Hinweise für die Projektplanung
Für die Antragstellung:
FAQs:
Wie sollen die Vorgaben des ABS-Systems korrekt umgesetzt und eingehalten werden?
Für Fragen der Zugangsgenehmigung (PIC) im Bereitstellerstaat ist neben der Klärung über das ABS Clearing House entscheidend, dass Sie in engem Austausch mit Ihren Kolleg*innen im Bereitstellerstaat stehen, insbesondere um das Verfahren der Genehmigung inklusive Beantragung und Auffinden der zuständigen Behörden zu erleichtern und sicherzustellen.
Für Fragen zu Mutually Agreed Terms (MAT) setzen Sie sich bitte mit der Abteilung Wissenschaftsrecht und Trägerstiftung, Bereich Internationales Recht in Verbindung. Von dort erhalten Sie Unterstützung und Begleitung zum Abfassen entsprechender vertraglicher Dokumente.
PIC (Zustimmung zur Nutzung) und MAT (vertragliche Vereinbarung von Zugangsbedingungen) werden mit dem Land, das den Zugang gewährt, verhandelt. Weitere Informationen finden Sie unter dem entsprechendem Land im ABS Clearing House.
Hierzu stehen Informationen unter dem entsprechendem Land im ABS Clearing House. Zudem gibt es einige Erfahrungswerte, die Sie in den ABS-Stories des German Nagoya Protocol Hub finden. Da die Verhandlung von PIC (Zustimmung zur Nutzung) und MAT (vertragliche Vereinbarung von Zugangsbedingungen) jeweils mit Vertreter*innen des Landes erfolgt, die die genetische Ressource (GR) / das darauf bezogenen traditionelle Wissen (TKaGR) stellt, ist oftmals mit einem längeren Verhandlungszeitraum zu rechnen.
Informationen finden Sie auf der Plattform vom ABS Clearing House. Siehe hierzu: How do I search for certificates (IRCCs) issued to users in my country?
Eine länderspezifische Liste mit Ansprechpartner*innen (Competent National Authorities "CNAs") finden Sie auf der Plattform vom ABS Clearing House.
Zwar unterliegen diese Fälle nicht einer Prüfung durch die zuständige Behörde BfN, doch sollten auch in diesen Konstellationen die Grundgedanken der Biodiversitätskonvention und des Nagoya-Protokolls im Sinne des ABS-Systems in den jeweiligen Vertragsinstrumenten berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich in jedem Fall einer Forschung mit genetischen Ressourcen oder darauf bezogenes traditionelles Wissen zumindest der Nachweis geführt werden muss, dass die Nagoya-Relevanz berücksichtigt und entsprechend geprüft wurde. Daher ist aus einem solchen Fall zumindest zu dokumentieren (und archivieren), warum die Vorgaben des Nagoya-Protokolls keine Anwendung gefunden haben.
Weitere Informationen und Unterstützungsangebote:
German Nagoya Protocol HuB
Die Checkliste „Build your ABS Strategy“ soll akademischen Forschenden in Deutschland helfen, die neu im Bereich Access and Benefit-Sharing (ABS) sind. Sie zeigt einige der wichtigsten Dinge auf, die Forschende bei der Vorbereitung auf den Prozess beachten müssen und besteht aus vier Abschnitten:
Das ABS Clearing House ist eine Informationsplattform, die Forschenden helfen soll, Informationen zu finden, wie sie legal Zugang zu Forschungsmaterial (und dazugehörigem traditionellen Wissen) erhalten können. Weitere Informationen sind u.a.:
- Länder Profile und Vertragsparteistatus
- Competent National Authority
- Nationale Zugangs- und Vorteilsausgleichsmaßnahmen (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien)
- International anerkanntes Zertifikat (IRCC)
Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) ist die zuständige nationale Behörde zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls und der EU-Verordnung Nr. 511/2014 und ist damit auch Ansprechpartner*innen und Beratungsstelle für alle Nutzer*innen sowie Sammlungen in Deutschland.
Hinweise der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) zum Nagoya Protokoll
- Vgl. hierzu: DFG: Nagoya-Erläuterungen für Forschende
- Vgl. hierzu: DFG Mustervertragsklauseln für sog. "Mutually Agreed Terms" (MAT)
Während des Projekts
Die Sorgfaltserklärung ist eine notwendige Dokumentation der Einhaltung der Sorgfaltspflichten, die sich aus dem Nagoya-Protokoll ergeben. Sie ist bei durch Dritte finanzierter Forschung nach Erhalt der Förderung und gegebenenfalls noch einmal im Rahmen der Verwertung der Ergebnisse fällig.
Bei erstmaliger kommerzieller Nutzung von Projektergebnissen ist eine weitere Sorgfaltserklärung (Anhang III der Durchführungsverordnung) abzugeben:
Die Sorgfaltserklärung ist beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) elektronisch über das Internetportal DECLARE zu übermitteln. Zusätzlich ist sie bei der Universität Göttingen, Abteilung Forschung und Transfer einzureichen. Bei weiteren Fragen nehmen Sie bitte Kontakt mit der Abteilung Forschung und Transfer auf.
Nachweise über das international anerkannte Zertifikat oder PIC (Zustimmung zur Nutzung) und die MAT (vertragliche Vereinbarung von Zugangsbedingungen) müssen bei der Patentanmeldung eingereicht werden.
Nach Beendigung des Projekts
- International anerkanntes Zertifikat (IRCC) oder
- PIC (Zustimmung zur Nutzung) und MAT (vertragliche Vereinbarung von Zugangsbedingungen)
- Sorgfaltserklärung in der Phase der Forschungsfinanzierung gem. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 vom 13. Oktober 2015, Muster
- und ggf. Sorgfaltserklärung in der Phase der Entwicklung eines Produkts gem. Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 vom 13. Oktober 2015, Muster