Linguistics (M.A.)
- Notwendige Englischkenntnisse ohne Deutschkenntnisse
- Ausreichende Englischkenntnisse mit Deutschkenntnisse
International anerkannte Tests
Notwendige Englischkenntnisse ohne Deutschkenntnisse
Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen über sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache verfügen. Sehr gute Englischkenntnisse sind mit standardisierten bzw. akkreditierten Zertifikaten mindestens auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats (GeR) nachzuweisen. Als Nachweis dienen insbesondere:
- UNIcert®: mind. Zertifikat UNIcert® III;
- NULTE-Zertifikate: mind. Niveau C1;
- Cambridge English Scale: mind. 180 Punkte;
- „International English Language Testing System” (IELTS Academic): mind. Band 6.5;
- „Test of English as a Foreign Language, internet-based test” (TOEFL iBT): mind. 93 Punkte;
- Global Scale of English (Pearson Academic): mind. 76 Punkte;
- Sonstiger Nachweis auf dem Niveau C1 oder höher nach GeR.
Das erfolgreiche Absolvieren des Tests (a-f) darf nicht länger als drei Jahre vor dem Eingang des Zulassungsantrags liegen. Als Nachweis ausreichender Kenntnisse der englischen Sprache gilt auch der erfolgreiche Abschluss eines Studiengangs, bei dem Englischkenntnisse auf dem GeR-Niveau C1 oder höher als akkreditiertes Kompetenzziel festgeschrieben sind. Deutschkenntnisse sind nicht nachzuweisen.
Ausreichende Englischkenntnisse mit Deutschkenntnissen
Bewerberinnen und Bewerber, die über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, müssen ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachweisen.
Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelor-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Hochschule in einem deutschsprachigen Studiengang erworben haben, weisen sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) durch eine Prüfung mit dem Gesamtergebnis DSH-2 nach.
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Durchführung eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber, welche nach der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) an der Georg-August-Universität Göttingen von der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang freigestellt sind; dies gilt insbesondere für solche Bewerberinnen oder Bewerber, welche die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch den erfolgreichen „Test Deutsch als Fremdsprache“ (TestDaF) mit mindestens viermal TestDaF-Niveaustufe 4 (TDN 4) oder durch den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachgewiesen haben.
Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist, weisen ausreichende Englischkenntnisse mit standardisierten bzw. akkreditierten Zertifikaten mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats (GeR) nach. Als Nachweis dienen insbesondere:
- UNIcert®: mind. Zertifikat UNIcert® II;
- NULTE-Zertifikate: mind. Niveau B2;
- Cambridge English Scale: mind. 160 Punkte;
- „International English Language Testing System” (IELTS Academic): mind. Band 5.5;
- „Test of English as a Foreign Language, internet-based test” (TOEFL iBT): mind. 59 Punkte;
- Global Scale of English (Pearson Academic): mind. 59 Punkte;
- Sonstiger Nachweis auf dem Niveau B2 oder höher nach GeR.
Das erfolgreiche Absolvieren des Tests (a-f) darf nicht länger als drei Jahre vor dem Eingang des Zulassungsantrags liegen. 7Als Nachweis ausreichender Kenntnisse der englischen Sprache gelten auch ein mindestens einjähriger Studien- oder Berufsaufenthalt in einem Land, in dem Englisch die Amtssprache ist oder der erfolgreiche Abschluss eines mindestens zweijährigen englischsprachigen Studiengangs.