In publica commoda

Zulassungsbedingungen für den Masterstudiengang "Slavische Philologie" (78/ 42 C)


  • B.A.-Abschluss oder vergleichbarer Abschluss
  • Fachliche Einschlägigkeit: Nachzuweisen sind
    a) Leistungen in der Slavischen Philologie im Umfang von wenigstens 51 Anrechnungspunkten, darunter Leistungen in der slavistischen Sprachwissenschaft und in der slavistischen Literaturwissenschaft im Umfang von jeweils wenigstens 13 Anrechnungspunkten, oder
    b) Leistungen in der Allgemeinen Sprachwissenschaft, der Kulturwissenschaft oder vergleichbaren Disziplinen, die mit einem erkennbaren Bezug auf den slavischsprachigen Raum erbracht worden sind, im Umfang von wenigstens 51 Anrechnungspunkten, darunter Leistungen entweder in der Sprach- oder in der Literaturwissenschaft im Umfang von wenigstens 13 Anrechnungspunkten.


Sprachvoraussetzungen:
Bewerberinnen oder Bewerber müssen Kenntnisse wenigstens einer der slavischen Sprachen Bosnisch-Kroatisch-Serbisch, Bulgarisch, Polnisch, Russisch, Tschechisch oder Ukrainisch auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachweisen.
Der Nachweis über die Sprachkenntnisse darf in der Regel nicht länger als zwei Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zulassung zum Master-Studiengang erlangt worden sein. Ausgenommen von der Verpflichtung zum Nachweis sind Bewerberinnen und Bewerber mit einem mindestens neunmonatigen Studien- oder Berufsaufenthalt in einem Land, in dem die jeweilige slavische Sprache Amtssprache ist, innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung.