§ 12 Disputation
(1) In der Disputation hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er in ihrer oder seiner Dissertation fächerübergreifende und problembezogene Fragestellungen in ihrem oder seinen Arbeitsgebiet selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage bearbeitet hat. Sie besteht aus einem Fachvortrag über die Dissertation mit anschließender
Diskussion.
(2) Die Dauer der Disputation beträgt mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minuten.
(3) Die Disputation soll innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Dissertation durchgeführt werden.