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3. WOHNEN
3.1 Wohnangebote des Studentenwerks
Allgemeines
Antrag
3.2 Wohngeld
Allgemeines
Ausnahme 1: Regelstudienzeit überschritten
Ausnahme 2: Studierende mit Kind
Einkommensberechnung/Leistungen
Antrag
3.1 Wohnangebote des Studentenwerks
Allgemeines
Die Studentenwerke der jeweiligen Hochschulstandorte bieten Studierenden unterschiedlichsten günstigen Wohnraum an, oft existieren auch besondere Wohnangebote für Studierende mit Kindern. Die Vergabe der Wohnungen erfolgt ausschließlich nach sozialen Kriterien wie Familien-, Studien- und Einkommenssituation, die von einem Belegungsausschuss bewertet werden. Wohnberechtigt sind Studierende im Erststudium, die an einer Hochschule immatrikuliert sind. Alleinerziehende werden besonders berücksichtigt.
Antrag
Dem Antrag (Formular ist in der jeweiligen Wohnungsvermittlung des Studentenwerks erhältlich) müssen noch folgende Unterlagen beigefügt werden: Immatrikulationsbescheinigung, Zulassungsbestätigung (bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen Kopie der Bewerbung) sowie der Nachweis über die Bezahlung des Semesterbeitrags.
Allgemeines
Studierende haben generell keinen Anspruch auf Wohngeld, da ihnen stattdessen der Mietzuschlag nach BAföG zusteht. Dies gilt auch für Studierende, die kein BAföG beziehen, da allein ausschlaggebend ist, dass sie in einer förderungswürdigen Ausbildung stehen.
Ausnahme 1: Regelstudienzeit überschritten
Wer kein BAföG mehr bekommt, weil die Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester überschritten wurde, erhält auf Antrag möglicherweise Wohngeld.
Ausnahme 2: Studierende mit Kind
Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt der Studierenden, kann Wohngeld beantragt werden.
Einkommensberechnung/Leistungen
Bei Alleinerziehenden werden sowohl das eigene Einkommen als auch das Einkommen des Kindes herangezogen. Leben sie mit dem anderen Elternteil zusammen, wird auch dessen Einkommen mitgerechnet. Es müssen sämtliche Einkünfte angegeben werden, die in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung erzielt wurden, zum Beispiel Lohn/Gehalt, BAföG, Unterhalt, Kindergeld, Elterngeld. Von dem angegebenen Einkommen werden bestimmte Abzüge vorgenommen. Der Restbetrag bildet dann das Gesamteinkommen, welches die Grundlage für die Berechnung des Wohngeldes bildet.
Wie Sie berechnen, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und wie hoch Ihr evtl. Wohngeldanspruch ist, können Sie hier nachlesen: http://www.wohngeld.org/wohngeldrechner.html
Bitte beachten Sie: Die tatsächlich gewährte Förderung kann Ihnen verbindlich nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde errechnen. Antragsformulare für Wohngeld erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Dort erhalten Sie auch eine umfassende Beratung.
Antrag
Antragsformulare sowie Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung erhalten Sie bei Ihrer Wohngeldstelle.