VI. Besondere Bestimmungen zur Notenbildung
Bei der Berechnung der Note für das Fachstudium „Deutsche Philologie/Deutsch“ sowie der Gesamtnote des Bachelorabschlusses bleibt eines der Module B.Ger.01-1 und B.Ger.01-2 nach Wahl der oder des Studierenden unberücksichtigt. Sofern Studierende ihr Wahlrecht nach Satz 1 nicht wahrnehmen, wird nur das besser bewertete der genannten Module bei der Notenbildung berücksichtigt, bei gleich lautender Bewertung das Modul B.Ger.01-2.