zutreffenden Beurlaubungsgrund, um nähere Informationen zu erhalten und zu erfahren, welche Dokumente Sie dem Antrag auf Beurlaubung als Nachweise beifügen müssen:

Krankheit der oder des Studierenden oder eines nahen Angehörigen, wenn eine 
ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, die eine Beurteilung ermöglicht, dass kein 
ordnungsgemäßes Studium möglich ist.
Nachweise, die dem Antrag beigefügt werden müssen: Ärztliches Attest mit der Angabe, dass Sie in dem Semester, für das Sie beurlaubt werden möchten, aufgrund eigener Erkrankung oder Erkrankung eines nahen Angehörigen nicht studierfähig sind. Bitte beachten Sie dabei, dass die Studierunfähigkeit für den gesamten Semesterzeitraum (für ein Sommersemester vom 01.04. - 30.09., für ein Wintersemester 01.10 - 31.03.) bescheinigt wird.
Ableistung eines nicht in einer Studien- oder Prüfungsordnung aufgeführten 
Praktikums, welches förderlich für das Studium ist und mehr als die Hälfte der 
Vorlesungszeit beansprucht, sofern die zuständige Studiendekanin oder der zuständige 
Studiendekan bestätigt, dass das Praktikum förderlich für das Studium ist, und eine 
Bescheinigung der Praktikumsstelle über Art und Dauer des Praktikums vorgelegt wird.
Nachweise, die dem Antrag beigefügt werden müssen: Praktikumsvertrag.
Studienaufenthalt im Ausland oder eine für das Studium förderliche Tätigkeit (z.B. Praktikum) im Ausland,
Nachweise, die dem Antrag beigefügt werden müssen: Praktikumsvertrag oder Bescheinigung der ausländischen Hochschule. Bitte achten Sie darauf, dass sich aus der Bescheinigung der Zeitraum Ihres Aufenthalts an der ausländischen Hochschule ergibt.
Unter diesen Grund fallen:
  • Studienangebote zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses die externe Betreibung des Forschungsvorhabens, sofern Ressourcen der Universität nur in einem unerheblichen Umfang genutzt werden, die Arbeitsstätte sowie der Lebensmittelpunkt außerhalb des Landkreises Göttingen liegen und das Dekanat der Fakultät der Beurlaubung zustimmt,
    Nachweise, die dem Antrag beigefügt werden müssen: Bescheinigung des zuständigen Studiendekans/der zuständigen Studiendekanin.
  • Studienangebote zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen 
Nachwuchses ferner die Ableistung des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 
Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte oder eines staatlichen oder kirchlichen 
Vorbereitungsdienstes,
    Nachweise, die dem Antrag beigefügt werden müssen: Bescheinigung der entsprechenden Dienststelle.
  • Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in der akademischen oder 
studentischen Selbstverwaltung
    Nachweise, die dem Antrag beigefügt werden müssen: Bescheinigung der entsprechenden Stelle, für die Sie als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter tätig sind.
  • Abwesenheit von der Hochschule im Interesse der Universität
    Nachweise, die dem Antrag beigefügt werden müssen: Bescheinigung des zuständigen Studiendekans/der zuständigen Studiendekanin.
Schwangerschaft, Mutterschutz oder Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit bestünde, sowie Pflege von nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit bestünde,
Nachweise, die dem Antrag beigefügt werden müssen: Bescheinigung des Arztes auf der das voraussichtliche Entbindungsdatum vermerkt ist.
Beurlaubungsgründe in lang und vollständig mit Nachweisen
Nachweise, die dem Antrag beigefügt werden müssen: Aktuelle gemeinsame Haushaltsbescheinigung von Ihnen und Ihrem Kind/Ihren Kindern (erhältlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt). Bitte achten Sie darauf, dass die Bescheinigung zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als 2 Monate ist.
Studienaufenthalt an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, sofern das Nähere zum Austauschprogramm in einer Kooperationsvereinbarung zwischen den beiden Hochschulen geregelt ist, mehr als die Hälfte des Semesters und der Vorlesungszeit an der anderen Hochschule verbracht werden und die oder der Studierende für das Austauschprogramm zugelassen wurde.
Nachweise, die dem Antrag beigefügt werden müssen: Kooperationsvereinbarung/Bestätigung über die Zulassung zum Austauschprogramm unter Angabe des Zeitraums über den Aufenthalt an der betreffenden Hochschule.
Beurlaubungsgründe in lang und vollständig mit Nachweisen
Nachweise, die dem Antrag beigefügt werden müssen: Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes und Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses (z.B. Geburtsurkunde/ Auszug aus dem Familienbuch).

Antrag auf Beurlaubung während der Rückmeldephase

Während der Rückmeldephase – vom 1. Juni bis 31. Juli für das kommende Wintersemester und vom 1. Dezember bis 31. Januar für das kommende Sommersemester – können Sie, statt eine Rückmeldung vorzunehmen, eine Beurlaubung beantragen.

Den Urlaubsantrag finden Sie als Online-Formular im eCampus. Lesen Sie sich bitte zunächst die Informationen auf dieser Webseite aufmerksam durch. Anschließend wählen Sie im Antrag das Semester aus, für das Sie sich beurlauben möchten, klicken Ihren Beurlaubungsgrund an und laden die erforderlichen Nachweise hoch. Das Formular können Sie dann mit Ihrer elektronischen Signatur abschließen und elektronisch abgeben. Anschließend überweisen Sie den Semesterbeitrag für beurlaubte Studierende (Studierendenwerksbeitrag), hier finden Sie die jeweils aktuellen Semesterbeiträge.

Das Studierendenbüro prüft Ihren Antrag und leiten ihn, falls erforderlich, an Ihr Dekanat zur Zustimmung weiter.

Sie erhalten eine Eingangsbestätigungsmail nach Eingang Ihres Urlaubsantrages. Über die erfolgte Beurlaubung informieren wir Sie mit einer Bestätigungsmail.

Sollte bei der Bearbeitung auffallen, dass Angaben oder Unterlagen fehlen, erhalten Sie eine Benachrichtigungsmail, mit der Ihnen der Antrag zur Überarbeitung zurückgesandt wird. Sie haben dann die Gelegenheit den Antrag zu ergänzen und den korrigierten Antrag wieder online einzureichen.


Antrag auf Beurlaubung außerhalb der Rückmeldephase

Für die Gründe Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschutz und Betreuung eines Kindes ist die Antragsstellung bis zum Ende der Vorlesungszeit möglich. Für alle weiteren Gründe ist sie nur bis einen Monat nach Vorlesungsbeginn möglich.

Wenn Sie sich für das Semester, für das Sie sich beurlauben möchten, bereits zurückgemeldet haben, können Sie beantragen, Ihre Rückmeldung in eine Beurlaubung umzuwandeln. Den dafür erforderlichen Urlaubsantrag finden Sie als Online-Formular im eCampus. Lesen Sie sich bitte zunächst die Informationen auf dieser Webseite aufmerksam durch. Anschließend wählen Sie im Online-Antrag das Semester aus, für das Sie sich beurlauben möchten, klicken Ihren Beurlaubungsgrund an und laden die erforderlichen Nachweise hoch. Das Formular können Sie dann mit Ihrer elektronischen Signatur abschließen und elektronisch abgeben.

Im Antrag auf Beurlaubung können Sie Ihre Bankverbindung für die anteilige Erstattung des Semesterbeitrags angeben. Der überzahlte Betrag wird Ihnen dann auf das angegebene Konto zurückgezahlt.

Sollten Sie Ihren Studienausweis bereits für das Semester verlängert haben, reichen Sie diesen bitte im Studierendenbüro ein, damit Ihr Kultursemesterticket deaktiviert werden kann. Der Studienausweis kann am Infotresen im Servicebüro Studienzentrale am Wilhelmsplatz 4 abgegeben, in den Briefkasten des Servicebüros Studienzentrale geworfen oder per Post an das Studierendenbüro, Wilhelmsplatz 4, 37073 Göttingen, geschickt werden. Sie erhalten

Wir senden Ihnen den Studienausweis nach erfolgter Bearbeitung an Ihre hier hinterlegte Anschrift zurück. Wahlweise haben Sie im Urlaubsantrag die Möglichkeit, eine abweichende Adresse für die Rücksendung Ihres Studienausweises anzugeben oder die persönliche Abholung Ihres Studienausweises im Studierendenbüro (Servicebüro Studienzentrale, Wilhelmsplatz 4, 37073 Göttingen) auszuwählen.

Bitte beachten Sie, dass der Studienausweis innerhalb der vormals genannten Antragsfrist für die Beurlaubung im Studierendenbüro eingegangen sein muss, damit Ihr Antrag berücksichtigt werden kann.


Was muss ich noch beachten?

Finanzielles

Für ein beurlaubtes Semester zahlen Sie in der Regel nur den Studierendenwerksbeitrag. Daher können Sie zwar die Leistungen des Studierendenwerks in Anspruch nehmen und andere Services für Universitätsmitglieder nutzen (z.B. IT-Dienste, Bibliotheksnutzung...), die Semestertickets (Deutschlandsemesterticket und Kulturticket) stehen Ihnen aber während der Beurlaubung nicht zur Verfügung.

Sollten Sie für die Dauer des gesamten Semesters wegen eines Auslandsaufenthalts oder Ableistung eines Praktikums, an einem Ort, der mehr als 100 km von Göttingen entfernt liegt, keine Leistungen des Studierendenwerks in Anspruch nehmen, können Sie einen Antrag auf Ausnahme von der Zahlung des Studierendenwerksbeitrages stellen. Dies gilt nicht für BAföG-Empfänger*innen.

Wenn Sie als studentische Hilfskraft an der Universität beschäftigt sind, kann eine Beurlaubung darauf Auswirkungen haben. Die Abteilung Personaladministration berät Sie hierzu gern.

Dauer

Die Beurlaubung ist für höchstens zwei aufeinanderfolgende Semester zulässig. Bei Erkrankung kann eine Beurlaubung für drei aufeinanderfolgende Semester erfolgen. Während der Dauer des Studiums eines Studiengangs ist eine Beurlaubung in der Regel für nicht mehr als insgesamt vier Semester möglich.

Bei Betreuung eines Kindes kann die Beurlaubung für Zeiten erfolgen, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit bestünde. Gemäß § 15 (2) BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) besteht der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.

Bei Pflege eines nahen Angehörigen kann die Beurlaubung für Zeiten erfolgen, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Pflegezeit bestünde. Gemäß § 4 (1) PflegeZG (Pflegezeitgesetz) beträgt die Pflegezeit für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer).