§ 3 Studienbeginn, Zulassungsantrag, Ausschlussfrist

(1) Der Master-Studiengang Pferdewissenschaften beginnt zum Wintersemester. Der schriftliche Zulassungsantrag für den Master-Studiengag Pferdewissenschaften muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. Juli (Ausschlussfrist) für das folgende Wintersemester bei der Universität eingegangen sein. Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen und Bewerbern, welche nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen vom 22.06.2005 (Nds. GVBl. S. 215) in der jeweils geltenden Fassung Deutschen nicht gleichgestellt sind, muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. Januar (Ausschlussfrist) für das Wintersemester bei der Universität eingegangen sein. Der Antrag gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Zulassungstermins.

(2) Dem eigenhändig zu unterschreibenden Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Das Abschlusszeugnis oder die Abschlusszeugnisse der Bewerberin oder des Bewerbers in Form beglaubigter Abschriften oder beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzungen, falls die Originale nicht in englischer oder deutscher Sprache abgefasst sind. Falls ein Abschlusszeugnis noch nicht vorliegt, ist eine Bescheinigung über die bisherigen Prüfungsleistungen einzureichen. Das Abschlusszeugnis ist unverzüglich nachzureichen. Liegt ein Abschlusszeugnis bis zur Entscheidung über die Zulassung nicht vor, ist die Bewerberin oder der Bewerber vom weiteren Zulassungsverfahren ausgeschlossen;

b) ein in deutscher oder englischer Sprache verfasster tabellarischer Lebenslauf mit einer aussagekräftigen Darstellung des Bildungsweges sowie mit Lichtbild;

c) ein Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, falls die Muttersprache der Bewerberin oder des Bewerbers nicht Deutsch ist;

d) eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber einen fachlich einschlägigen Master-Studiengag bislang erfolgreich, erfolglos oder noch nicht beendet hat;

e) eine schriftliche Darstellung, aus der sich die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers für die Aufnahme dieses Studiengangs und ihre oder seine Studienziele erkennen lässt;

f) ggf. geeignete Unterlagen zum Nachweis besonderer Kenntnisse gemäß § 5 Abs. 4 b.

(3) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei den Akten der Universität.

§ 4 Auswahlkommission für den Master-Studiengag
(1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet die Fakultät für Agrarwissenschaften der Universität wenigstens eine Auswahlkommission für diesen Studiengang.

(2) Die Auswahlkommission setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal oder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören, und ein Mitglied der Studierendengruppe mit beratender Stimme. Wenigstens ein Mitglied entstammt der Gruppe der Professorinnen und Professoren. Die Mitglieder werden durch den Fakultätsrat der Fakultät für Agrarwissenschaften eingesetzt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt ein Jahr. Eine Wiederbestellung ist möglich.

(3) Die Aufgaben der Auswahlkommission sind:
a) Prüfung der eingehenden Zulassungsanträge auf formale Richtigkeit,
b) Prüfung der Zugangsvoraussetzungen,
c) Durchführung der Auswahlgespräche,
d) Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerbenden.

Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät für Agrarwissenschaften nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für die Weiterentwicklung des Vergabeverfahrens.