§ 5 Studienberatung und Studienorganisation, Studienkommission
(1) Die Doktorandinnen und Doktoranden sind während ihres Studiums ständig so zu beraten, dass sie ihr Studium zielgerichtet auf den Studienabschluss hin gestalten und in der Regelstudienzeit beenden können. 2Diese Aufgabe obliegt den Betreuern.
(2) Die Doktorandinnen und Doktoranden werden im Rahmen einer Orientierungseinheit in das Studium und den Studiengang eingeführt. Neben der Orientierungseinheit ist eine ständige Studienberatung anzubieten. Sie wird von der Koordinationsstelle für den Studiengang durchgeführt.
(3) Aufgaben der Studienberatung sind:
a) Beratung bezüglich Wohnungssuche,
b) Beratung und Hilfe bei Immatrikulation, Krankenversicherung und sonstigen administrativen Problemen,
c) Entgegennahme von Vorschlägen zur Verbesserung der Organisation und Lehre,
d) Hochschulmarketing, Informieren von Studierwilligen,
e) Beratung bei Anerkennungs- und Zugangsfragen und weiteren administrativen Vorgängen,
f) Organisation des Dozentinnen- und Dozentenaustauschs und Betreuung von Gastdozentinnen sowie Gastdozenten,
g) Anbahnung, Verwaltung und Pflege von nationalen und internationalen Beziehungen, Hilfe bei der Organisation von Lehrimporten und –exporten,
h) Redaktion der Präsentation des Studiengangs und der beteiligten Einrichtungen.
(4) Eine Studienkommission (s. § 4 der Prüfungsordnung) ist verantwortlich für die Administration des Studienganges und die Organisation und Durchführung der Prüfungen. Er legt bei Anmeldung der Dissertation für jede Studierende und jeden Studierenden eine Prüfungsakte an.