Sprachnachweise Englisch

§ 2Abs. (6) der Zulassungsordnung:

Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen über sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache verfügen. Sehr gute Englischkenntnisse sind durch Mindestleistungen in einem international anerkannten Test nachzuweisen. Als Nachweis dienen insbesondere:
a) UNIcert®: mind. Zertifikat UNIcert® III;
b) NULTE-Zertifikate: mind. Niveau C1;
c) Cambridge English Scale: mind. 180 Punkte;
d) „International English Language Testing System" (IELTS Academic): mind. Band 6.5;
e) „Test of English as a Foreign Language, internet-based test” (TOEFL iBT): mind. 95 Punkte;
f) Global Scale of English (Pearson Academic): mind. 76 Punkte
g) weitere akkreditierte bzw. standardisierte Zertifikate können nach Prüfung der Gleichwertigkeit ebenfalls anerkannt werden.
Das erfolgreiche Absolvieren des Tests (a-f) darf in der Regel nicht länger als zwei Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zulassung zum Master-Studiengang zurückliegen. Als Nachweis sehr guter Kenntnisse der englischen Sprache gelten auch ein mindestens zweijähriger einschlägiger Studien- oder Berufsaufenthalt in einem englischsprachigen Land innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung oder der erfolgreiche Abschluss eines mindestens zweijährigen englischsprachigen Studiengangs.

Nicht anerkannt werden folgende Nachweise: Abiturzeugnis, auf Englisch verfasste Bachelorarbeit, Work and Travel Aufenthalte, o.Ä.