§ 4 Ordnung über die Feststellung der besonderen Eignung - Prüfungsordnung - Studienordnung
(1) Die Zugangsvoraussetzungen sind in der Ordnung über die Feststellung der besonderen Eignung für den Promotionsstudiengang „Promotionsstudiengang für Agrarwissenschaften in Göttingen (PAG)" geregelt.
(2) Die Prüfungsordnung regelt die Voraussetzungen zum Erwerb von Anrechnungspunkten aus Lehrveranstaltungen, die Anforderungen an die Anfertigung der Dissertation, die Zulassung zur Disputation, die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen, den Vollzug der Promotion sowie eventuelle Prüfungsanforderungen.
(3) Die Studienordnung legt entsprechend der Promotionsprogrammziele den Umfang, die Inhalte und die zeitliche Einteilung des Promotionsstudienganges fest.