§ 7 Zulassungsbescheid, Ablehnungsbescheid und Nachrückverfahren

(1) Bei einer erfolgreichen Bewerbung um Zulassung erteilt die Universität den Bewerberinnen und Bewerbern einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist bestimmt, innerhalb derer die schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers vorliegen muss, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen.

(2) Im Fall der Ablehnung wird der Bewerberin oder dem Bewerber ein Ablehnungsbescheid erteilt. Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Ordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Die Hochschule kann abgelehnte Bewerberinnen oder Bewerber auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu erklären, ob sie ihren Zulassungsantrag für ein Nachrückverfahren aufrechterhalten. Wird diese Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nicht frist- und formgerecht vorgelegt, so ist sie oder er vom Nachrückverfahren ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolge ist hinzuweisen.

(4) Das Nachrückverfahren wird anhand der nach § 5 Abs. 3 gebildeten Ranglisten durchgeführt. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.