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Informationen für Studienanfänger

  • Bewerber/innen aus Deutschland, aus der EU sowie für Bildungsinländer/innen
  • Alle übrigen Bewerber/innen
  • Sprachprüfung


Informationen für Studierende höherer Semester

  • Voraussetzungen
  • Ortswechsel
  • Quereinstieg
  • Nachweise
  • Verfahren bei zulassungsbeschränkten Fächern
  • zuständige Prüfungsämter



Informationen für Studienanfänger
Bewerber/innen aus Deutschland, aus der EU sowie für Bildungsinländer/innen
Im einzelnen sind es folgende Personenkreise, für die die nachstehend erläuterten Verfahren gelten.

  • für Bewerberinnen und Bewerber, die die deutsche Staatsangehörigkeit und eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung haben
  • für deutsche Staatsangehörige mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung (HZB), sofern deren HZB als einer deutschen HZB gleichwertig anerkannt worden ist.
    Für die Anerkennung ist grundsätzlich zuständig das Kultusministerium des Bundeslandes, in dem der Zeugnisinhaber seinen Wohnsitz hat - in Niedersachsen jedoch die Bezirksregierung Hannover, Zentrale Zeugnisanerkennung, Postfach 203, 30002 Hannover.
    Zeugnisinhaber, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz haben, richten den Antrag auf Anerkennung an die Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Georg-Glock-Str. 4, Postfach 300865, 40008 Düsseldorf; zusätzlich ist eine amtliche Übersetzung der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich
  • für deutsche Staatsangehörige mit einem Zeugnis aus der ehemaligen DDR:
    ist die Hochschulzugangsberechtigung 1990 oder früher ausgestellt, muss sie von der Bezirksregierung Hannover, Zentrale Zeugnisanerkennung, Postfach 203, 30002 Hannover, anerkannt worden sein
  • für ‘Bildungsinländer’ – als solche gelten jene Ausländer und Staatenlose, die nicht EU-Angehörige sind, aber eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben
  • für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union – ausländische EU-Bürger – unabhängig davon, in welchem Staat sie ihre Hochschulzugangsberechtigung erworben haben. Mit der beglaubigten Kopie der Hochschulzugangsberechtigung ist eine amtliche Übersetzung einzureichen
  • für Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein und Norwegen.
  • Besondere Regelungen gibt es zur Studienberechtigung auf der Grundlage beruflicher Vorbildung (nähere Erläuterungen hier)

  • Alle übrigen Bewerber/innen
    Alle oben nicht genannten Personen müssen sich beim Internationalen Büro bewerben: Wilhelmsplatz 4, 37073 Göttingen;
    Kontakt: aaa@zvw.uni-goettingen.de.
    Die Bewerbungsfrist endet am:
  • 15. Juli d.J. für das folgende Wintersemester
  • 15. Januar d.J. für das folgende Sommersemester

  • Sprachprüfung
    Bewerber/innen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nicht Bildungsinländer sind und ein Abschlussexamen anstreben, müssen vor Aufnahme des Fachstudiums an der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) teilnehmen und diese erfolgreich bestehen.
    Informationen - auch zum TestDaF - und persönliche Anmeldung sofort nach Ankunft in Göttingen bei: Lektorat Deutsch als Fremdsprache, Burgstr. 51, 37073 Göttingen, 0551/39-4387, www.uni-goettingen.de/studium/lektorat-daf/
    Weitere Angebote des Lektorats DAF.


    Informationen für Studierende höherer Semester

    Voraussetzungen
    Voraussetzung für die Bewerbung bzw. Immatrikulation in ein zweites oder höheres Fachsemester ist, dass Ihre Hochschulzugangsberechtigung zum Studium im Lande Niedersachsen berechtigt, dass Sie bereits im selben Studiengang bzw. Studienfach an einer anderen Hochschule mindestens ein Semester studiert haben (“Ortswechsel”) oder dass Ihnen aus den Leistungen Ihres bisherigen Studiums mindestens ein Semester Ihres angestrebten Studiengangs bzw. Studienfachs anerkannt worden ist (“Quereinstieg”).
    Die Zulassungsbedingungen der einzelnen Fächer können Sie einer Tabelle entnehmen.

    Ortswechsel
    Wenn Sie Ihr Studium im selben Studiengang oder Studienfach fortsetzen wollen, weisen Sie die vorangegangenen Fachsemester mit Ihrem Studienbuch und mit der Semesterbescheinigung des zuletzt studierten Semesters nach (Immatrikulationsbescheinigung mit Angabe des Faches und der Fachsemesterzahl).
    Bewerbungen in höhere Fachsemester, die über der Regelstudienzeit liegen, sind in der Regel nicht möglich.

    Quereinstieg
    Wenn Sie Ihr Studienfach bzw. den Studiengang wechseln wollen und über anrechenbare Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Studium anderer Fächer verfügen, benötigen Sie die Anrechnungsbescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes mit Angabe der angerechneten Fachsemester; Sie haben damit die Studienberechtigung für das nächst höhere Semester.
  • Fachwechsel
  • Falls kein Semester angerechnet werden kann, muß das neue Studium mit dem 1. Fachsemester begonnen werden; dafür gelten die Bedingungen nach Kap. 4.

    Nachweise
    Diese Nachweise müssen Sie entweder bei der Immatrikulation vorlegen (bei den mit E gekennzeichneten Fächern) oder Ihrer Bewerbung in Form amtlich beglaubigter Fotokopien beifügen (bei den mit UNI gekennzeichneten Fächern).

    Verfahren bei zulassungsbeschränkten Fächern
    Es können nur dann Bewerber für höhere Semester zulassungsbeschränkter Studienfächer zugelassen werden, wenn zuvor durch Exmatrikulationen bisher eingeschriebener Studierender Studienplätze frei geworden sind. Erfahrungsgemäß werden die Exmatrikulationsanträge erst sehr spät gestellt, so dass die Wiederbesetzung der frei gewordenen Plätze oft erst mit Beginn des neuen Semesters vorgenommen werden. Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis.
    Die Vergabe von Studienplätzen in höhere Fachsemester richtet sich nach den Regelungen des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (NHZG) und der hierzu ergangenen Hochschulvergabeverordnung.

    Zuständige Prüfungsämter
    Zuständig für die Anerkennung von Studienleistungen ist das Prüfungsamt des Faches oder die Fakultät der Universität Göttingen, in dem/der Sie weiterstudieren möchten. Ausnahme: für die Fächer Medizin und Zahnmedizin ergibt sich die Zuständigkeit des Landesprüfungsamtes aus dem Bundesland, in dem der Studienort liegt. Bei Personen, die noch nicht für ein Medizinstudium in der Bundesrepublik zugelassen worden sind, ist das Prüfungsamt des Landes zuständig, in dem sie geboren sind. Für das Studium der Zahnmedizin ist in diesem Fall das Prüfungsamt des Landes zuständig, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.